Allgemeine Geschäftsbedingungen der RR42 UG (haftungsbeschränkt) für die KI-Telefonassistenten „Pharmaphone" und „Ask Ruf.io"
Fassung 1.1.0 · Stand 20. September 2026
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Verwender | RR42 UG (haftungsbeschränkt) |
| Geschäftsanschrift | Marienstraße 4, 31832 Springe |
| Registergericht, Registernummer | Amtsgericht Hannover, HRB 230929 |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | DE463354727 |
| Vertretung | die im Handelsregister eingetragenen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer |
| Kontakt | info@rr42.de · +49 177 302 4333 |
| Geltung | Alle Verträge über die KI-Telefonassistenten „Pharmaphone" (Apotheken) und „Ask Ruf.io"/„Rufio" (Arztpraxen, Unternehmen) mit Unternehmern, gleich ob über das Kundenkonto oder in Textform geschlossen |
| Aufbau | Teil A Allgemeine Bedingungen · Teil B Besondere Bedingungen für Berufsgeheimnisträger · Teil C Besondere Bedingungen für die Online-Bestellung · Anlagenverzeichnis |
Diese AGB ersetzen das frühere „Master Service Agreement" als Regelwerk für alle Produktvarianten und alle Bestellwege. Die Anlagen A5 und B1 bleiben bestehen und werden in der Fassung einbezogen, die RR42 dem Kunden nach A § 4 Abs. 4 übermittelt.
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeine Bedingungen
- A § 1 Anbieter, Geltungsbereich, Kundenkreis
- A § 2 Begriffsbestimmungen
- A § 3 Vertragsbestandteile, Rangfolge, Fassung, Bedingungen des Kunden
- A § 4 Vertragsschluss
- A § 5 Leistungsgegenstand und Beschaffenheit des Dienstes
- A § 6 Kein Notrufsystem; Verhalten bei Notfallhinweisen
- A § 7 Zielrufnummer, Rufumleitung, Weiterverbinden, Rufnummernmitnahme
- A § 8 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen
- A § 9 Support
- A § 10 Änderung des Dienstes; Beta-Funktionen
- A § 11 Mitwirkung des Kunden; Weiterleitungsziel, Erreichbarkeit, Inhalte, Schutzmechanismen
- A § 12 Datenschutz; Auftragsverarbeitung; Verarbeitung des Gesprächs; Information der Anrufenden
- A § 13 Nutzungsrechte, Kundendaten, Datennutzung, Feedback, Open Source, KI-Ausgaben
- A § 14 Vertraulichkeit; Informationssicherheit; Sicherheitsvorfälle; Kontaktstellen
- A § 15 Gewährleistung
- A § 16 Entgelte, Abrechnungszeitraum, Messung, Tarifwechsel, Umsatzsteuer
- A § 17 Zahlung, Rechnung, Verzug, Rücklastschrift
- A § 18 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- A § 19 Preisänderung
- A § 20 Haftung
- A § 21 Ansprüche Dritter; Freistellung; Ausgleich im Innenverhältnis
- A § 22 Höhere Gewalt
- A § 23 Laufzeit und ordentliche Kündigung
- A § 24 Kündigung aus wichtigem Grund
- A § 25 Sperre
- A § 26 Vertragsende, Datenexport, Löschung, Wechsel
- A § 27 Änderung dieser AGB
- A § 28 Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit
- A § 29 Nachweise, Kontrollen, Rechtstreue, Sanktionen
- A § 30 Form, Erklärungen, Mitteilungen
- A § 31 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
- A § 32 Übertragung, Vertragsübergang, Sprache, Auslegung, Salvatorische Klausel
Teil B – Besondere Bedingungen für Berufsgeheimnisträger
- B § 1 Anwendungsbereich und Vorrang
- B § 2 Verschwiegenheit und Verpflichtung nach § 203 StGB
- B § 3 Zeitpunkt der Verpflichtung; Freischaltung
- B § 4 Berufsrechtliche Verantwortung des Kunden
- B § 5 Keine pharmazeutische, ärztliche, rechtliche oder steuerliche Beratung
- B § 6 Bestands-, Verfügbarkeits- und Preisaussagen; Heilmittelwerberecht
- B § 7 Dienstbereitschaft und Notdienst (Apotheken); Erreichbarkeit von Praxen
- B § 8 Notfälle und Dringlichkeit
- B § 9 Gesundheitsdaten, Rechtsgrundlage, Datenschutz-Folgenabschätzung
- B § 10 KI-Verordnung: Rollen, Kompetenz, Transparenz
- B § 11 Verbot der Zweckänderung; Konfigurationsgrenzen; Freistellung
- B § 12 Gesprächsdaten, Transkripte, Herausgabe
- B § 13 Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1)
Teil C – Besondere Bedingungen für die Online-Bestellung
- C § 1 Anwendungsbereich; Registrierung und Freischaltung des Kundenkontos
- C § 2 Unternehmererklärung; Tarif „Einzelunternehmer"
- C § 3 Testphase
- C § 4 Bestellung eines Abonnements über das Kundenkonto
- C § 5 Zahlung über den Zahlungsdienstleister; SEPA-Lastschrift
- C § 6 Kündigung im Kundenportal
- C § 7 Nutzerkonten, Team, Zugangsdaten
- C § 8 Ende der Anrufannahme; Vorabinformation; Rufumleitung
- C § 9 Nachweis der Einbeziehung; Vertragstext; Bestandskunden
Anlagenverzeichnis
Die Überschriften dieses Verzeichnisses sind dem Text wörtlich entnommen; A § 32 Abs. 4 Satz 1 (Überschriften dienen der Übersicht) gilt für sie ebenso.
Teil A – Allgemeine Bedingungen
A § 1 Anbieter, Geltungsbereich, Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der RR42 UG (haftungsbeschränkt), Marienstraße 4, 31832 Springe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 230929, vertreten durch ihre im Handelsregister eingetragenen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer („RR42"), und ihren Kunden über die Bereitstellung des KI-Telefonassistenten, der unter den Bezeichnungen „Pharmaphone" und „Ask Ruf.io" („Rufio") angeboten wird („Dienst"). Sie gelten für die unentgeltliche Testphase ebenso wie für entgeltliche Abonnements und unabhängig davon, ob der Vertrag über das Kundenkonto (Teil C) oder in Textform nach A § 4 Abs. 3 geschlossen wird.
(2) RR42 bietet den Dienst ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen an. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können den Dienst nicht bestellen. Der Kunde erklärt mit seiner Bestellung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt, und bezeichnet in der Bestellung das Unternehmen, die Praxis, die Apotheke oder die Kanzlei, für die der Dienst genutzt wird. Diese Erklärung ist eine Erklärung des Kunden über den von ihm verfolgten Zweck; sie ist keine Bestätigung von Tatsachen zulasten des Kunden, ändert die gesetzliche Beweislast nicht und schließt die Anwendung zwingender Verbraucherschutzvorschriften nicht aus, falls der Kunde tatsächlich Verbraucher ist. Für den Tarif „Einzelunternehmer" gilt ergänzend C § 2.
(3) Der Dienst richtet sich an Kunden mit Sitz oder Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland. Kunden mit Sitz in einem anderen Staat können den Dienst nur nach gesonderter Vereinbarung mit RR42 in Textform nutzen; die umsatzsteuerliche Behandlung wird dann individuell festgelegt.
(4) Ergibt sich, dass ein Kunde entgegen seiner Erklärung nach Absatz 2 als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, kann RR42 den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist nur zulässig, wenn RR42 unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf dieser Frist nicht zuzumuten ist, insbesondere bei bewusst wahrheitswidriger Erklärung des Kunden; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach A § 24 bleibt unberührt. RR42 weist den Kunden in der Kündigung darauf hin, dass er die Rufumleitung auf die Zielrufnummer bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufzuheben hat, und nimmt bis dahin weiterhin Anrufe entgegen. Im Voraus gezahlte Entgelte erstattet RR42 anteilig für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt; Bestimmungen dieser AGB, die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften widersprechen, finden auf ihn keine Anwendung.
(5) Teil B gilt zusätzlich, wenn der Kunde oder die Personen, für die er den Dienst einsetzt, einer Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB unterliegen (B § 1). Teil C gilt zusätzlich für Verträge, die über das Kundenkonto und den Online-Bestellvorgang geschlossen werden. Bei Widersprüchen geht Teil B dem Teil C und dem Teil A vor; Teil C geht Teil A vor.
A § 2 Begriffsbestimmungen
Für diese AGB und ihre Anlagen gelten folgende Begriffe:
- Dienst: der von RR42 betriebene KI-Telefonassistent in der bestellten Produktvariante („Pharmaphone" für Apotheken, „Ask Ruf.io"/„Rufio" für Arztpraxen und sonstige Unternehmen), den RR42 dem Kunden als über das Internet bereitgestellte Software-Leistung („Software-as-a-Service") zur Nutzung überlässt, einschließlich des Kundenkontos.
- Kunde: der Vertragspartner von RR42 nach A § 1 Abs. 2.
- Anrufende: natürliche Personen, deren Anruf der Dienst entgegennimmt, sowie sonstige Personen, deren Äußerungen im Gespräch verarbeitet werden.
- Kundenkonto (auch „Dashboard"): die von RR42 betriebene Webanwendung, über die der Kunde den Dienst verwaltet, Anrufhistorie, Transkripte und Anfragen einsieht, Einstellungen pflegt, Nutzer einlädt und die Abrechnung verwaltet.
- Zahlungsdienstleister: der von RR42 mit Zahlungsabwicklung und Rechnungsstellung beauftragte Anbieter; das ist bei Vertragsschluss die Stripe Payments Europe, Ltd., Irland. Ein Wechsel des Zahlungsdienstleisters richtet sich nach dem Verfahren für Unterauftragsverarbeiter nach § 11 der Anlage B1 einschließlich der dortigen Vorabinformation und des dortigen Widerspruchsrechts; die Funktionen nach A § 16 Abs. 5, A § 17, C § 5 und C § 6 sind dem Kunden auch nach einem Wechsel in gleichwertiger Weise zur Verfügung zu stellen. Kundenportal: das vom Zahlungsdienstleister bereitgestellte Portal zur Verwaltung von Zahlungsmethode, Rechnungen und Kündigung.
- Zielrufnummer: die von RR42 benannte Rufnummer, auf die der Kunde Anrufe seines eigenen Anschlusses umleitet (A § 7 Abs. 1).
- Rufumleitung: das vom Kunden bei seinem eigenen Telekommunikationsanbieter eingerichtete Leistungsmerkmal, durch das Anrufe seines Anschlusses an die Zielrufnummer geleitet werden.
- Weiterleitungsziel: die vom Kunden im Kundenkonto hinterlegte Rufnummer, an die der Dienst Gespräche weiterverbindet (A § 7 Abs. 5).
- Abonnementbeginn: der nach A § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt; Abrechnungszeitraum: der monatliche Zeitraum nach A § 16 Abs. 2, der mit dem Abonnementbeginn beginnt und nicht dem Kalendermonat entspricht.
- Grundgebühr: das je Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlende feste Entgelt des gewählten Tarifs; Inklusivkontingent: die im Tarif enthaltenen Gesprächsminuten je Abrechnungszeitraum; Zusatzminute: jede nach A § 16 Abs. 4 berechnete volle Minute über dem Inklusivkontingent; Inklusivabfragen: die im Tarif enthaltene Zahl von Abfragen der Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14) je Abrechnungszeitraum; Zusatzabfrage: jede nach A § 16 Abs. 4a berechnete Abfrage der Recherchefunktion über den Inklusivabfragen.
- Tarifübersicht: die Darstellung der Tarife mit Grundgebühr, Inklusivkontingent, Preis je Zusatzminute sowie, soweit der Tarif die Recherchefunktion umfasst, Zahl der Inklusivabfragen und Preis je Zusatzabfrage, die dem Kunden in seinem Bestellvorgang zum Zeitpunkt der Bestellung angezeigt wird. Ist für den Kunden ein individuell vereinbarter Tarif hinterlegt, so ist dessen Darstellung in seinem Bestellvorgang die für ihn maßgebliche Tarifübersicht.
- Bestellung: die Bestellübersicht des Bestellvorgangs im Kundenkonto, die der Kunde mit der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" abgibt (C § 4), oder eine von ihm in Textform bestätigte Bestellung nach A § 4 Abs. 3.
- Testphase: die unentgeltliche Erprobung des Dienstes nach C § 3, bei Bestellung in Textform nach A § 4 Abs. 5.
- Kundendaten: alle Daten, Inhalte und Konfigurationen, die der Kunde in den Dienst einbringt oder die durch die Nutzung für ihn erzeugt werden, einschließlich der Gesprächsdaten; Gesprächsdaten: alle Daten eines Gesprächs, die RR42 oder ein von RR42 eingesetzter Unterauftragnehmer über die flüchtige Verarbeitung des Audiosignals hinaus speichert, insbesondere Texttranskript, Übergabe-Zusammenfassung, strukturierte Anfragen, Gesprächsmetadaten (insbesondere Rufnummern, Zeitpunkt, Dauer, Status) sowie Tonaufnahmen und Sprachnachrichten, gleich aus welchem Anlass, auf welchem Telefonieweg und in wessen System solche entgegen A § 12 Abs. 5 erzeugt oder gespeichert werden. Die Auskunfts-, Export-, Herausgabe- und Löschpflichten nach A § 26, nach Teil B und nach der Anlage B1 erfassen Gesprächsdaten unabhängig davon, ob sie in Systemen von RR42 oder in Systemen eines Unterauftragnehmers gespeichert sind; RR42 weist die Löschung auf Verlangen des Kunden in Textform nach.
- Wissensbasis: die vom Kunden gepflegten Inhalte (Öffnungszeiten, Anschrift, Erreichbarkeit, Standardhinweise, freigegebene Antwortinhalte), aus denen der Dienst Fragen beantwortet.
- Konfiguration: die vom Kunden im Kundenkonto vorgenommenen oder freigegebenen Einstellungen des Dienstes, einschließlich Weiterleitungsziel, Öffnungs- und Bereitschaftszeiten, Weiterleitungsfreigabe außerhalb der Öffnungszeiten, Begrüßungstext, Wissensbasis, Stimme und Benachrichtigungsadresse.
- Schutzmechanismen: die von RR42 bereitgestellten Regeln und Funktionen, die den Dienst in seiner Zweckbestimmung halten, insbesondere die Kennzeichnung als KI-Assistent zu Gesprächsbeginn, die Bindung der Antworten an die Wissensbasis, die fachliche Antwortgrenze, die Übergabe an das Weiterleitungsziel und der Sicherheitshinweis bei Notfallhinweisen; Systemprompt: die von RR42 vorgegebene Steuerungsanweisung für das Sprachmodell, die diese Regeln enthält.
- Notfallkennzeichnung: die in A § 6 Abs. 2 beschriebene Kennzeichnung einer Übergabe durch das Sprachmodell.
- Anlagen: die im Anlagenverzeichnis aufgeführten Dokumente A5 (Nutzungsrichtlinie, „Acceptable Use Policy") und B1 (Auftragsverarbeitungsvertrag mit Anlagen), jeweils in der nach A § 3 Abs. 2 maßgeblichen Fassung. Die früheren Anlagen A2 (Leistungsbeschreibung), A3 (Dienstgütevereinbarung) und A4 (Mitwirkungs- und Betreiberpflichten) sind in Teil A aufgegangen; ein Bestellformular als Anlage besteht nicht.
- Unterauftragnehmer: von RR42 zur Erbringung des Dienstes eingesetzte Dritte, insbesondere Anbieter für Hosting, Sprachmodell, Spracherkennung, Sprachsynthese, Telefonie, Zahlung, Authentifizierung und E-Mail-Versand; die für den Datenschutz maßgebliche Liste ist Anlage 3 der Anlage B1.
- Textform: die Textform des § 126b BGB; Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen; Supportzeit: die in A § 9 Abs. 2 bestimmte Zeit; alle Zeitangaben beziehen sich auf die Zeitzone Europe/Berlin.
- Berufsgeheimnisträger: Kunden nach B § 1 Abs. 1.
- KI-System, Anbieter, Betreiber: die Begriffe des Art. 3 Nr. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-VO") in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
- Vertragsjahr: der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Abonnementbeginn und jeder folgende Zeitraum von zwölf Monaten; eine dem Abonnementbeginn vorausgehende Testphase wird dem ersten Vertragsjahr zugerechnet. Kommt ein Abonnement nicht zustande, ist erstes Vertragsjahr der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Beginn des Testzeitraums nach C § 3 Abs. 1 Satz 5 oder, bei Bestellung in Textform, nach A § 4 Abs. 5; C § 3 Abs. 2 bleibt unberührt (A § 20 Abs. 3 lit. a).
- Vertragskontakt: die vom Kunden in der Bestellung oder im Kundenkonto für Vertrags- und Abrechnungsangelegenheiten benannte Person nebst E-Mail-Adresse; benennt der Kunde keine solche Person, tritt die im Kundenkonto hinterlegte Benachrichtigungsadresse an ihre Stelle, und fehlt auch diese, die E-Mail-Adresse des Inhabers des Kundenkontos (A § 30 Abs. 3 Satz 1). Diese Begriffsbestimmung gilt für alle Bestimmungen dieser AGB und ihrer Anlagen, in denen der Vertragskontakt genannt ist, insbesondere für A § 4 Abs. 3, A § 8 Abs. 6, A § 14 Abs. 7, A § 23 Abs. 4, A § 25 Abs. 1 und Abs. 3, A § 26 Abs. 2 und Abs. 4, A § 27 Abs. 3, A § 30 Abs. 3 und Abs. 4, A § 32 Abs. 2, B § 7 Abs. 5, C § 6 Abs. 2 und C § 8 Abs. 2.
- Freischaltung: die Freigabe des Dienstes für die Entgegennahme von Anrufen für den Kunden durch RR42; sie setzt die Zuweisung der Zielrufnummer (A § 7 Abs. 1) und, für Kunden nach Teil B, die Voraussetzungen des B § 3 Abs. 1 voraus. Die Freischaltung des Kundenkontos (C § 1 Abs. 2) ist keine Freischaltung im Sinne dieser AGB; sie ist als solche bezeichnet.
- Produktivsetzung: der Zeitpunkt, zu dem der Kunde nach der Freischaltung erstmals die Rufumleitung auf die Zielrufnummer einrichtet. RR42 teilt dem Kunden den für die Produktivsetzung vorgesehenen Zeitpunkt mit der Freischaltung in Textform mit. Erklärungen und Mitteilungen, die RR42 nach diesen AGB „vor der Produktivsetzung" schuldet, sind spätestens mit der Freischaltung zu erteilen; unterbleibt eine solche Mitteilung, kann RR42 dem Kunden den Umstand, über den sie zu unterrichten war, nicht entgegenhalten.
- Leistungsbeginn: der Tag der Zuweisung der Zielrufnummer (A § 4 Abs. 3 Satz 5), sofern kein späterer Tag vereinbart ist; das gilt für beide Bestellwege.
- Premium-Stimme: eine in der Tarifübersicht als solche bezeichnete, besonders echt klingende Sprachausgabe, für die der Tarif einen höheren Preis je Zusatzminute vorsehen kann (A § 16 Abs. 7); Standardstimme: jede andere im Kundenkonto auswählbare Stimme. Welche Anbieter RR42 für die Sprachausgabe einsetzt, ergibt sich aus Anlage 3 der Anlage B1.
- Recherchefunktion („Evidenz-Check"): die in A § 5 Abs. 14 beschriebene Funktion des Kundenkontos; Abfrage: jede vom Kunden ausgelöste Recherche einschließlich der zu ihr gestellten Anschlussfragen.
A § 3 Vertragsbestandteile, Rangfolge, Fassung, Bedingungen des Kunden
(1) Bestandteile des Vertrags sind in dieser Rangfolge:
a) individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Abreden, unabhängig von ihrer Form (§ 305b BGB); RR42 hält solche Abreden auf Verlangen des Kunden unverzüglich in Textform fest, ohne dass ihre Wirksamkeit davon abhängt,
b) die Bestellung sowie die dem Kunden in der Bestellstrecke unmittelbar vor Vertragsschluss angezeigten Angaben (A § 5 Abs. 9 Satz 2), jedoch nur hinsichtlich Tarif, Mengen, Preisen, Grundgebühr, Inklusivkontingent, Preis je Zusatzminute, Leistungsbeginn, Laufzeit und Kündbarkeit, Dauer der Testphase, vereinbarter Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Zahl gleichzeitig geführter Gespräche, Ansprechpersonen und ausdrücklich als Abweichung bezeichneter Regelungen,
c) der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B1) mit seinen Anlagen für alle datenschutzrechtlichen Fragen und, im Fall des Teils B, die Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1) für die Verschwiegenheit,
d) Teil B dieser AGB,
e) Teil C dieser AGB,
f) Teil A dieser AGB,
g) die Nutzungsrichtlinie (Anlage A5).
Leistungsbeschreibung, Dienstgüte und Mitwirkungs- und Betreiberpflichten sind in Teil A geregelt (A § 5 Abs. 12 bis 14, A § 8, A § 9, A § 11); eigenständige Anlagen hierzu bestehen nicht.
Bei Widersprüchen geht das ranghöhere Dokument vor. Eine Bestimmung eines rangniedrigeren Dokuments gilt nicht deshalb vor, weil sie spezieller ist. Diese Rangfolge gilt vorbehaltlich derjenigen Bestimmungen dieser AGB, die eine Abweichung von ihr ausdrücklich als solche bezeichnen; eine Abweichung geht der Rangfolge nach Satz 1 nur vor, wenn sie an ihrer Stelle ausdrücklich als Abweichung von dieser Rangfolge bezeichnet oder in Satz 6 genannt ist. Solche Abweichungen enthalten A § 5 Abs. 9 Satz 2, A § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 4, A § 12 Abs. 6 Satz 6, A § 17 Abs. 3 Satz 6, A § 20 Abs. 6 Satz 4, A § 26 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, A § 29 Abs. 1 Sätze 4 bis 6, B § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3, B § 11 Abs. 3 letzter Satz und B § 12 Abs. 1 Satz 4; diese Aufzählung ist abschließend. Soweit eine solche Abweichung den Kunden gegenüber der nach Satz 1 maßgeblichen Bestimmung schlechter stellt, bleibt es bei der Rangfolge nach Satz 1. Der Vorrang des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage B1) mit seinen Anlagen und der Verpflichtungserklärung nach Buchstabe c besteht nur, soweit deren Regelung hinter den Zusagen dieser AGB nicht zurückbleibt; bleibt sie dahinter zurück, gelten die Bestimmungen dieser AGB, und RR42 kann sich auf die abweichende Fassung der Anlage nicht berufen (Günstigkeitsvorrang). Die ausdrücklichen Vorrangregelungen in A § 12 Abs. 2 Satz 4, A § 20 Abs. 6 Satz 4, A § 26 Abs. 2 Satz 4 und A § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie in B § 1 Abs. 3 Satz 3 und B § 12 Abs. 1 Satz 4 sind Anwendungsfälle des Satzes 8; deren Aufzählung ist nicht abschließend, und Satz 8 gilt insbesondere auch für A § 12 Abs. 4 Sätze 6 und 7, A § 13 Abs. 3 Satz 2, A § 14 Abs. 6 und A § 30 Abs. 1 Satz 4. Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und der Anlage B1, die dem Kunden weitergehende Rechte einräumen oder RR42 strenger binden, bleiben unberührt; der Auftragsverarbeitungsvertrag behält seinen Vorrang, soweit er zwingende Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 DSGVO umsetzt. Für die Anlage A5 folgt dasselbe bereits aus ihrer Rangstelle nach Buchstabe g. Verweise der Anlage A5 und der Anlage B1 auf ein Master Service Agreement beziehen sich auf diese AGB; weitergehende Nachweis- und Kontrollrechte richten sich ausschließlich nach A § 29 Abs. 1 und § 15 der Anlage B1. Diese Rangfolge gilt ausschließlich für vorformulierte Vertragsbedingungen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB und die Nichteinbeziehung überraschender Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB bleiben unberührt; sie werden durch diese Rangfolge und durch Formvorgaben dieser AGB weder eingeschränkt noch von einer bestimmten Form abhängig gemacht. A § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. A § 5 Abs. 9 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt und gehen dieser Rangfolge vor; Buchstabe b und A § 5 Abs. 9 Satz 2 sind nebeneinander anwendbar, und bei Abweichungen zwischen ihnen gilt die für den Kunden günstigere Angabe.
(2) Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB und der Anlagen, der der Kunde bei Abschluss des jeweiligen Vertrags durch Anklicken eines hierfür vorgesehenen, nicht vorausgewählten Feldes oder in Textform zugestimmt hat. Für den Vertrag über die Testphase ist das die Fassung, der der Kunde in der Einrichtung nach C § 1 Abs. 3 zugestimmt hat; für ein entgeltliches Abonnement die Fassung, der er in der Bestellung zugestimmt hat. RR42 bezeichnet die maßgebliche Fassung in der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 mit Versionsnummer, Datum und SHA-256-Prüfsumme und fügt ihr die Dokumente als druck- und speicherbare Dateien bei. Die Anlagen sind in der Fassung einbezogen, die RR42 dem Kunden nach Satz 3 bezeichnet und übermittelt hat und die unter der in Satz 9 genannten Adresse mit Versionsnummer, Datum und Prüfsumme abrufbar ist; das Anlagenverzeichnis bezeichnet die Anlagen, nicht ihre Fassung. Die Anlagen gelten für alle Produktvarianten des Dienstes; RR42 stellt dem Kunden die für seine Produktvariante ausgefertigte Fassung bereit, in der produktspezifische Bezeichnungen wie „PharmaPhone" oder „Apotheke" durch die für ihn geltende Bezeichnung ersetzt sind. Verweise einer Anlage auf ein „Master Service Agreement", auf eine „AI Safety & Controls Specification" oder auf Dokumente, die im Anlagenverzeichnis nicht aufgeführt sind, gehen ins Leere; an ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen dieser AGB. Verweise einer Anlage auf ein Bestellformular beziehen sich auf die Bestellung im Sinne des A § 2 Nr. 12; ein Bestellformular als Anlage besteht nicht. Enthält eine Anlage eine Regelung, die einer Bestimmung dieser AGB widerspricht, gilt Absatz 1. RR42 hält die geltende und alle früheren Fassungen dieser AGB und ihrer Anlagen dauerhaft unter https://www.rr42.de/agb/archiv sowie im Kundenkonto im Bereich „Verträge" mit Versionsnummer, Datum und Prüfsumme zum Abruf, zum Ausdruck und zum Speichern bereit; auf Verlangen übersendet RR42 dem Kunden die für ihn geltende Fassung in Textform. RR42 protokolliert die Zustimmung nach C § 9. Kann RR42 die Zustimmung des Kunden zu einer bestimmten Fassung nicht nachweisen, kann sich RR42 gegenüber dem Kunden auf diese AGB nicht berufen; es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(3) RR42 stellt dem Kunden diese AGB und die Anlagen vor Abgabe der Bestellung als Volltext sowie als druck- und speicherbare PDF-Datei bereit und übersendet sie ihm mit der Bestätigung nach A § 4 erneut.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RR42 stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Übermittelt der Kunde solche Bedingungen mit seiner Bestellung, weist RR42 sie vor Freischaltung ausdrücklich zurück.
(5) Für weitere Bestellungen desselben Kunden (zusätzliche Standorte, Rufnummern, Tarife) legt RR42 bei der jeweiligen Bestellung die dann aktuelle Fassung dieser AGB zur Zustimmung vor; A § 27 bleibt unberührt.
(6) Für Verträge, die in Textform nach A § 4 Abs. 3 geschlossen werden, gelten C § 7 und C § 9 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend; an die Stelle der Zustimmung nach C § 1 Abs. 3 und C § 4 Abs. 1 tritt die in Textform bestätigte Bestellung, und an die Stelle der Protokollierung im Kundenkonto tritt die Aufbewahrung der Bestellung nebst der übermittelten Fassungen dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer, Datum und Prüfsumme. C § 9 Abs. 3 und Abs. 4 finden auf diese Verträge keine Anwendung.
A § 4 Vertragsschluss
(1) Darstellungen des Dienstes auf Websites, in Preislisten, Präsentationen oder im Kundenkonto sind kein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Ob und in welchem Umfang solche Darstellungen die vereinbarte Beschaffenheit des Dienstes bestimmen, richtet sich ausschließlich nach A § 5 Abs. 9; dieser Absatz schränkt A § 5 Abs. 9 nicht ein. Die Aufnahme in eine Warteliste und die Freischaltung eines Kundenkontos begründen noch keinen Vertrag; sie sind ebenfalls kein Angebot von RR42.
(2) Für die Bestellung über das Kundenkonto gilt C § 4.
(3) Neben der Bestellung über das Kundenkonto, die den Regelweg bildet (Absatz 2, C § 4), kann der Kunde ein verbindliches Angebot in Textform abgeben, indem er RR42 eine von ihm bestätigte Bestellung übermittelt, die Tarif, Grundgebühr, Inklusivkontingent, Preis je Zusatzminute und die Bezeichnung der geltenden Fassung dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer und Datum ausweist; ein gesondertes Bestellformular als Anlage besteht nicht. RR42 nimmt das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang an, entweder durch Gegenzeichnung in Textform oder durch Freischaltung des bestellten Leistungsumfangs für den Kunden mit Bestätigung in Textform an den in der Bestellung benannten Vertragskontakt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Kunde an sein Angebot gebunden; danach erlischt es, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Maßgeblicher Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Annahme beim Kunden. RR42 weist dem Kunden die Zielrufnummer (A § 7 Abs. 1) innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsschluss zu und teilt ihm Land und Vorwahl in Textform mit; Leistungsbeginn ist der Tag der Zuweisung, sofern in der Bestellung kein späterer Tag vereinbart ist. Weist RR42 die Zielrufnummer nicht innerhalb von zwanzig Werktagen nach Vertragsschluss zu, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen; bereits gezahlte Entgelte erstattet RR42 unverzüglich. Enthält die Bestätigung entgegen Absatz 4 keine Angabe der Fassung dieser AGB und der Anlagen, gilt A § 3 Abs. 2 letzter Satz.
(4) RR42 bestätigt dem Kunden den Abschluss des Vertrags über die Testphase (Absatz 5) und den Abschluss eines Abonnements (Absatz 3, C § 4) jeweils unverzüglich in Textform. Die Bestätigung bezeichnet den Vertragsgegenstand, bei einem Abonnement zusätzlich den bestellten Tarif und den Leistungsbeginn, sowie die geltende Fassung dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer und Datum; die Dokumente werden ihr als druck- und speicherbare Dateien beigefügt.
(5) Der Vertrag über die Testphase ist ein eigenes Vertragsverhältnis, das nach C § 3 zustande kommt und automatisch endet. Wird die Testphase in der Bestellung nach Absatz 3 vereinbart, so gelten C § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 und die Absätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abschlusses der Einrichtung nach C § 1 Abs. 3 der Vertragsschluss nach Absatz 3 tritt und der Testzeitraum mit der Zuweisung der Zielrufnummer nach Absatz 3 Satz 5 beginnt; ein Übergang in ein Abonnement findet auch in diesem Fall nicht statt. Ein entgeltliches Abonnement kommt nur durch eine Bestellung nach Absatz 3 oder C § 4 zustande.
(6) Vertragssprache ist Deutsch.
A § 5 Leistungsgegenstand und Beschaffenheit des Dienstes
(1) RR42 stellt dem Kunden den Dienst in der bestellten Produktvariante für die Vertragslaufzeit als über das Internet bereitgestellten Dienst zur Nutzung bereit. Der Dienst nimmt Anrufe entgegen, die der Kunde von seinem eigenen Telefonanschluss auf die Zielrufnummer umleitet, führt mit Anrufenden ein automatisiertes Gespräch, beantwortet Fragen aus der Wissensbasis, erfasst Anliegen strukturiert und kann Gespräche an das Weiterleitungsziel weiterverbinden. Der Kunde verwaltet den Dienst über das Kundenkonto.
(2) Umfang, Funktionen, Schnittstellen, technische Abhängigkeiten und die nicht geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Absätzen 12 bis 14. Der bestellte Tarif, die Anzahl der Standorte und Zielrufnummern sowie vereinbarte Abweichungen ergeben sich aus der Bestellung.
(3) Geschuldet sind insbesondere: die Annahme eingehender, auf die Zielrufnummer umgeleiteter Anrufe im Rahmen der nach A § 8 vereinbarten Verfügbarkeit; die Kennzeichnung als KI-Assistent zu Beginn des automatisierten Gesprächs; die Beantwortung von Fragen ausschließlich auf Grundlage der Wissensbasis und der von RR42 bereitgestellten Standardinhalte; die strukturierte Erfassung von Anliegen und ihre Bereitstellung im Kundenkonto und an die Benachrichtigungsadresse; die Weiterleitung an das Weiterleitungsziel nach der Konfiguration; die Ausgabe des Sicherheitshinweises bei erkannten Notfallhinweisen nach A § 6; der Betrieb der übrigen in Absatz 12 beschriebenen Schutzmechanismen.
(4) Der Dienst erzeugt Sprach- und Textausgaben mit Verfahren des maschinellen Lernens, die probabilistisch arbeiten. Einzelne Ausgaben können daher unvollständig, missverständlich oder sachlich unzutreffend sein, auch wenn RR42 die Schutzmechanismen einhält. Die Fehlerfreiheit jeder einzelnen Ausgabe ist nicht geschuldet; RR42 sagt nicht zu, dass der Dienst jede Äußerung, jeden Namen oder jeden Arzneimittelnamen richtig versteht. Ob eine Fehlausgabe einen Mangel begründet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der nach Absatz 9 vereinbarten Beschaffenheit; die Sätze 2 und 3 schränken den gesetzlichen Mangelbegriff nicht ein und umschreiben ihn nicht abschließend. Ein Mangel liegt jedenfalls vor, wenn die Fehlausgabe darauf beruht, dass RR42 die in Absatz 3 und in Absatz 12 beschriebenen Schutzmechanismen nicht eingehalten hat, wenn der Dienst entgegen Absatz 3 Antworten außerhalb der Wissensbasis oder außerhalb der fachlichen Antwortgrenze gibt, oder wenn Fehlausgaben so häufig oder so schwerwiegend auftreten, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Dienstes für den Kunden nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden nach A § 15 bleiben im Übrigen unberührt; die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels richtet sich nach dem Gesetz. Auf Verlangen stellt RR42 dem Kunden die bei ihr vorliegenden Auswertungen zu Erkennungs- und Übergabefehlern aus seinen Gesprächen in Textform zur Verfügung. Die Haftung von RR42 richtet sich nach A § 20; A § 20 Abs. 1 bleibt in jedem Fall unberührt.
(5) Nicht Leistungsgegenstand sind und können auch durch gesonderte Vereinbarung nicht Leistungsgegenstand werden: die Funktion eines Notrufsystems (A § 6 Abs. 1) und eine Aufzeichnungsfunktion, die dem Kunden Tonaufnahmen von Gesprächen zugänglich macht; RR42 bietet diese Funktionen nicht an und kann sie auch auf Wunsch des Kunden nicht aktivieren. Der Ausschluss nach Satz 1 betrifft die Aufzeichnungsfunktion für den Kunden (A § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Ob beim Telefonieanbieter gleichwohl Tonaufnahmen entstehen dürfen, richtet sich abschließend nach A § 12 Abs. 5 Sätze 3 bis 5, wonach RR42 den Dienst über solche Telefoniewege nicht einrichtet und nicht erbringt; Satz 1 enthält insoweit keine abweichende Beschaffenheitsangabe. Ebenfalls nicht Leistungsgegenstand sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart: die Mitnahme oder Bereitstellung von Rufnummern des Kunden (A § 7 Abs. 6); medizinische, pharmazeutische, rechtliche oder steuerliche Auskünfte oder Beratung; individuelle Integrationen, Datenmigration und Vor-Ort-Leistungen. Der Dienst nennt und bestätigt keine Lagerbestände, Lieferverfügbarkeiten, Lieferzeiten oder Preise; er nimmt Anfragen hierzu als Anliegen auf und stellt sie dem Kunden zur Beantwortung durch dessen Personal bereit (Anlage A5 Nr. 7). Ausgehende Anrufe sowie Bestands-, Verfügbarkeits- oder Preisauskünfte werden erst geschuldet, wenn sie technisch umgesetzt, bei Auskünften über Bestände, Verfügbarkeiten und Preise zusätzlich an eine hierfür geeignete Datenquelle angebunden, datenschutzrechtlich und fachlich bewertet, in den Schutz- und Eskalationsregeln berücksichtigt und durch ausdrückliche Vertragsänderung in Textform freigegeben sind; eine bloße technische Möglichkeit oder eine Konfiguration durch den Kunden ersetzt die Freigabe nicht (Anlage A5 Nr. 2 und Nr. 7).
(6) Der Dienst verarbeitet je Kunde mehrere Anrufe gleichzeitig. RR42 stellt je Zielrufnummer mindestens die Zahl gleichzeitig geführter Gespräche bereit, die in der Tarifübersicht (A § 2 Nr. 11) und in der Bestellübersicht ausgewiesen ist; eine höhere Anzahl kann in der Bestellung vereinbart werden. Unterbleibt der Ausweis, ist die Zahl gleichzeitig geführter Gespräche nicht begrenzt. Übersteigt die Zahl gleichzeitig eingehender Anrufe die danach bereitgestellte Zahl, stellt der Dienst die überzähligen Anrufe unmittelbar an das Weiterleitungsziel durch, soweit der für den Kunden eingesetzte Telefonieweg dies zulässt; im Übrigen werden sie nicht angenommen, ihre Dauer wird nicht erfasst und nicht berechnet, und die Zeiträume, in denen der Dienst aus diesem Grund keine Anrufe annimmt, sind anrechenbare Ausfallminuten im Sinne des A § 8 Abs. 1 Satz 4, ohne dass es auf die Schwelle von fünf zusammenhängenden Minuten ankommt. Satz 4 gilt nicht für Anrufe, die wegen des vom Kunden aktivierten Hochlast-Modus nach Satz 9 als besetzt behandelt werden. In Lastspitzen bei den von RR42 eingesetzten Telekommunikations- und KI-Anbietern kann es dazu kommen, dass Anrufe verzögert angenommen oder an das Weiterleitungsziel durchgestellt werden; Satz 6 beschreibt eine technische Möglichkeit und begrenzt weder die nach A § 8 Abs. 1 vereinbarte Verfügbarkeit noch die Rechte des Kunden nach A § 15 und A § 20. Für das Verschulden der von RR42 eingesetzten Unterauftragnehmer steht RR42 nach § 278 Satz 1 BGB ein; A § 8 Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt. Die Weiterleitung eines nach A § 6 Abs. 2 als Notfall gekennzeichneten Gesprächs an das Weiterleitungsziel wird weder wegen Auslastung noch wegen des Hochlast-Modus zurückgestellt. Der Kunde kann im Kundenkonto einen Hochlast-Modus aktivieren, in dem Weiterleitungen mit Ausnahme von Notfallkennzeichnungen als besetzt behandelt werden. Der Ausweis nach Satz 2 versteht sich je Zielrufnummer; sind für den Kunden mehrere Zielrufnummern bestellt, gilt er für jede von ihnen (A § 7 Abs. 1, A § 16 Abs. 9).
(7) Erklärungen des Dienstes gegenüber Anrufenden, insbesondere die Aufnahme einer Bestellung, eines Rezeptwunsches, eines Terminwunsches oder einer Rückrufbitte, sind Erfassung eines Anliegens für den Kunden. Sie begründen keine Zusage von RR42 gegenüber Anrufenden; ob und wie ein Anliegen bearbeitet wird, entscheidet der Kunde.
(8) RR42 hält den Dienst während der Vertragslaufzeit in dem vertragsgemäßen Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und spielt Sicherheitsaktualisierungen im Rahmen des Betriebs ein.
(9) Umfang und Beschaffenheit der Leistung ergeben sich aus der Bestellung und diesen AGB. Angaben, die RR42 in der Bestellstrecke unmittelbar vor Vertragsschluss macht (insbesondere Tarifübersicht, Inklusivkontingent, Preis je Zusatzminute, Dauer der Testphase, Kündbarkeit), gehen diesen AGB vor. Produktbeschreibungen auf Websites und in Werbematerialien beschreiben typische Einsatzmöglichkeiten; sie werden Vertragsinhalt, soweit sie in der Bestellung oder in Textform als Leistungsmerkmal bestätigt sind oder der Kunde nach ihnen die Beschaffenheit des Dienstes erwarten durfte und RR42 sie nicht vor Vertragsschluss in gleichwertiger Weise berichtigt hat; dieser Satz ist eine ausdrückliche Abweichung von der Rangfolge nach A § 3 Abs. 1 Satz 1 und geht ihr vor.
(10) Die Pflicht von RR42 nach A § 14 Abs. 5 und nach Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nach einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherstellen zu können, bleibt von diesem Absatz unberührt. Darüber hinaus schuldet RR42 weder einen bestimmten Wiederherstellungspunkt noch eine bestimmte Wiederherstellungszeit noch eine bestimmte Häufigkeit der Datensicherung, solange dies nicht in Textform vereinbart ist; die in A § 8 Abs. 9 genannten Werte sind Zielwerte („angestrebter Wiederherstellungspunkt") und keine vereinbarte Beschaffenheit. Eine Archivierung der Kundendaten über die Löschfristen des A § 12 Abs. 6 hinaus und eine Sicherung von Daten in Systemen des Kunden schuldet RR42 nicht. Betreibt RR42 für eine Komponente kein Sicherungsverfahren, weist sie den Kunden hierauf vor Abgabe seiner Bestellung gesondert und hervorgehoben in Textform hin, benennt die betroffene Komponente und stellt bis zur Einrichtung des Verfahrens die Bereitstellung nach A § 26 Abs. 1 Satz 3 jederzeit, ohne Frist und ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung; unterbleibt der Hinweis, gilt der Wert des A § 8 Abs. 9 als vereinbarte Beschaffenheit. Die Bestimmungen des A § 26 Abs. 3 über Sicherungskopien gelten, soweit Sicherungskopien vorhanden sind. Die Rechte des Kunden aus A § 15, A § 20 und A § 26 Abs. 1 bleiben unberührt.
(11) RR42 stellt dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung hervorgehoben und in Textform eine Aufstellung der ihr bekannten Abweichungen zwischen der nach diesen AGB und den Anlagen geschuldeten und der tatsächlich bereitgestellten Beschaffenheit des Dienstes bereit (Anlage „Bekannte Einschränkungen"); sie hält die Aufstellung im Kundenkonto aktuell und unterrichtet den Kunden über jede neu aufgenommene Abweichung unverzüglich in Textform. Unterbleibt die Bereitstellung oder ist die Aufstellung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvollständig, so kann sich RR42 auf A § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht berufen; der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der nicht offengelegten Abweichung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, und im Voraus gezahlte Entgelte werden für die Zeit nach Vertragsende zeitanteilig erstattet. § 536d BGB, § 123 BGB und die gesetzlichen Ansprüche des Kunden wegen unrichtiger oder unterlassener vorvertraglicher Angaben bleiben unberührt. Die Einzelhinweis- und Unterrichtungspflichten in A § 5 Abs. 10 Satz 4, A § 12 Abs. 5, A § 12 Abs. 6 letzter Satz, B § 2 Abs. 3, B § 2 Abs. 6 Satz 3 und B § 12 Abs. 3 bestehen daneben fort; die dort bezeichneten Abweichungen sind zugleich in die Aufstellung nach Satz 1 aufzunehmen.
(12) Der Dienst besteht aus dem Telefoniezugang (Annahme und Audiotransport eingehender Anrufe über den für den Kunden eingesetzten Telefonieweg), der Sprachverarbeitung (Spracherkennung, Dialogmodell einschließlich der von RR42 bereitgestellten Werkzeuge, Sprachsynthese), der Datenhaltung (Konfiguration, Anrufprotokolle, erfasste Anfragen, Abrechnungsnachweise) und dem Kundenkonto. Kernfunktionen sind die Anrufannahme und Gesprächsführung, die strukturierte Erfassung von Anliegen und die Weiterleitung an das Weiterleitungsziel. Zum Funktionsumfang gehören ferner: die Begrüßung mit dem Standardtext oder einem vom Kunden gesetzten Text einschließlich der Kennzeichnung als KI-Assistent und des Datenschutzhinweises; die Beantwortung von Fragen auf Grundlage der hinterlegten Öffnungszeiten, Adressdaten und der Wissensbasis; die Unterbrechung der Ausgabe durch die anrufende Person, soweit der eingesetzte Telefonieweg dies unterstützt; eine konfigurierbare Höchstdauer eines Gesprächs mit festgelegtem Abschlussverhalten; ein Testanruf im Kundenkonto ohne Telefonverbindung; die Weiterleitung auf Wunsch der anrufenden Person, bei den in der Dialogvorgabe bestimmten Anlässen, bei Vorrangrufnummern und, wenn der Kunde dies freigegeben hat, für alle Anrufe; die Ablage erfasster Anliegen im Kundenkonto mit Bearbeitungsstand, die Benachrichtigung an die hinterlegte Adresse und, soweit konfiguriert, die Auslösung eines Webhooks des Kunden; das Gesprächsprotokoll nach A § 26 Abs. 1. Je Gespräch ist höchstens eine erfolgreiche Erfassung eines Anliegens vorgesehen. Der Dienst wertet ferner das Weiterleitungsverhalten je anrufender Rufnummer aus: Wurde ein Anruf von derselben Rufnummer innerhalb von 90 Kalendertagen dreimal an Personal des Kunden übergeben, bietet der Dienst dieser Rufnummer die eigene Erfassung des Anliegens nicht mehr an und schlägt dem Kunden die Aufnahme in die Vorrangliste vor; Einzelheiten, Grenzen und die dabei geführten Daten ergeben sich aus B § 10 Abs. 5 und B § 12 Abs. 1, die für alle Kunden entsprechend gelten. Der Dienst stellt dem Kunden eine authentifizierte Schnittstelle für Konto-, Anruf-, Anfrage-, Nutzungs-, Team- und Einstellungsfunktionen, den Abruf des Gesprächsprotokolls als PDF-Datei und in maschinenlesbarer Fassung, den gesamthaften Abruf der Kundendaten und desselben Auszugs gefiltert auf eine bezeichnete betroffene Person nebst Feldbeschreibung sowie Zustands- und Überwachungsendpunkte bereit; Absatz 13 und A § 26 Abs. 7 bleiben unberührt. Über einen Lesezugang, den der Kunde in den Einstellungen seines Kundenkontos einrichtet, kann er ein eigenes KI-Assistenzsystem an diese Schnittstelle anbinden; der Zugang wird nur nach Anmeldung erteilt und ist auf die Daten beschränkt, für die der anmeldende Nutzer im Kundenkonto berechtigt ist. Ein unauthentifizierter Zugang zu Gesprächsdaten besteht nicht. Je Kunde ist ein Telefonieweg aktiv; welcher es ist, teilt RR42 dem Kunden auf Verlangen in Textform mit (A § 7). Anwendung und Datenhaltung werden als Dienst über das Internet betrieben; Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen sind voneinander getrennt. Unterauftragnehmer, Verarbeitungsorte und Datenresidenz ergeben sich aus der Anlage B1 mit ihren Anlagen.
(13) Über Absatz 5 hinaus sind nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart: eine verbindliche Prüfung der Gültigkeit von Verordnungen gegen Systeme der Kostenträger, die Abgabe von Arzneimitteln und eine Anbindung an Praxisverwaltungs-, Warenwirtschafts- oder Apothekensysteme; die fehlerfreie Erkennung sämtlicher Arzneimittelbezeichnungen, Eigennamen und Dialektvarianten (Absatz 4); eine unbegrenzte Zahl gleichzeitig geführter Gespräche über die nach Absatz 6 bereitgestellte Zahl hinaus; eine Anbindung an Datenquellen des Kunden für Status- und Verfügbarkeitsauskünfte; sowie interne Werkzeuge von RR42, insbesondere ihre Kostenauswertung, die nicht Bestandteil der Leistung an den Kunden sind.
(14) Umfasst der bestellte Tarif die Recherchefunktion („Evidenz-Check"), so stellt RR42 dem Kunden im Kundenkonto eine Funktion bereit, mit der sein Personal eine fachliche Frage stellen kann; der Dienst formuliert daraus eine Suchanfrage, durchsucht eine Datenbank veröffentlichter wissenschaftlicher Literatur und erstellt eine Antwort, in der jede Aussage einer Fundstelle zugeordnet ist. Die Antwort gibt Fundstellen wieder; sie ist keine fachliche Bewertung des Einzelfalls und ersetzt die Prüfung und Entscheidung durch das fachlich befugte Personal des Kunden nicht (Absätze 4 und 5, B § 5). Der Kunde gibt in die Recherchefunktion keine Angaben ein, die eine anrufende oder sonstige Person bestimmbar machen; RR42 weist ihn hierauf im Kundenkonto hin. An den Literatursuchdienst übermittelt RR42 ausschließlich die daraus gebildete, englischsprachige Suchanfrage; personenbezogene Daten werden dorthin nicht übermittelt. Vor der Übermittlung prüft der Dienst die Frage auf unmittelbare Angaben zu einer Person — Anrede mit Namen, Rufnummer, E-Mail-Adresse, längere Ziffernfolgen, Kontoverbindung und vollständiges Datum — und weist sie ab, statt sie zu übermitteln; diese Prüfung erfasst nur solche unmittelbaren Angaben und entbindet den Kunden nicht von Satz 3. Die Frage selbst und die Antwort speichert RR42 in der Union. Welche Anbieter RR42 für die Formulierung der Suchanfrage, für die Literatursuche und für die Erstellung der Antwort einsetzt und an welchen Orten diese verarbeiten, ergibt sich aus Anlage 3 der Anlage B1. Die je Abrechnungszeitraum enthaltene Zahl von Abfragen und der Preis je Zusatzabfrage ergeben sich aus der Tarifübersicht (A § 2 Nr. 11); die Abrechnung richtet sich nach A § 16 Abs. 4a und Abs. 5. Für die Speicherung der Abfragen und ihrer Ergebnisse gilt A § 12 Abs. 6.
A § 6 Kein Notrufsystem; Verhalten bei Notfallhinweisen
(1) Der Dienst ist kein Notrufsystem und ersetzt keinen Notruf. Er stellt keine Verbindung zu Notrufabfragestellen (112, 110), zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) oder zu Giftnotrufzentralen her, alarmiert keine Rettungs- oder Bereitschaftsdienste und kann keine Anrufe auslösen. Anrufende können in akuter Gefahr jederzeit selbst den Notruf wählen; die Rufumleitung des Kunden berührt den Telefonanschluss der Anrufenden nicht.
(2) Erkennt das Sprachmodell in den Äußerungen Anrufender Hinweise auf eine akute Gefahr für Leib, Leben oder Seele, kennzeichnet es die Übergabe als Notfall (Notfallkennzeichnung). Diese Kennzeichnung bewirkt, dass die Weiterleitung an das Weiterleitungsziel ohne Rückfrage nach dem Namen, ohne Angebot der eigenen Erfassung des Anliegens und ohne Zurückstellung wegen des Hochlast-Modus eingeleitet wird und dass der Dienst in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 1 und 3 die dort genannten Stellen nennt; weitere Wirkungen hat sie nicht. Sie ist keine medizinische Bewertung, keine Triage, keine Reihung und keine Priorisierung gegenüber anderen Anrufenden; sie kann fehlen oder fehlerhaft sein und löst keinen Notruf und keine Alarmierung Dritter aus. Die Notfallkennzeichnung ist eine dokumentierte Verarbeitung im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrags; RR42 beschreibt sie in Anlage 1 der Anlage B1 und stellt dem Kunden die Angaben zur Verfügung, die er für sein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und für seine Datenschutz-Folgenabschätzung benötigt. Aussagen in den Anlagen, in der Anlage B1 und in sonstigen Unterlagen von RR42, wonach der Dienst die Dringlichkeit eines Anliegens nicht bewertet oder nicht kennzeichnet, sind durch diesen Absatz ersetzt; sie begründen keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung und keine abweichende Weisungslage.
(3) Ist die Übergabe als Notfall gekennzeichnet (Absatz 2) und eine Weiterleitung gleichwohl nicht möglich, weil der Kunde für den betreffenden Zeitpunkt keine Weiterleitung freigegeben hat, so nennt der Dienst Anrufenden die für die geschilderte Lage vorgesehene öffentliche Stelle (bei seelischer Not die Telefonseelsorge, bei körperlichem Notfall den Rettungsdienst 112, im Übrigen den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116117) und fordert sie auf, diese selbst zu wählen. Er nennt keine bestimmte Notdienstapotheke, keine Giftnotrufstelle, keine Anschrift und keine weitere Rufnummer. Kommt eine als Notfall gekennzeichnete Übergabe aus einem anderen Grund nicht zustande, insbesondere weil das Weiterleitungsziel nicht erreicht wird, die dort erreichte Person die Übernahme ablehnt (A § 7 Abs. 5 Satz 6), kein oder kein erreichbares Weiterleitungsziel hinterlegt ist oder die eingesetzte Verbindung eine Weiterleitung technisch nicht unterstützt, so nennt der Dienst Anrufenden gleichwohl die nach Satz 1 vorgesehene öffentliche Stelle und fordert sie auf, diese selbst zu wählen; erst danach teilt er mit, dass er nicht weiterverbinden kann, und erfasst das Anliegen. Fehlt die Notfallkennzeichnung oder kommt eine Weiterleitung aus einem der in Satz 3 genannten Gründe nicht zustande, so teilt der Dienst Anrufenden mit, dass er nicht weiterverbinden kann, weist sie unabhängig von der Notfallkennzeichnung und unabhängig vom Gesprächsverlauf darauf hin, dass sie in einem Notfall den Notruf 112 und, wenn der Kunde eine Apotheke, eine Arztpraxis oder eine sonstige Einrichtung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung betreibt, außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116117 selbst wählen können, und erfasst das Anliegen; die auf die geschilderte Lage bezogene Nennung einer bestimmten Stelle nach Satz 1 ist in diesem Fall nicht geschuldet. Die Nennung nach den Sätzen 1 und 3 und der Hinweis nach Satz 4 setzen voraus, dass RR42 dem Kunden eine Fassung des Dienstes bereitgestellt hat, die die Notfallkennzeichnung beziehungsweise die Ausgabe dieses Hinweises unterstützt; RR42 weist den Kunden vor der Produktivsetzung und danach unverzüglich bei jeder Änderung hervorgehoben in Textform darauf hin, wenn und für welche dieser Ausgaben das nicht der Fall ist. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Hinweises nach Satz 5 ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet, und seine Rechte nach A § 15 und A § 20 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 konkretisieren die Nummer 6 der Anlage A5; die dortige Zusage eines vorab freigegebenen Sicherheitshinweises bleibt im Übrigen unberührt. Ersetzt sind allein die in der Anlage A5 vorgesehene Nennung einer zuständigen Giftnotrufstelle, einer bestimmten Notdienstapotheke, einer Anschrift oder einer weiteren Rufnummer sowie die dortige Beschreibung eines unbedingten Notfallhinweises, soweit sie über die Sätze 1 bis 4 hinausgeht; solche Stellen nennt der Dienst nicht (Satz 2). Absatz 5 und A § 11 Abs. 7 bleiben unberührt.
(4) Der Dienst ist nicht dazu bestimmt, Notrufe zu bewerten oder zu klassifizieren, Not- oder Rettungsdienste zu entsenden oder zu priorisieren oder Anrufende nach Dringlichkeit, Schweregrad oder Behandlungsbedarf zu reihen. Der Kunde setzt den Dienst nicht für solche Zwecke ein (A § 11 Abs. 5; B § 11).
(5) In seiner Sphäre trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass Anrufende in Notfällen einen Menschen erreichen können. Er hinterlegt hierzu ein tatsächlich erreichbares Weiterleitungsziel, entscheidet über die Weiterleitungsfreigabe außerhalb seiner Öffnungszeiten, hält während der freigegebenen Zeiten personelle Kapazität zur Entgegennahme vor, richtet für als Notfall gekennzeichnete Übergaben einen menschlichen Folgeprozess ein und informiert Anrufende auf seinen eigenen Kanälen darüber, dass in Notfällen der Notruf zu wählen ist (A § 11 Abs. 2, 3 und 7). Er darf gegenüber Anrufenden keinen abweichenden Eindruck erwecken. Die Verantwortung von RR42 für die vertragsgemäße Erbringung des Dienstes bleibt unberührt, insbesondere für die Annahme der Anrufe im Rahmen der nach A § 8 vereinbarten Verfügbarkeit, für den Betrieb der Schutzmechanismen einschließlich der Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und für die Ausführung der vom Kunden vorgenommenen Konfiguration. Für Nachteile, die darauf beruhen, dass RR42 die ihr nach Satz 4 obliegenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat, bleibt RR42 nach A § 20 und A § 21 Abs. 1 verantwortlich; eine weitergehende Verlagerung dieser Verantwortung auf den Kunden ist mit diesem Absatz nicht verbunden.
A § 7 Zielrufnummer, Rufumleitung, Weiterverbinden, Rufnummernmitnahme
(1) RR42 benennt dem Kunden bei Leistungsbeginn für jeden bestellten Standort eine Zielrufnummer, auf die der Kunde die Anrufe seines eigenen Telefonanschlusses umleitet; A § 16 Abs. 9 bleibt unberührt. Die Zielrufnummer ist ein technischer Endpunkt von RR42. Ein Nutzungsrecht des Kunden an ihr entsteht nicht; sie wird dem Kunden nicht zugeteilt und geht bei Vertragsende nicht auf ihn über. Der Kunde darf die Zielrufnummer nicht als eigene Rufnummer verwenden, insbesondere nicht veröffentlichen, in Verzeichnisse eintragen, auf Geschäftspapieren, Webseiten oder Profilen angeben oder Anrufenden als Kontaktrufnummer nennen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ortsnetzkennzahl, insbesondere auf die Ortsnetzkennzahl des Kunden, besteht nicht, weil Ortsnetzrufnummern nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur nur bei Ortsnetzbezug abgeleitet zugeteilt werden dürfen; die Zielrufnummer hat daher keinen Bezug zum Ortsnetz des Kunden. Eine Rufnummer des deutschen Nummernraums wird nicht geschuldet. Sieht RR42 für den Kunden eine Zielrufnummer außerhalb des deutschen Nummernraums vor, so weist RR42 den Kunden hierauf vor Abgabe seiner Bestellung hervorgehoben und in Textform hin, benennt Land und Vorwahl und erläutert, dass der Telekommunikationsanbieter des Kunden für die Umleitung Auslandsentgelte in unbestimmter Höhe berechnen kann, die der Kunde nach Absatz 3 Satz 3 trägt, und dass bei Übergabe der Verbindung aus dem Ausland die Anzeige der Rufnummer Anrufender zu unterdrücken ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 TKG), sodass die in Absatz 3 Satz 5 genannten Funktionen entfallen. Die Zuweisung einer solchen Zielrufnummer setzt die gesonderte Zustimmung des Kunden in Textform voraus. Unterbleibt der Hinweis nach Satz 7 oder die Zustimmung nach Satz 8, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von Land und Vorwahl der Zielrufnummer ohne Einhaltung einer Frist kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte erstattet RR42 anteilig für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung. Land und Vorwahl der Zielrufnummer teilt RR42 dem Kunden in jedem Fall in Textform mit, bevor der Kunde die Rufumleitung einrichtet.
(2) RR42 darf die Zielrufnummer ändern, wenn dies aus technischen oder regulatorischen Gründen erforderlich ist, insbesondere wegen Vorgaben der Bundesnetzagentur, wegen einer Änderung der Zuteilungsvoraussetzungen oder weil der Rufnummernanbieter die Rufnummer nicht mehr bereitstellt, und die Änderung für den Kunden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Eine Änderung allein aus kaufmännischen Gründen, insbesondere wegen eines Wechsels des Rufnummernanbieters aus Kostengründen, bedarf der Zustimmung des Kunden. RR42 kündigt die Änderung mindestens 30 Kalendertage vorher in Textform an und nennt dabei den Grund, Land und Vorwahl der neuen Zielrufnummer sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens; ist eine kürzere Frist wegen einer behördlichen oder anbieterseitigen Vorgabe unvermeidbar, die RR42 nicht zu vertreten hat, informiert RR42 unverzüglich und wahrt die längstmögliche Vorlaufzeit. RR42 hält die bisherige Zielrufnummer nach Möglichkeit für mindestens 14 Tage nach dem Wirksamwerden der Änderung parallel erreichbar. Der Kunde passt seine Rufumleitung bis zum Wirksamwerden an; die ihm hierdurch entstehenden unmittelbaren Entgelte seines Telekommunikationsanbieters erstattet RR42 gegen Nachweis, soweit RR42 den Grund der Änderung zu vertreten hat. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Zeitpunkt kündigen; RR42 weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin. Ändert sich durch die Änderung das Land der Zielrufnummer, gilt Absatz 1 Satz 7 bis 9 entsprechend. Mehr als eine Änderung je Vertragsjahr ist nur zulässig, wenn RR42 sie nicht zu vertreten hat. Unterbleibt die Ankündigung aus Gründen, die RR42 zu vertreten hat, haftet RR42 nach A § 20 für Schäden, die dem Kunden aus ins Leere laufenden Anrufen entstehen.
(3) Der Kunde richtet die Rufumleitung bei seinem Telekommunikationsanbieter selbst ein, verwaltet sie und hebt sie auf. Art und Zeiten der Umleitung (sofort, bei Besetzt, nach Zeit, außerhalb der Geschäftszeiten) bestimmt der Kunde. Entgelte, die sein Anbieter für die Umleitung oder für die umgeleiteten Verbindungen berechnet, trägt der Kunde; RR42 weist darauf hin, dass die Umleitung auf Mobilfunk- oder ausländische Rufnummern bei vielen Anbietern gesondert vergütet wird. Der Kunde darf nur Anschlüsse umleiten, deren Inhaber er ist oder deren Inhaber zugestimmt hat. Übermittelt der Anbieter des Kunden die Rufnummer der Anrufenden nicht oder unterdrücken Anrufende sie, stehen Funktionen, die auf dieser Rufnummer beruhen (Rückrufnummer-Vorbelegung, Vorrang- und Sperrlisten, Anzeige der Anruferrufnummer beim Weiterverbinden), nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
(4) RR42 stellt dem Kunden keinen Telefonanschluss bereit, teilt ihm keine Rufnummern zu, ermöglicht keine abgehenden Gespräche und schuldet keine Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze. Die Verbindung zwischen Anrufenden und der Zielrufnummer wird vom Telekommunikationsanbieter des Kunden und den von RR42 beauftragten Telekommunikationsanbietern hergestellt. Die Leistung von RR42 besteht in der inhaltlichen Verarbeitung des Gesprächs (Spracherkennung, Dialogführung, Sprachausgabe, Erfassung und Bereitstellung der Ergebnisse); das Weiterverbinden nach Absatz 5 ist unselbständiger Bestandteil dieser Leistung.
(5) Der Dienst kann ein laufendes Gespräch an genau ein Weiterleitungsziel weiterverbinden. Das Weiterleitungsziel muss eine Rufnummer des Kunden oder einer von ihm beauftragten, zur Entgegennahme befugten Person sein; Sonderrufnummern (insbesondere Auskunfts-, Massenverkehrs-, Premium-, Kurzwahl- und Notrufnummern) und Anschlüsse, die ihrerseits auf den Dienst umleiten, sind unzulässig. Die Dauer eines weiterverbundenen Gesprächs wird vom Beginn der Weiterverbindung an nicht als Nutzung des Dienstes erfasst, nicht auf das Inklusivkontingent angerechnet und nicht als Zusatzminute berechnet; die Messung nach A § 16 Abs. 3 endet mit dem Beginn der Weiterverbindung. Ein gesondertes Verbindungsentgelt für das Weiterverbinden wird nicht berechnet. RR42 bemüht sich, dem Weiterleitungsziel die Rufnummer der Anrufenden anzuzeigen, soweit sie übermittelt wurde und die beteiligten Telekommunikationsanbieter dies technisch unterstützen und rechtlich zulassen; eine bestimmte Rufnummernanzeige wird nicht zugesichert, insbesondere kann dem Weiterleitungsziel statt der Rufnummer der Anrufenden die Zielrufnummer angezeigt oder die Anzeige unterdrückt werden. Erreicht der Dienst das Weiterleitungsziel nicht oder lehnt die dort erreichte Person die Übernahme ab, teilt der Dienst dies Anrufenden mit und führt das Gespräch selbst weiter; er behandelt es nach der freigegebenen Konfiguration, indem er das Anliegen erfasst, einen Rückrufwunsch aufnimmt oder das Gespräch mit einem Hinweis beendet, und beendet die Verbindung nicht ohne einen solchen Hinweis. Eine Aufforderung an Anrufende, eine Sprachnachricht zu hinterlassen, ist nicht Bestandteil des Dienstes; eine Aufzeichnungsfunktion für den Kunden besteht nicht (A § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Ob beim Telefonieanbieter gleichwohl eine Tonaufnahme entstehen darf, richtet sich abschließend nach A § 12 Abs. 5 Sätze 3 bis 5; entsteht oder wird gleichwohl eine Tonaufnahme gespeichert, ist dies nach A § 12 Abs. 5 Satz 5 ein Mangel des Dienstes und zugleich ein Sicherheitsvorfall nach A § 14. RR42 teilt dem Kunden vor der Produktivsetzung in Textform mit, ob auf dem für ihn eingesetzten Telefonieweg eine Aufforderung nach Satz 7 ergeht und dabei eine Tonaufnahme entsteht; für Kunden, für die Teil B gilt, tritt B § 12 Abs. 3 Satz 4 hinzu.
(6) Der Kunde behält seine eigenen Rufnummern bei seinem Telekommunikationsanbieter. RR42 übernimmt keine Rufnummern des Kunden (keine Portierung zu RR42) und ist nicht aufnehmender oder abgebender Anbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Ein Anspruch auf Mitnahme der Zielrufnummer zu einem anderen Anbieter besteht nicht. Angaben in einer Bestellübersicht oder in Werbematerialien, die eine Rufnummernportierung zu RR42 als bestellbare Leistung ausweisen, sind gegenstandslos; hat der Kunde eine solche Angabe ausgewählt, teilt RR42 ihm dies vor Annahme der Bestellung in Textform mit, und der Kunde kann sein Angebot bis zum Zugang der Annahme ohne Kosten zurücknehmen. Die Herausgabe der Kundendaten bei Vertragsende richtet sich nach A § 26; Rufnummern sind davon nicht erfasst.
(7) Betreibt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter den Telefonie-Server (SIP-/VoIP-Server), über den die Anrufe dem Dienst zugeführt werden (Hybridbetrieb), liegen Anschluss, Rufnummern, Trunk, Firewall, Netzverbindung, Rufnummernübermittlung und das abgehende Bein des Weiterverbindens in der Verantwortung des Kunden beziehungsweise des Dritten. RR42 stellt in diesem Fall ausschließlich die Sprach-KI und die Schnittstellen nach A § 5 Abs. 12 bereit. Der Kunde hält die für ihn geltenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Übermittlung von Rufnummern, selbst ein. Wählt RR42 den Telefonieanbieter oder den Betreiber des Telefonie-Servers aus oder setzt sie ihn selbst ein, ist dieser Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfe von RR42 im Sinne des § 278 BGB; die Sätze 1 bis 3 gelten dann nicht, und RR42 bleibt für dessen Leistungen nach diesem Vertrag verantwortlich. RR42 teilt dem Kunden vor Leistungsbeginn und bei jeder Änderung in Textform mit, welcher Betriebsvariante sein Anschluss zugeordnet ist.
(8) Die telekommunikationsrechtliche Einordnung des Dienstes richtet sich nach dem Gesetz und nicht nach diesem Vertrag. Ist der Dienst oder ein Teil davon ein öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst, gelten die zwingenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zugunsten des Kunden, insbesondere § 71 Abs. 1 und Abs. 3 TKG, unabhängig davon, ob eine Behörde oder ein Gericht dies festgestellt hat; entgegenstehende Bestimmungen dieser AGB und ihrer Anlagen sind insoweit nicht anzuwenden. Stellt eine zuständige Behörde bestandskräftig oder ein Gericht rechtskräftig eine solche Einordnung fest, teilt RR42 dem Kunden die Feststellung und die sich daraus ergebenden Änderungen unverzüglich in Textform mit; jede Partei kann den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung mit einer Frist von einem Monat kündigen. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt. Vorschriften zum Schutz der Telekommunikation, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treffen, werden von den jeweils beteiligten Telekommunikationsanbietern beachtet; die Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte im Verhältnis zu RR42 richtet sich nach A § 12, A § 14 und, für Berufsgeheimnisträger, nach Teil B. RR42 ordnet den Dienst nicht als interpersonellen Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG und damit nicht als nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 37 TKG ein: Der Informationsaustausch findet zwischen Anrufenden und einer Maschine statt, RR42 überträgt keine Signale (Absatz 4), und das Weiterverbinden nach Absatz 5 ist eine untrennbar mit dem Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion im Sinne des § 3 Nr. 24 letzter Halbsatz TKG, weil es nicht gesondert vermarktet oder bepreist wird (Absatz 5 Satz 4), zu genau einem vom Kunden bestimmten Weiterleitungsziel führt (Absatz 5 Satz 2), Anrufende die Zielrufnummer nicht wählen (Absatz 1 Satz 4) und vom Kunden veranlasste abgehende Gespräche ausgeschlossen sind (Absatz 4 Satz 1). Unabhängig von dieser Einordnung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Rücksicht auf die Größe des Kundenunternehmens gewährt RR42 dem Kunden vertraglich den Schutz der in § 71 Abs. 3 TKG genannten Vorschriften; einen Verzicht nach § 71 Abs. 3 Halbsatz 2 TKG verlangt RR42 nicht, und er kann durch diese AGB nicht erklärt werden. Dieser Schutz wird geleistet durch die Tarifübersicht (A § 2 Nr. 11) und A § 16 (§ 52 Abs. 1 bis 3 TKG), durch A § 4 und A § 5 Abs. 9 und Abs. 11 (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 55 TKG), durch A § 23 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 (§ 56 Abs. 1 TKG) und durch A § 25 Abs. 1 bis 3 (§ 61 Abs. 4 bis 6 TKG); ergänzend weist RR42 den Kunden in der Androhung nach A § 25 Abs. 1 Satz 1 auf die Möglichkeit hin, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (§ 61 Abs. 4 TKG). RR42 beseitigt Störungen der Anrufannahme unverzüglich und unentgeltlich (§ 58 Abs. 1 TKG); dauert ein vollständiger Ausfall der Anrufannahme länger als zwei Kalendertage nach Zugang der Störungsmeldung an, schuldet RR42 dem Kunden für jeden weiteren Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung in der in § 58 Abs. 3 TKG bestimmten Höhe, berechnet aus der Grundgebühr eines Abrechnungszeitraums, es sei denn, der Kunde hat den Ausfall zu vertreten; die Entschädigung wird auf Ansprüche nach A § 15 Abs. 3 und A § 20 angerechnet. § 58 Abs. 4, § 60 und § 71 Abs. 2 TKG gehen ins Leere, weil RR42 keine Kundendiensttermine vor Ort vereinbart, den Dienst standortunabhängig erbringt und ihn nicht im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverhältnissen bereitstellt; § 66 TKG geht ins Leere, weil RR42 den Dienst nicht als Teil eines Angebotspakets mit weiteren Telekommunikationsdiensten vertreibt. Die Zusagen dieses Absatzes begründen keine telekommunikationsrechtliche Einordnung des Dienstes.
(9) Mit Beendigung des Vertrags endet die Nutzung der Zielrufnummer; sie fällt an RR42 zurück. Der Kunde hebt die Rufumleitung spätestens zum Vertragsende auf. Anrufe, die nach Vertragsende, nach Ende der Testphase oder während einer Sperre auf der Zielrufnummer eingehen, werden nicht angenommen (A § 25, A § 26, C § 8).
A § 8 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen
(1) RR42 betreibt die von ihr verantworteten Komponenten des Dienstes (Anrufannahme und Sprachverarbeitung, Kundenkonto) grundsätzlich rund um die Uhr. Vereinbarte Beschaffenheit ist eine monatliche Verfügbarkeit jeder dieser Komponenten von 99,5 %. Sie berechnet sich als 100 × [1 − anrechenbare Ausfallminuten / (Gesamtminuten des Kalendermonats − ausgenommene Minuten)]. Anrechenbar ist jeder Zeitraum, in dem eine Komponente länger als fünf zusammenhängende Minuten vollständig nicht verfügbar ist, einschließlich der ersten fünf Minuten. Kürzere Ausfälle bleiben außer Betracht, soweit ihre Gesamtdauer im Kalendermonat 30 Minuten nicht übersteigt; darüber hinaus werden sie mit ihrer vollen Dauer angerechnet. Ausgenommen sind ausschließlich: a) Wartungen nach Absatz 3 in dem dort geregelten Umfang; b) Beeinträchtigungen, soweit und solange sie nachweislich durch Systeme, Netze, Endgeräte, SIP-Trunks, Rufnummern, Konfigurationen oder Weiterleitungsziele verursacht werden, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter verantwortet; c) Beeinträchtigungen, soweit und solange sie nachweislich auf fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden nach A § 11 oder auf Änderungen beruhen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Freigabe durch RR42 vorgenommen hat; d) höhere Gewalt nach A § 22; e) Zeiten einer nach A § 25 Abs. 1 oder Abs. 4 berechtigten Sperre sowie Zeiten einer nach A § 25 Abs. 7 Satz 2, nach B § 1 Abs. 2 Satz 4 oder nach C § 9 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit A § 3 Abs. 6, berechtigten Aussetzung oder Einstellung der Anrufannahme, jeweils nur, soweit der Kunde den Grund zu vertreten hat. Weitere Ausnahmen bestehen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt RR42. Der Einsatz von Unterauftragnehmern durch RR42 schließt die Anrechnung eines Ausfalls nicht aus; RR42 trägt insoweit das Beschaffungsrisiko (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beschreibung eines Betriebs rund um die Uhr begründet keine Zusage ununterbrochener Verfügbarkeit; A § 5 Abs. 9 bleibt unberührt.
(2) RR42 ermittelt die Verfügbarkeit einer Komponente anhand ihrer Betriebs-, Plattform- und Vorfalldaten, soweit sie für diese Komponente ein Messverfahren betreibt; für welche Komponenten sie ein Messverfahren betreibt, auf welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welche Aussagekraft sie hat, teilt RR42 dem Kunden vor der Produktivsetzung, bei jeder Änderung und auf Verlangen in Textform mit, und das Fehlen eines Messverfahrens geht nicht zulasten des Kunden. RR42 erstellt für jeden Kalendermonat aus diesen Daten eine Auswertung ohne Personenbezug und bewahrt sie mindestens 24 Monate auf; die Löschfristen des A § 12 Abs. 6 für die zugrunde liegenden Gesprächsdaten bleiben davon unberührt. Auf Verlangen des Kunden legt RR42 die ihr für den betroffenen Monat vorliegenden Daten zu Ausfällen, Störungen und Wartungen in Textform vor und gibt dabei an, auf welcher Grundlage sie beruhen; das Verlangen soll innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Monats gestellt werden, damit RR42 die Daten gezielt bereithalten kann. Die Versäumung dieser Frist lässt die Rechte des Kunden wegen Nichtverfügbarkeit unberührt. Legt der Kunde eine Nichtverfügbarkeit anhand eigener Aufzeichnungen (etwa Anrufprotokolle seines Telekommunikationsanbieters, Zeitpunkt und Dauer fehlgeschlagener Anrufe) schlüssig dar und kann RR42 sie nicht widerlegen, ist die vom Kunden dargelegte Nichtverfügbarkeit maßgeblich.
(3) Planmäßige Wartungen führt RR42 im Regelwartungsfenster dienstags von 02:00 bis 04:00 Uhr (Europe/Berlin) durch, wobei planmäßige Wartungen im Regelwartungsfenster und außerhalb des Fensters zusammen vier Stunden je Kalendermonat nicht überschreiten dürfen, und kündigt sie mindestens 48 Stunden vorher unter Angabe von Zeitfenster, betroffenen Komponenten und voraussichtlichen Auswirkungen an die im Kundenkonto hinterlegte Benachrichtigungsadresse an. Planmäßige Wartungen außerhalb des Fensters sind nur zulässig, soweit die Wartung im Wartungsfenster technisch nicht durchführbar ist; sie bedürfen einer gesonderten Ankündigung mit derselben Frist, dürfen nicht in die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen fallen und dürfen innerhalb des gemeinsamen Umfangs nach Satz 1 zwei Stunden je Kalendermonat nicht überschreiten. Ein angekündigter Beginn darf um bis zu zwei Stunden verschoben werden, ohne dass sich die angekündigte Dauer verlängert und sofern Dauer und Auswirkungen für den Kunden zumutbar bleiben. Notfallwartungen zur Abwehr eines konkreten Sicherheits- oder Stabilitätsrisikos sind jederzeit zulässig; RR42 informiert den Kunden, soweit möglich vorab, sonst unverzüglich nachträglich, und nennt Anlass und Dauer. Bei der Berechnung nach Absatz 1 bleiben Wartungszeiten insgesamt höchstens vier Stunden je Kalendermonat außer Betracht; dieser Umfang steht planmäßigen Wartungen im Regelwartungsfenster, planmäßigen Wartungen außerhalb des Fensters und Notfallwartungen gemeinsam zur Verfügung, wobei auf planmäßige Wartungen außerhalb des Fensters höchstens zwei Stunden und auf Notfallwartungen höchstens zwei Stunden entfallen; darüber hinausgehende Wartungszeiten sind anrechenbare Ausfallminuten. Wartungen unterbleiben in Zeiten, die der Kunde RR42 in Textform als Not-, Bereitschafts- oder Dienstbereitschaftszeit angezeigt hat, es sei denn, sie sind zur Abwehr eines konkreten Sicherheits- oder Stabilitätsrisikos unaufschiebbar; in diesem Fall unterrichtet RR42 den Kunden unverzüglich unter Angabe des Anlasses. RR42 weist dem Kunden auf Verlangen für jeden Kalendermonat Beginn, Ende, Dauer und Anlass jeder Wartung in Textform nach; kann sie den Nachweis für einen Monat nicht führen, gelten die für diesen Monat geltend gemachten Wartungszeiten als anrechenbare Ausfallminuten. Wartungen dürfen nicht dazu eingesetzt werden, die vereinbarte Verfügbarkeit zu unterschreiten. Softwareaktualisierungen ohne Unterbrechung laufender Gespräche sind keine Wartung.
(4) Störungen meldet der Kunde über den Supportkanal nach A § 9 mit den in Absatz 8 genannten Angaben. RR42 bearbeitet Störungen nach den Prioritäten und Zielzeiten des A § 9 Abs. 5 und 6.
(5) Servicegutschriften sind nicht vereinbart, es sei denn, sie sind in der Bestellung ausdrücklich und beziffert vereinbart; in diesem Fall treten sie neben die gesetzlichen Rechte des Kunden und werden auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Nichtverfügbarkeit oder sonstiger Mängel, insbesondere Minderung nach Maßgabe des A § 15, Schadensersatz nach Maßgabe des A § 20 und Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Erreicht RR42 die nach Absatz 1 vereinbarte Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonat, so liegt darin allein keine Verletzung der Verfügbarkeitszusage; die Rechte des Kunden wegen einzelner Ausfälle und Störungen bleiben auch in diesem Fall bestehen, soweit die Beeinträchtigung der Tauglichkeit nicht unerheblich ist (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Beeinträchtigen sich häufende Ausfälle den vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich, liegt unabhängig von der rechnerischen Verfügbarkeit ein Mangel vor. Einzelstörungen unterhalb der Schwelle des Absatzes 1 Satz 4 werden zusätzlich als Störung nach Absatz 4 bearbeitet. Eine doppelte Kompensation desselben Nachteils ist ausgeschlossen. Bezugszeitraum für die Verfügbarkeitsberechnung ist der Kalendermonat; für die Berechnung einer Minderung nach A § 15 Abs. 3 wird der auf die anrechenbaren Ausfallminuten entfallende Anteil der Grundgebühr taggenau auf den betroffenen Abrechnungszeitraum (A § 16 Abs. 2) umgerechnet.
(6) RR42 unterrichtet den Kunden über jede ihr bekannte Störung, die die Annahme von Anrufen für ihn ganz oder teilweise verhindert, unverzüglich nach Kenntnis in Textform an die Benachrichtigungsadresse und, sofern hinterlegt, an den Vertragskontakt; die Unterrichtung nennt den Beginn, die betroffenen Funktionen, den Stand der Behebung und den Hinweis, dass der Kunde die Rufumleitung für die Dauer der Störung aufheben kann. Die Behebung teilt RR42 in derselben Weise mit. Ob und auf welchem Weg auf die Zielrufnummer eingehende Anrufe bei einer Störung der Anrufannahme unmittelbar an das Weiterleitungsziel durchgestellt werden können, teilt RR42 dem Kunden vor der Produktivsetzung und bei jeder Änderung in Textform mit; steht ein solcher Rückfallweg für den eingesetzten Telefonieweg zur Verfügung, nutzt RR42 ihn. Für die Dauer eines vollständigen Ausfalls der Anrufannahme entfällt die Grundgebühr zeitanteilig, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf (§ 536 Abs. 1 BGB); Absatz 5, A § 15 Abs. 3 und A § 20 bleiben unberührt. Verletzt RR42 eine Pflicht nach den Sätzen 1 bis 3, kann sie dem Kunden eine fortbestehende Rufumleitung nicht als Mitverschulden entgegenhalten (§ 254 BGB). Die Pflichten nach diesem Absatz bestehen unabhängig von der Supportzeit nach A § 9 Abs. 2 und unabhängig davon, ob RR42 für die betroffene Komponente ein Überwachungsverfahren betreibt.
(7) Gegenstand der Verfügbarkeit nach Absatz 1 sind die Anrufannahme nebst Start der Sprachverarbeitung sowie die Erreichbarkeit und Anmeldung am Kundenkonto; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Nicht gemessen werden die Qualität eines einzelnen Gesprächs, die inhaltliche Güte einer Ausgabe des Dienstes, die vom Kunden gepflegten Inhalte und die Erreichbarkeit des Weiterleitungsziels; für sie gelten A § 5 Abs. 3 und 4, A § 11 und A § 15. Ein dokumentierter Ersatz- oder eingeschränkter Betrieb gilt nur dann als verfügbar, wenn die Kernfunktionen nach A § 5 Abs. 12 Satz 2 weiterhin erbracht werden.
(8) Die Störungsmeldung des Kunden soll enthalten: seine Bezeichnung, den betroffenen Standort und eine erreichbare Kontaktperson; Zeitpunkt, betroffene Rufnummer und betroffene Funktion; eine Beschreibung der Auswirkungen und die ungefähre Zahl betroffener Gespräche; soweit vorhanden die Gesprächskennung, die Fehlermeldung und die Schritte zur Wiederholung des Fehlers; sowie Hinweise auf vorausgegangene Änderungen an Telefonie, Netz oder Systemen des Kunden. Fehlen für Ursachensuche oder Wiederherstellung erforderliche Angaben oder Zugänge, gilt A § 11 Abs. 9 Satz 1.
(9) Für gespeicherte Anruf- und Anfragedaten strebt RR42 einen Wiederherstellungspunkt von höchstens 24 Stunden an. Ein Verlust von null Daten ist nicht zugesagt; A § 5 Abs. 10 bleibt unberührt.
A § 9 Support
(1) RR42 unterstützt den Kunden bei Störungen und Fragen zur Nutzung des Dienstes (Support). Support umfasst die Entgegennahme, Einordnung und Bearbeitung von Störungsmeldungen sowie die Beantwortung von Anwendungsfragen zum Kundenkonto und zur Konfiguration. Zum Support gehören ohne gesonderte Vergütung auch diejenigen Einstellungen und Vorgänge, die der Kunde im Kundenkonto nicht selbst vornehmen kann, insbesondere die Zuweisung, Änderung und Rückgabe der Zielrufnummer, der Wechsel des Telefonieanbieters, der Tarifwechsel sowie Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung auf Weisung des Kunden; RR42 führt sie innerhalb angemessener Frist, bei betriebsnotwendigen Einstellungen innerhalb von zwei Werktagen, aus. Nicht Gegenstand des Supports sind Schulungen, die Pflege der Wissensbasis, rechtliche, medizinische, pharmazeutische oder steuerliche Auskünfte und die Unterstützung bei Systemen des Kunden; solche Leistungen kann RR42 nach gesonderter Vereinbarung erbringen.
(2) Supportkanal ist die E-Mail-Adresse info@rr42.de oder ein in der Bestellung benannter Kanal. Menschlicher Support ist an Werktagen von 09:00 bis 17:00 Uhr (Europe/Berlin) verfügbar (Supportzeit). Ausschließlich für die Berechnung der Reaktions- und Wiederherstellungsziele nach Absatz 3 gelten außerhalb der Supportzeit eingehende Störungsmeldungen mit Beginn der nächsten Supportzeit als eingegangen; der Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Kunden, insbesondere von Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Mahnungen, Widersprüchen, Meldungen nach A § 14 Abs. 6 und Kündigungen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 130 BGB). RR42 überwacht den technischen Betrieb auch außerhalb der Supportzeit automatisiert, soweit sie für die betroffene Komponente ein Überwachungsverfahren betreibt; welche Komponenten erfasst sind, teilt RR42 dem Kunden vor der Produktivsetzung und auf Verlangen in Textform mit. Eine automatisierte Überwachung begründet keine Zusage, dass ein Ausfall außerhalb der Supportzeit erkannt oder behoben wird. Die Unterrichtungs- und Rückfallpflichten nach A § 8 Abs. 6 bestehen unabhängig von der Supportzeit und unabhängig davon, ob RR42 für die betroffene Komponente ein Überwachungsverfahren betreibt. Die nach A § 8 Abs. 1 vereinbarte Verfügbarkeit bleibt unabhängig davon geschuldet, ob RR42 einen Ausfall bemerkt hat. Ein menschlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Supportzeit ist nur geschuldet, wenn er in der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Prioritäten, Reaktionszeiten und Wiederherstellungsziele ergeben sich aus den Absätzen 5 und 6. Die Reaktionszeit ist die Frist, innerhalb derer RR42 die Bearbeitung einer Störungsmeldung aufnimmt und dem Kunden eine erste qualifizierte Rückmeldung zu Einordnung und weiterem Vorgehen gibt; sie läuft ausschließlich innerhalb der Supportzeit und ist verbindlich. Wiederherstellungsziele sind Zielwerte; eine bestimmte Zeit bis zur Beseitigung einer Störung ist nicht geschuldet. Die Einstufung nimmt RR42 nach den in Absatz 5 genannten Kriterien und nach billigem Ermessen vor (§ 315 Abs. 1 BGB) und begründet sie dem Kunden auf Verlangen in Textform. Verlangt der Kunde unter Angabe der betrieblichen Auswirkungen eine Neubewertung, entscheidet RR42 hierüber innerhalb der laufenden, andernfalls der nächsten Supportzeit. Erweist sich eine Einstufung als unzutreffend, gelten die Fristen der zutreffenden Priorität rückwirkend ab Eingang der Meldung. Ein vollständiger Ausfall der Anrufannahme für den Kunden ist stets Priorität P1. Eskalationen richten sich nach Absatz 7.
(4) Ist in der Tarifübersicht, in der Bestellstrecke oder in der Bestellung ein „priorisierter Support" oder „Premium-Support" ausgewiesen, umfasst dieser mindestens, dass RR42 Meldungen dieses Kunden bei gleicher Priorität vorrangig vor Meldungen anderer Kunden bearbeitet und sie unmittelbar an die zuständige interne Stelle eskaliert. Welche Person die Bearbeitung übernimmt, bestimmt RR42; eine namentlich bezeichnete Ansprechperson schuldet sie nicht. Weitergehende Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und sonstige zusätzliche Supportleistungen gelten, soweit sie in der Tarifübersicht, der Bestellstrecke oder der Bestellung ausgewiesen sind; A § 5 Abs. 9 Satz 2 bleibt unberührt. Fehlen solche Angaben, verbleibt es bei Satz 1 und im Übrigen bei Absatz 3.
(5) Störungen werden in vier Prioritäten eingestuft. P1 (kritisch): vollständiger Ausfall der Anrufannahme für mindestens einen Standort des Kunden oder ein Sicherheitsvorfall mit konkreter Gefahr für Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit; ein Sicherheitsvorfall wird zusätzlich nach A § 14 behandelt. P2 (hoch): eine wesentliche Funktion des produktiven Betriebs ist erheblich beeinträchtigt, zahlreiche Gespräche sind betroffen und ein zumutbarer Umgehungsweg besteht nicht. P3 (normal): eine Teilfunktion ist beeinträchtigt, einzelne Gespräche sind betroffen oder ein zumutbarer Umgehungsweg besteht. P4 (niedrig): allgemeine Anfrage, Frage zur Dokumentation, rein gestalterischer Fehler oder Änderungswunsch ohne Beeinträchtigung des Betriebs.
(6) Es gelten folgende Reaktionszeiten und Wiederherstellungsziele:
| Priorität | Reaktionszeit | Wiederherstellungsziel |
|---|---|---|
| P1 | höchstens 4 Supportstunden | höchstens 24 Stunden ab Fristbeginn |
| P2 | höchstens 1 Werktag | höchstens 3 Werktage |
| P3 | höchstens 2 Werktage | höchstens 10 Werktage |
| P4 | höchstens 5 Werktage | nach Abstimmung; kein festes Ziel |
Supportstunde ist eine Zeitstunde innerhalb der Supportzeit nach Absatz 2 Satz 2. Werktag ist Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen, Zeitzone Europe/Berlin. Die Reaktionszeit ist verbindlich (Absatz 3 Satz 2). Wiederherstellungsziele sind Zielwerte; sie enden mit der Wiederherstellung des wesentlichen Betriebs oder der Bereitstellung eines zumutbaren Umgehungswegs, die endgültige Beseitigung der Ursache kann später erfolgen.
(7) Bleibt eine Meldung der Priorität P1 oder P2 über die Reaktionszeit hinaus ohne qualifizierte Rückmeldung, kann der Kunde über den Supportkanal unter Angabe des Vorgangs und mit dem Betreff „ESKALATION" die Befassung der Geschäftsleitung von RR42 verlangen. RR42 bestätigt die Eskalation innerhalb der laufenden, andernfalls der nächsten Supportzeit und nennt eine Ansprechperson. Unabhängig vom Verlangen des Kunden befasst RR42 die Geschäftsleitung bei einer Störung der Priorität P1 ohne absehbare Wiederherstellung, bei einem Sicherheitsvorfall mit erheblichem Risiko und bei wiederholten Ausfällen derselben Ursache.
A § 10 Änderung des Dienstes; Beta-Funktionen
(1) RR42 darf den Dienst ändern, soweit dies (a) zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, insbesondere des Datenschutz-, Telekommunikations- und KI-Rechts, (b) zur Abwehr oder Behebung von Sicherheitsrisiken, (c) wegen Wegfalls, Änderung oder Ersetzung eines von RR42 eingesetzten Telekommunikations-, Sprachmodell-, Spracherkennungs- oder Sprachsyntheseanbieters oder (d) zur Anpassung an den Stand der Technik der eingesetzten Sprachmodelle, Spracherkennung und Sprachsynthese erforderlich ist und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von RR42 zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung nur, wenn die in A § 5 Abs. 12 Satz 2 beschriebenen Kernfunktionen (Anrufannahme und Dialog, strukturierte Erfassung von Anliegen, Weiterleitung an das Weiterleitungsziel) erhalten bleiben, die Schutzmechanismen nicht abgeschwächt werden und das Verhältnis von Leistung und Vergütung nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird.
(2) Änderungen, die vereinbarte Funktionen entfallen lassen, wesentlich einschränken oder das Risikoprofil des Dienstes für den Kunden erheblich erhöhen, kündigt RR42 dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Dringende Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen mit kürzerer Frist erfolgen; RR42 informiert den Kunden unverzüglich unter Angabe des Grundes. Der Wechsel eines Sprachmodell-, Spracherkennungs- oder Sprachsyntheseanbieters wird stets mindestens 30 Kalendertage vorher angekündigt und richtet sich zusätzlich nach § 11 des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage B1); die dort geregelten Einspruchsrechte bleiben unberührt.
(3) Bei einer Änderung, die RR42 nach Absatz 2 angekündigt oder nach Absatz 2 Satz 2 mit kürzerer Frist vorgenommen hat, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung oder der nachträglichen Information in Textform kündigen. Die Kündigung wirkt nach Wahl des Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung oder zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums; ist die Änderung bereits wirksam geworden, wirkt sie mit Zugang der Kündigung. RR42 weist in jeder Ankündigung und in jeder nachträglichen Information auf dieses Recht, auf die Frist und auf ihren Beginn hin; unterbleibt der Hinweis, beginnt die Frist nicht zu laufen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende erstattet RR42 innerhalb von 14 Tagen. Die Rechte des Kunden wegen einer durch die Änderung verursachten Beeinträchtigung (A § 15, A § 20) bleiben unberührt.
(4) Maßnahmen, die den vereinbarten Leistungsumfang nicht verringern und den Kunden nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen — insbesondere Fehlerbehebungen, Sicherheitsaktualisierungen, Verbesserungen der Antwortqualität und zusätzliche Funktionen, die nicht an die Stelle bestehender Funktionen treten —, darf RR42 jederzeit ohne Ankündigung vornehmen; Absatz 1 Satz 2 gilt auch für sie. Beeinträchtigt eine Maßnahme den Kunden entgegen Satz 1 mehr als unwesentlich, richtet sie sich nach den Absätzen 1 bis 3. RR42 setzt für Sprachmodell, Spracherkennung und Sprachsynthese ausschließlich Modelle ein, die sie nach ihrem Verfahren zur Modellsteuerung geprüft und freigegeben hat (Modellportfolio); welche Anbieter und welche Modelle das Portfolio umfasst, teilt RR42 dem Kunden auf Verlangen innerhalb von zehn Werktagen in Textform mit. Der Wechsel eines Modells innerhalb des Modellportfolios ist keine Änderung im Sinne des Absatzes 2 und wird dem Kunden weder einzeln angekündigt noch einzeln begründet, sofern Absatz 1 Satz 2 eingehalten wird und der Wechsel die Güte der Spracherkennung, der Antworten und der Erkennung von Notfallhinweisen nicht messbar verschlechtert; RR42 prüft dies vor der Aufnahme eines Modells in das Portfolio und vor jedem Wechsel anhand eines dokumentierten Testverfahrens und legt dem Kunden dessen Ergebnis auf Verlangen innerhalb von zehn Werktagen in Textform vor. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Modellwechsel die in Satz 4 genannte Güte nicht messbar verschlechtert hat, trägt RR42. Führt ein Wechsel zu einer solchen Verschlechterung, richtet er sich nach den Absätzen 1 bis 3. Die Aufnahme eines Anbieters in das Modellportfolio ist ein Wechsel im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 und richtet sich nach jener Bestimmung und nach § 11 der Anlage B1. Zeigt der Kunde innerhalb von acht Wochen nach einem Modellwechsel eine erhebliche Verschlechterung der Antwort- oder Erkennungsgüte an, prüft RR42 den Zusammenhang und stellt auf Verlangen des Kunden den bisherigen Stand wieder her, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist; die Rechte des Kunden nach A § 15 bleiben unberührt. § 11 der Anlage B1 bleibt unberührt.
(5) Funktionen, die RR42 dem Kunden bereits bei ihrer erstmaligen Bereitstellung im Kundenkonto als „Beta", „Vorschau" oder „Pilot" kennzeichnet und auf deren Erprobungscharakter RR42 den Kunden vor der ersten Nutzung in Textform hinweist, sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung; sie werden unentgeltlich zur Erprobung bereitgestellt, können geändert oder eingestellt werden und dürfen nicht für sicherheits- oder versorgungskritische Abläufe eingesetzt werden. Auf Funktionen, die in der Tarifübersicht, in der Bestellstrecke oder in der Bestellung als Leistungsmerkmal des bestellten Tarifs ausgewiesen sind, darf die Kennzeichnung nicht angewendet werden; A § 5 Abs. 9 bleibt unberührt. Erhebt RR42 für eine gekennzeichnete Funktion ein gesondertes Entgelt, gelten für sie die Absätze 1 bis 3. Die Einstellung einer gekennzeichneten Funktion, die der Kunde produktiv nutzt, kündigt RR42 nach Möglichkeit zwei Wochen vorher an. Eine nachträgliche Kennzeichnung einer zuvor ohne Kennzeichnung und ohne Hinweis nach Satz 1 bereitgestellten Funktion ändert deren Einordnung nicht; ihre Einschränkung oder Einstellung richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3. Für nicht gekennzeichnete Funktionen gilt dieser Absatz nicht. A § 15 und A § 20 bleiben auch für gekennzeichnete Funktionen unberührt.
A § 11 Mitwirkung des Kunden; Weiterleitungsziel, Erreichbarkeit, Inhalte, Schutzmechanismen
(1) Der Kunde hält im Kundenkonto aktuell: das Weiterleitungsziel, Öffnungs- und Bereitschaftszeiten einschließlich Sonder- und Feiertagsregelungen, die Wissensbasis, den Begrüßungstext, die Benachrichtigungsadresse, die Rechnungsangaben sowie Ansprechpersonen für fachliche und technische Fragen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte ist der Kunde verantwortlich. Gibt der Dienst die vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte inhaltlich zutreffend wieder, so wird die Ausgabe dem Kunden im Verhältnis der Parteien wie eine eigene Erklärung gegenüber Anrufenden zugerechnet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Ausgabe die Inhalte des Kunden inhaltlich zutreffend wiedergibt, trägt RR42; sie legt hierzu auf Verlangen des Kunden innerhalb von zehn Werktagen das Transkript des betroffenen Gesprächs, den für diesen Zeitpunkt geltenden Wortlaut des Systemprompts und den Änderungsstand des Werkzeugsatzes in Textform vor (A § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4). Weicht eine Ausgabe von den vom Kunden bereitgestellten Inhalten inhaltlich ab, gibt sie diese verkürzt oder sinnentstellt wieder oder ergänzt sie um nicht hinterlegte Angaben, so ist sie keine Erklärung des Kunden; insoweit gelten A § 5 Abs. 4, A § 15 und A § 20, und eine Freistellungspflicht des Kunden nach A § 21 Abs. 2 lit. a besteht nicht. RR42 ist für die von ihr bereitgestellten Standardinhalte, den Systemprompt, den Werkzeugsatz und die Schutzmechanismen verantwortlich, soweit der Kunde sie nicht verändert hat.
(2) Der Kunde hinterlegt vor der Produktivsetzung und vor Einrichtung der Rufumleitung eine tatsächlich erreichbare Rufnummer seines Betriebs oder einer von ihm beauftragten Person als Weiterleitungsziel und hält sie aktuell. Eine vom System vorbelegte Beispielrufnummer ist kein Weiterleitungsziel; bis zur Hinterlegung einer eigenen Rufnummer darf der Kunde seinen Anschluss nicht auf den Dienst umleiten.
(3) Der Kunde legt im Kundenkonto fest, ob Weiterleitungen auch außerhalb der hinterlegten Öffnungszeiten erfolgen. Diese Freigabe ist im Auslieferungszustand deaktiviert; RR42 weist den Kunden hierauf im Onboarding sowie vor der Produktivsetzung in Textform hin und zeigt die geltende Einstellung im Kundenkonto dauerhaft an. Ohne diese Freigabe leitet der Dienst außerhalb der Öffnungszeiten nicht weiter; er nimmt dann nur Anliegen auf und verweist bei Notfallhinweisen nach A § 6 Abs. 3 auf öffentliche Notrufwege. Der Kunde stellt sicher, dass diese Einstellung seinen gesetzlichen und berufsrechtlichen Erreichbarkeitspflichten entspricht (für Apotheken und Praxen: B § 7). Unterbleibt der Hinweis nach Satz 2, kann RR42 dem Kunden die fehlende Freigabe nicht entgegenhalten; die Rechte des Kunden nach A § 15 und A § 20 und die Freistellung nach A § 21 Abs. 2 lit. b richten sich in diesem Fall nach dem Verursachungs- und Verschuldensanteil beider Parteien.
(4) Der Kunde hält während der Zeiten, in denen Weiterleitungen freigegeben sind, personelle Kapazität zur Entgegennahme weitergeleiteter Anrufe vor und prüft als Notfall gekennzeichnete oder anderweitig als kritisch erkennbare Vorgänge sowie erfasste Anfragen unverzüglich durch hierzu befugtes Personal. Eine ständige Überwachung jedes Gesprächs schuldet er nicht. Erkennt der Kunde eine unrichtige oder potenziell schädliche Ausgabe, ergreift er die ihm möglichen Korrektur- und Informationsmaßnahmen gegenüber Anrufenden und meldet systematische Fehler RR42.
(5) Der Kunde setzt den Dienst nur innerhalb seiner Zweckbestimmung nach A § 5, A § 6 und Anlage A5 ein. Umfasst sein Tarif die Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14), so stellt er sicher, dass seine Beschäftigten dort keine Angaben eingeben, die eine anrufende oder sonstige Person bestimmbar machen; eine Übermittlung personenbezogener Daten an den Literatursuchdienst ist weder vorgesehen noch zulässig (A § 5 Abs. 14 Satz 3, Anlage 3 der Anlage B1). Er darf die Schutzmechanismen nicht entfernen, abschwächen oder umgehen. Das gilt insbesondere für die Ersetzung oder Ergänzung des Systemprompts über die Einstellungen des Kundenkontos, soweit dadurch die Kennzeichnung als KI-Assistent, die fachliche Antwortgrenze oder die Notfallregel entfällt, und für Anweisungen, die den Dienst zu Diagnosen, Dosierungs-, Therapie-, Bestands- oder Preisauskünften, zur Bewertung der Dringlichkeit eines Anliegens oder zur Bewertung Anrufender nach persönlichen Merkmalen veranlassen. Ein Verstoß gegen die Sätze 2 und 3 ist eine erhebliche Vertragsverletzung, wenn er geeignet ist, Anrufende oder Dritte zu gefährden oder RR42 einer Haftung oder einer behördlichen Maßnahme auszusetzen; im Übrigen richten sich Kündigung aus wichtigem Grund und Sperre nach A § 24 und A § 25. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, fordert RR42 den Kunden zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Erst nach fruchtlosem Fristablauf oder, bei einer konkreten Gefahr für Anrufende oder für die Sicherheit des Dienstes, sofort darf RR42 die beanstandete Einstellung auf den Standard zurücksetzen und die unmittelbar betroffene Funktion vorübergehend einschränken; die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein und ist aufzuheben, sobald ihr Grund entfallen ist. Vor jeder Rücksetzung sichert RR42 die bisherige Konfiguration und stellt sie dem Kunden auf Verlangen wieder her. RR42 informiert den Kunden vorab, bei Gefahr für Anrufende unverzüglich nachträglich, unter Angabe von Grund, Umfang und voraussichtlicher Dauer. Weitergehende Eingriffe in die Konfiguration des Kunden nimmt RR42 nicht vor; war die Maßnahme nicht berechtigt, erstattet RR42 die auf den Zeitraum entfallende Vergütung, und die Rechte des Kunden nach A § 15 und A § 20 bleiben unberührt. Für die Maßnahmen nach den Sätzen 5 bis 8 gelten A § 25 Abs. 4 Sätze 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend; insbesondere gibt RR42 dem Kunden, soweit die Gefahrenlage dies zulässt, vorher Gelegenheit zur Stellungnahme, entscheidet spätestens nach zehn Werktagen in Textform über die Aufhebung der Maßnahme oder über eine Kündigung nach A § 24, entfällt die Grundgebühr für die Dauer einer Einschränkung zeitanteilig, es sei denn, sie beruht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Einschränkung länger als fünf Werktage andauert, und trägt RR42 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 5 und 6. Die Sperre der Anrufannahme richtet sich ausschließlich nach A § 25.
(6) Setzt der Kunde einen eigenen oder von einem von ihm beauftragten Dritten betriebenen SIP-/VoIP-Server ein (Hybridbetrieb, A § 7 Abs. 7), verantwortet er dessen Betrieb, Anbindung, Netzwerk und Sicherheit sowie die Erreichbarkeit der Steuerungsschnittstelle aus der Cloud. Der Kunde schützt seine Systeme, Endgeräte, Konten, Zugangsdaten und Schnittstellen nach dem Stand der ihm zumutbaren Technik (Absatz 11).
(7) Der Kunde informiert Anrufende auf seinen eigenen Kanälen (Website, Aushang, Ansage vor der Umleitung, soweit sein Telekommunikationsanbieter dies ermöglicht) darüber, dass ein KI-Assistent Anrufe entgegennimmt, dass Gesprächsinhalte als Texttranskript verarbeitet werden und dass in Notfällen der Notruf zu wählen ist. RR42 stellt Textvorlagen bereit (A § 12 Abs. 7); ihre Verwendung und Anpassung an die tatsächliche Verarbeitung liegt in der Verantwortung des Kunden.
(8) Der Kunde prüft die Konfiguration vor Produktivsetzung und nach jeder Änderung von Öffnungszeiten, Weiterleitungsziel oder Weiterleitungsfreigabe anhand repräsentativer Testanrufe, einschließlich Weiterleitung und Notfallhinweis, und meldet RR42 wesentliche Abweichungen. Er meldet Störungen, Fehlfunktionen, unerwartete Gesprächsausgaben und Sicherheitsvorfälle unverzüglich über den Supportkanal mit den in A § 8 Abs. 8 genannten Angaben. Die weiteren Mitwirkungs- und Betreiberpflichten ergeben sich aus den Absätzen 10 bis 12 und aus Anlage A5.
(9) Erbringt RR42 eine Leistung wegen fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ruhen die davon betroffenen Fristen, insbesondere Reaktions- und Wiederherstellungsziele, nur für die Dauer und in dem Umfang, in dem die fehlende Mitwirkung die Leistung nachweislich verhindert; RR42 weist den Kunden auf das Hindernis hin, sobald es erkennbar ist. Wird der Kunde durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert, bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB); für Umstände, die weder in seiner Person liegen noch von ihm zu vertreten sind, gilt dies nicht. Die Rechte des Kunden nach A § 15 bleiben unberührt. Mehraufwand, der RR42 durch fehlende Mitwirkung entsteht, kann RR42 nur nach vorheriger Ankündigung in Textform und nur zu einem Stundensatz berechnen, der dem Kunden vor Vertragsschluss in der Tarifübersicht oder in der Bestellung ausgewiesen worden ist; ist kein Stundensatz ausgewiesen, kann RR42 Mehraufwand nicht gesondert berechnen. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten schließt die Haftung von RR42 nicht aus, soweit RR42 den Schaden mitverursacht hat.
(10) Der Kunde benennt RR42 vor der Produktivsetzung mindestens eine fachlich verantwortliche und eine technische Ansprechperson und hält die Angaben aktuell (Absatz 1 Satz 1). Er unterrichtet vor dem produktiven Einsatz und danach anlassbezogen alle Beschäftigten, die den Dienst betreiben, konfigurieren, Gespräche übernehmen oder Protokolle auswerten, mindestens über die Funktionsweise, den bestimmungsgemäßen Einsatz und die erkennbaren Grenzen des Dienstes, über die zulässigen Anwendungsfälle und die untersagten fachlichen Bewertungen, über die Übernahme-, Eskalations- und Notfallverfahren, über den datenschutzgerechten Umgang mit Gesprächs-, Transkript- und Kontaktdaten sowie über die Meldung von Störungen und Sicherheitsvorfällen. Er dokumentiert Zeitpunkt, Teilnehmende und wesentliche Inhalte. RR42 stellt hierfür ein Merkblatt in Textform bereit (B § 10 Abs. 2). Eine ständige Überwachung jedes Gesprächs schuldet der Kunde nicht (Absatz 4 Satz 2).
(11) Der Kunde schützt seine Systeme, Endgeräte, Konten, Zugangsdaten und Schnittstellen nach dem Stand der ihm zumutbaren Technik. Er verwendet personengebundene Konten, vergibt Berechtigungen nur im erforderlichen Umfang, aktiviert die angebotene Mehrfaktorauthentisierung für Zugänge mit erweiterten Rechten, hält Zugangsdaten geheim, ändert sie unverzüglich bei Verdacht auf Kompromittierung und überprüft die Berechtigungen regelmäßig sowie bei Rollenwechsel und Ausscheiden von Beschäftigten. Er stellt sicher, dass nur befugte Personen Zugang zu Gesprächsdaten und Einstellungen erhalten.
(12) Der Kunde bewahrt Nachweise über die benannten Ansprechpersonen, über die Unterrichtung nach Absatz 10, über erteilte Freigaben, über die Prüfung nach Absatz 8 Satz 1 und über die Bearbeitung als kritisch gekennzeichneter Vorgänge in angemessener Form auf und legt sie RR42 auf begründetes Verlangen vor, soweit dies zur Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Nachweispflicht erforderlich ist. RR42 stellt dem Kunden die entsprechenden Nachweise aus ihrem Bereich bereit (A § 29 Abs. 4). Weitergehende Nachweis- und Kontrollrechte richten sich ausschließlich nach A § 29 Abs. 1 und § 15 der Anlage B1.
A § 12 Datenschutz; Auftragsverarbeitung; Verarbeitung des Gesprächs; Information der Anrufenden
(1) Soweit RR42 bei der Erbringung des Dienstes personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und RR42 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 7 und 8 DSGVO. Die Parteien schließen hierüber vor Beginn der Verarbeitung den Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B1 in der nach A § 3 Abs. 2 maßgeblichen Fassung) einschließlich seiner Anlagen. Ohne wirksam geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag weist RR42 dem Kunden keine Zielrufnummer zu und nimmt keine Anrufe für ihn entgegen; das gilt auch für die Testphase.
(2) Für alle datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlung, Unterstützung bei Betroffenenrechten und bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Nachweise und Kontrollen sowie Löschung und Rückgabe, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag geht der Auftragsverarbeitungsvertrag in den in Satz 1 genannten datenschutzrechtlichen Fragen vor, jedoch nur, soweit er hinter den Zusagen dieser AGB nicht zurückbleibt; der Günstigkeitsvorrang nach A § 3 Abs. 1 Satz 8 bleibt unberührt, und im Übrigen gilt A § 3 Abs. 1. Diese AGB erweitern die Rechte von RR42 an personenbezogenen Daten nicht über den Auftragsverarbeitungsvertrag hinaus. Datenschutzrechtliche Kontrollen des Kunden richten sich nach § 15 der Anlage B1; für die Kosten einer Kontrolle gilt A § 29 Abs. 1 Sätze 4 bis 6, der insoweit auch § 15 Abs. 4 der Anlage B1 vorgeht. Unberührt bleiben der Anspruch des Kunden auf die zur Erfüllung seiner vertraglichen, berufs- und aufsichtsrechtlichen Nachweispflichten erforderlichen Informationen aus dem von RR42 verantworteten Bereich (A § 11 Abs. 12) sowie sein Anspruch auf die zur Verfolgung von Ansprüchen gegen RR42 erforderlichen Auskünfte und Unterlagen; RR42 erteilt sie innerhalb von 20 Werktagen in Textform.
(3) Der Kunde bestimmt Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber Anrufenden und Beschäftigten und führt die nach Art. 35 DSGVO erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung durch; RR42 stellt hierfür die in § 14 Abs. 2 der Anlage B1 genannte Vorlage und produktbezogene Informationen bereit. Der Kunde übermittelt RR42 keine Daten, deren Verarbeitung nicht vom dokumentierten Auftrag gedeckt ist.
(4) Weisungen des Kunden, die den in A § 5 Abs. 12 und in der freigegebenen Konfiguration festgelegten Leistungsumfang wesentlich ändern oder erweitern, behandelt RR42 als Antrag auf Leistungsänderung (§ 5 Abs. 4 der Anlage B1). Weisungen, die eine Verarbeitung einschränken, unterlassen oder beenden, sind keine Leistungsänderung; RR42 führt sie unentgeltlich aus. Das Weisungsrecht des Kunden nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a DSGVO und die Hinweispflicht von RR42 nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bleiben unberührt. RR42 zeigt dem Kunden vor Ausführung in Textform an, ob und in welcher Höhe hierfür eine Vergütung nach Aufwand anfällt; sie richtet sich nach dem dem Kunden vor Vertragsschluss in der Tarifübersicht oder in der Bestellung ausgewiesenen Stundensatz und entfällt, wenn kein Stundensatz ausgewiesen ist. Der Kunde kann die Weisung daraufhin bestätigen, ändern oder zurücknehmen. Die Erfüllung der Pflichten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag wird nicht gesondert vergütet. Ohne Vergütung erbringt RR42 insbesondere die Unterstützung bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO einschließlich Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Datenübertragbarkeit, die Unterstützung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO einschließlich der Bereitstellung der Vorlage und der produktbezogenen Informationen für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die Weiterleitung von Betroffenenanträgen, die Löschung oder Einschränkung auf Weisung, die Löschbestätigung, den Datenexport nach A § 26, die Meldung von Vorfällen nach A § 14 und die Mitwirkung an Kontrollen nach § 15 der Anlage B1. Eine Vergütung nach Aufwand kommt nur in Betracht, soweit der Kunde eine Unterstützung verlangt, die nach Art und Umfang offensichtlich über die gesetzlich geschuldete Mitwirkung hinausgeht, und RR42 dies zuvor nach Satz 2 angezeigt hat.
(5) Der Dienst verarbeitet das Audiosignal des automatisierten Gesprächs mit dem KI-Assistenten ausschließlich flüchtig zur Spracherkennung, Dialogführung und Sprachausgabe; hiervon erzeugt und speichert RR42 keine Audiodatei und stellt keine Wiedergabemöglichkeit bereit. Eine Aufzeichnungsfunktion für den Kunden ist nicht Bestandteil des Dienstes und kann vom Kunden nicht aktiviert werden. Über Telefoniewege, bei denen beim Telefonieanbieter Tonaufnahmen von Gesprächsabschnitten entstehen, richtet RR42 den Dienst nicht ein und erbringt ihn nicht; auch eine Aufnahme bei der Übergabe an das Weiterleitungsziel und eine Aufnahme hinterlassener Nachrichten finden nicht statt. RR42 weist dem Kunden auf Verlangen in Textform nach, dass auf dem für ihn eingesetzten Telefonieweg keine Tonaufnahme erzeugt wird. Entsteht oder wird gleichwohl eine Tonaufnahme gespeichert, ist dies ein Mangel des Dienstes und zugleich ein Sicherheitsvorfall nach A § 14; RR42 löscht die Aufnahme einschließlich aller Kopien bei Unterauftragnehmern unverzüglich, weist die Löschung in Textform nach, und der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wobei die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum zeitanteilig erstattet wird; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Vom Audiosignal zu unterscheiden sind Transkript, Übergabe-Zusammenfassung, strukturierte Anfragen, Gesprächsmetadaten, das Anruferprofil nebst den daraus erzeugten Vorschlägen (A § 5 Abs. 12, B § 12 Abs. 1) sowie die Abfragen der Recherchefunktion nebst ihren Ergebnissen. RR42 löscht sie spätestens nach Ablauf der folgenden vereinbarten Höchstfristen, gerechnet ab Ende des Gesprächs und bei der Recherchefunktion ab der letzten zu der Abfrage gestellten Anschlussfrage und, wenn keine Anschlussfrage gestellt wurde, ab der Abfrage: Transkript und Übergabe-Zusammenfassung 30 Kalendertage, Anruferprofil und daraus erzeugte Vorschläge 30 Kalendertage, strukturierte Anfrage einschließlich Rückrufnummer 90 Kalendertage, Gesprächsmetadaten ohne Inhaltsbezug 12 Monate, Abfragen der Recherchefunktion nebst Ergebnis 180 Kalendertage; Produktivdaten löscht RR42 spätestens 30 Kalendertage nach Vertragsende (§ 16 der Anlage B1). Für Transkript und Übergabe-Zusammenfassung sowie für das Anruferprofil und die daraus erzeugten Vorschläge kann der Kunde im Kundenkonto eine kürzere Frist von mindestens sieben Kalendertagen einstellen und dort einzelne Rechercheverläufe sowie einzelne Beiträge eines Verlaufs löschen; für die übrigen in Satz 2 genannten Bestände legt RR42 eine kürzere Frist auf Weisung des Kunden in Textform fest, und der Kunde kann für alle in Satz 2 genannten Bestände jederzeit die vorzeitige Löschung verlangen, die RR42 innerhalb von zehn Werktagen ausführt und in Textform bestätigt. Eine Verlängerung der Fristen nach Satz 2 bedarf einer Vereinbarung in Textform. Der Kunde setzt Transkripte nicht zu einer sachfremden Leistungs-, Verhaltens- oder Beschäftigtenkontrolle ein (Anlage A5 Nr. 8), beachtet insoweit § 26 BDSG und die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung und beschränkt den Zugriff auf berechtigte Personen; seine Befugnis, Transkripte und erfasste Anfragen zur Erfüllung seiner Pflichten nach A § 11 Abs. 4 und seiner berufs- und aufsichtsrechtlichen Pflichten durch befugtes Personal auszuwerten, bleibt unberührt. Für die Zeit nach Vertragsende richten sich Bereithaltung, Abruf, Export und Löschung ausschließlich nach A § 26 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6; die dort vorgesehene Dauer des Übergangs- und des Abrufzeitraums einschließlich ihrer Verlängerung und Hemmung sowie die anschließende Löschfrist gehen Satz 2 letzter Halbsatz und § 16 der Anlage B1 vor. Verlangt der Kunde vor Ablauf einer Frist des Satzes 2 die Bereitstellung nach A § 26 Abs. 1, ist die Löschung der betroffenen Daten bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach vollständiger Bereitstellung gehemmt. RR42 weist den Kunden im Kundenkonto sowie in der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 hervorgehoben darauf hin, dass Transkripte und Übergabe-Zusammenfassungen 30 Kalendertage und strukturierte Anfragen 90 Kalendertage nach dem Gespräch gelöscht werden und deshalb laufend zu exportieren sind; unterbleibt dieser Hinweis, kann RR42 dem Kunden die Löschung dieser Daten nicht entgegenhalten. Die nach A § 16 Abs. 5 Satz 7 getrennt geführten Abrechnungsdaten sind nicht Gegenstand des Satzes 2; für sie gelten die dort genannten Aufbewahrungsfristen, sie enthalten keine Rufnummern und keine Gesprächs- oder Rechercheinhalte und werden ausschließlich zum Aufbewahrungszweck verarbeitet. Ihre Aufbewahrung rechtfertigt es nicht, die in Satz 1 genannten Bestände über die Fristen des Satzes 2 hinaus vorzuhalten.
(7) Zu Beginn jedes Gesprächs, in dem der Dienst mit Anrufenden interagiert, gibt er eine von RR42 vorgegebene Kurzinformation aus: die Kennzeichnung als KI-Assistent, den Hinweis, dass das Gespräch zur Bearbeitung durch das Personal des Kunden transkribiert und gespeichert wird, und den Hinweis, dass Anrufende der Speicherung widersprechen können; das Wort „Aufzeichnung" und gleichbedeutende Ausdrücke verwendet RR42 in der Kurzinformation nicht, weil eine Tonaufnahme nicht entsteht (Absatz 5). Widerspricht eine anrufende Person, wird sie weiter bedient und, soweit konfiguriert, weitergeleitet; der Dienst speichert für dieses Gespräch weder Transkript noch Übergabe-Zusammenfassung, und bereits erzeugte Textbestände löscht RR42 unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden; erfasst ist auch ein im selben Gespräch vor dem Widerspruch bereits gebildeter Vorgang. Übermittelt die anrufende Person danach im selben Gespräch aus eigenem Antrieb Angaben zur Bearbeitung eines Anliegens oder korrigiert oder bestätigt sie solche Angaben, speichert der Dienst den daraus gebildeten Vorgang einschließlich des zugehörigen Transkripts; der Wechsel wird im Anrufprotokoll dokumentiert. Der Widerspruch wirkt nur für die Speicherung; die zur Durchführung des Gesprächs erforderliche flüchtige Verarbeitung und die Verbindungsmetadaten nach A § 5 Abs. 12 bleiben unberührt. Wird ein Anruf ohne Beteiligung des Assistenten unmittelbar an das Weiterleitungsziel durchgestellt, gibt der Dienst vor der Durchstellung einen Hinweis auf die Verarbeitung aus. RR42 gewährleistet die technische Umsetzung der Sätze 2 bis 5 und weist sie dem Kunden auf Verlangen nach. RR42 stellt dem Kunden die Mustertexte des Dokuments C3 für seine eigenen Kanäle sowie Textbausteine für die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO bereit, die der Kunde an seine Verarbeitung anpasst und auf seinen Kanälen veröffentlicht; Kurzinformation und Textbausteine ersetzen nicht die Prüfung durch den Kunden, ob sie seine Verarbeitung vollständig und zutreffend beschreiben. Der Kunde darf die Kurzinformation nicht entfernen und seinen Begrüßungstext nicht so fassen, dass ihre Ausgabe unterbleibt; ergänzende Angaben in seinem Begrüßungstext bleiben ihm überlassen. Verwendet der Kunde einen eigenen Begrüßungstext, entfällt die Ausgabe der Kurzinformation nur, soweit dieser Text alle Angaben nach Satz 1 einschließlich der Widerspruchsmöglichkeit enthält; RR42 prüft dies vor der Produktivsetzung und gibt die Kurzinformation im Zweifel zusätzlich aus; ein Begrüßungstext des Kunden, der die Speicherung erwähnt, ohne die Widerspruchsmöglichkeit zu nennen, unterdrückt die Kurzinformation nicht. RR42 verwendet für alle Produktvarianten und Branchen denselben Wortlaut der Kurzinformation und setzt darin lediglich die für den Kunden zutreffende Bezeichnung der Stelle ein, die das Anliegen bearbeitet.
(8) Betroffenenanfragen Anrufender richten sich an den Kunden; RR42 leitet bei ihr eingehende Anfragen unverzüglich weiter und unterstützt den Kunden nach § 13 der Anlage B1.
(9) Anlage B1 und ihre Anlagen sind in der nach A § 3 Abs. 2 maßgeblichen Fassung einbezogen. Änderungen der Unterauftragsverarbeiterliste (Anlage 3 der Anlage B1) teilt RR42 dem Kunden aktiv nach § 11 der Anlage B1 mit; ein bloßer Hinweis auf eine Online-Liste ersetzt die Mitteilung nicht.
A § 13 Nutzungsrechte, Kundendaten, Datennutzung, Feedback, Open Source, KI-Ausgaben
(1) RR42 und ihre Lizenzgeber behalten alle Rechte am Dienst, an Software, Modellen, Systemprompts, Dokumentationen, Schnittstellen, Methoden und Weiterentwicklungen. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, den Dienst vertragsgemäß für eigene Geschäftszwecke über das Kundenkonto und die Zielrufnummer zu nutzen. Zur eigenen Nutzung gehören der Einsatz für alle Betriebsstätten, Filialen und Standorte des Kunden nach Maßgabe der in der Bestellung bezeichneten Anzahl von Standorten und Zielrufnummern sowie die Erfüllung gesetzlicher oder berufsrechtlicher Vertretungs-, Notdienst-, Bereitschafts- und Verbundpflichten des Kunden, auch soweit dabei Anliegen bearbeitet werden, die einen anderen Berufsträger betreffen. Eine Überlassung des Kundenkontos an Dritte und der Betrieb des Dienstes für Dritte, die nicht unter Satz 3 fallen, sind nicht gestattet, soweit nicht in Textform vereinbart.
(2) Der Kunde behält alle Rechte an Kundendaten. RR42 verarbeitet Kundendaten ausschließlich zur Erbringung des Dienstes, zur Gewährleistung von Sicherheit und Betrieb, zum Support auf Anforderung des Kunden und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, jeweils nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Kunde räumt RR42 die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein.
(3) RR42 nutzt Audiosignale, Transkripte, Prompt- und Ausgabedaten sowie sonstige Gesprächsinhalte nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Evaluierung von KI-Modellen. RR42 verpflichtet die von ihr eingesetzten Anbieter von Sprachmodellen, Spracherkennung und Sprachsynthese vertraglich darauf, diese Daten ebenfalls nicht zu solchen Zwecken zu verwenden, und weist dem Kunden auf Verlangen innerhalb von 20 Werktagen in Textform nach, dass und in welcher Form diese Verpflichtung besteht (§ 9 der Anlage B1). Eine Speicherung von Gesprächsinhalten durch einen Unterauftragnehmer zu anderen Zwecken als der Erbringung des Dienstes für den Kunden, insbesondere zur Missbrauchskontrolle, ist nur zulässig, wenn sie in Anlage 3 der Anlage B1 unter Angabe von Anbieter, Zweck, Verarbeitungsort und Speicherdauer ausgewiesen ist und der Kunde ihr vor dem Einsatz gesondert in Textform oder über ein hierfür vorgesehenes, nicht vorausgewähltes Feld des Kundenkontos zugestimmt hat; ein Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. Gegenüber Kunden, für die Teil B gilt, ist eine solche Speicherung zusätzlich nur zulässig, wenn der Unterauftragnehmer nach B § 2 Abs. 5 in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und die Voraussetzungen des B § 2 Abs. 6 erfüllt sind. Stimmt der Kunde nicht zu, setzt RR42 den Anbieter für ihn nicht ein oder stellt ihm einen Verarbeitungsweg ohne solche Speicherung bereit; ist beides RR42 nicht möglich, teilt sie dies dem Kunden in Textform mit, und jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wobei die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum zeitanteilig erstattet wird. Setzt RR42 einen Anbieter ein, der die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingeht, ersetzt sie ihn oder unterrichtet den Kunden vor dem Einsatz; der Kunde kann in diesem Fall nach A § 10 Abs. 3 kündigen.
(4) Eine Nutzung anonymisierter oder aggregierter Gesprächsinhalte durch RR42 findet nur statt, wenn der Kunde hierzu vorher gesondert in Textform zugestimmt hat und eine Reidentifizierung ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 3 der Anlage B1). Die Zustimmung ist keine Voraussetzung des Vertragsschlusses und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Unabhängig davon darf RR42 als eigene Verantwortliche Abrechnungs-, Nutzungs- und Sicherheitsmetadaten des Kundenkontos, die keinen Bezug zu einem einzelnen Gespräch und keine Rufnummern Anrufender enthalten (insbesondere Anzahl der Anrufe und Gesprächsminuten je Abrechnungszeitraum sowie Fehler-, Last- und Sicherheitsereignisse der Plattform), ausschließlich zur Abrechnung, zur Kapazitätsplanung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Dienstes und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeiten. Eine Verwendung dieser Daten zur Entwicklung, zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Evaluierung von KI-Modellen oder anderer Produkte und Dienste findet nicht statt (§ 9 Abs. 1 der Anlage B1). RR42 beschreibt die Verarbeitung nach Satz 3 in einer eigenen Datenschutzinformation, die sie dem Kunden vor Vertragsschluss bereitstellt.
(5) Freiwilliges Feedback des Kunden zum Dienst darf RR42 unentgeltlich zur Verbesserung des Dienstes verwenden; Absätze 2 bis 4 und A § 14 bleiben unberührt.
(6) Der Dienst enthält Komponenten unter Open-Source-Lizenzen. Für sie gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, die RR42 auf Anfrage benennt; sie berühren die Nutzung des Dienstes durch den Kunden nicht.
(7) Rechte an den vom Dienst erzeugten Transkripten, Zusammenfassungen und erfassten Anliegen stehen, soweit sie schutzfähig sind, dem Kunden zu. RR42 sagt nicht zu, dass einzelne Ausgaben einzigartig sind oder dass gleiche oder ähnliche Ausgaben nicht auch gegenüber anderen Kunden erzeugt werden. Die Rechte des Kunden wegen Rechtsmängeln (§ 536 Abs. 3 BGB), die Freistellung nach A § 21 Abs. 3 und die Haftung nach A § 20 bleiben unberührt; die Verantwortung für inhaltliche Fehlausgaben richtet sich nach A § 5 Abs. 4 und A § 15.
A § 14 Vertraulichkeit; Informationssicherheit; Sicherheitsvorfälle; Kontaktstellen
(1) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Bei RR42 gehören dazu insbesondere Systemprompts, Eskalations- und Sicherheitslogik, Schnittstellenbeschreibungen, nicht veröffentlichte Preise und Sicherheitsinformationen; beim Kunden insbesondere Konfigurationen, Wissensbasis, Transkripte, Anfragen, Rufnummern, Beschäftigtendaten und alle Informationen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des Kunden unterliegen. RR42 stellt dem Kunden auf Verlangen in Textform den für ihn geltenden Inhalt der Kennzeichnung als KI-Assistent, der fachlichen Antwortgrenze, der Notfallregel und der übrigen Schutzmechanismen (A § 2 Nr. 17) sowie eine Beschreibung des Werkzeugsatzes und deren Änderungsstand zur Verfügung, soweit der Kunde diese Angaben zur Erfüllung seiner Pflichten als Betreiber nach der KI-Verordnung, zur Erfüllung seiner Pflichten als Verantwortlicher einschließlich der Datenschutz-Folgenabschätzung oder zur Verfolgung von Ansprüchen gegen RR42 benötigt. Im Streit über eine Fehlausgabe legt RR42 zusätzlich den für den betroffenen Zeitraum geltenden Wortlaut des Systemprompts vor, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Schutzmechanismen eingehalten waren. Der Kunde behandelt diese Informationen nach den Absätzen 2 bis 4 vertraulich; die Offenlegung gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Berufskammern und zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt ihm gestattet.
(2) Jede Partei nutzt vertrauliche Informationen der anderen Partei nur zur Durchführung des Vertrags, schützt sie mit mindestens der Sorgfalt, die sie für eigene vergleichbare Informationen anwendet, jedoch nicht weniger als mit angemessenen Maßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, und macht sie nur solchen Personen zugänglich, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und die in Textform oder gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. RR42 darf vertrauliche Informationen des Kunden den nach Anlage B1 genehmigten Unterauftragsverarbeitern zugänglich machen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden, dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren, von ihm unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden. Gesetzlich oder behördlich angeordnete Offenlegungen sind zulässig; die andere Partei wird, soweit rechtlich erlaubt, vorab informiert.
(4) Die Pflichten nach diesem Paragraphen gelten während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben, und für personenbezogene Daten und Informationen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zeitlich unbegrenzt. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.
(5) RR42 unterhält ein dem Risiko und dem Stand der Technik angemessenes Sicherheitsniveau nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2 der Anlage B1). Die Nennung von Standards bedeutet keine Zertifizierung, sofern eine solche nicht ausdrücklich nachgewiesen wird. Keine Partei macht Sicherheitsinformationen oder Schwachstellen des Dienstes allgemein öffentlich, bevor die andere Partei Gelegenheit zur Abhilfe hatte, längstens jedoch 90 Kalendertage nach deren Unterrichtung über die Schwachstelle an die Kontaktstelle nach Absatz 7; bei einer fortdauernden erheblichen Gefahr für Anrufende oder für Daten verkürzt sich diese Frist auf 30 Kalendertage. Keine Offenlegung im Sinne des Satzes 3 sind die Unterrichtung von Beschäftigten, von zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Versicherern und Berufskammern, die Information betroffener Personen, jede Mitteilung an eine Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde sowie Angaben, zu denen eine Partei gesetzlich verpflichtet ist. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.
(6) RR42 meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Kundendaten betrifft, unverzüglich nach Bekanntwerden nach Maßgabe von § 14 und Anlage 6 der Anlage B1 an die vom Kunden benannte Kontaktstelle; sie übermittelt dabei die ihr vorliegenden Angaben und reicht fehlende Angaben ohne unangemessene Verzögerung nach. Der Kunde meldet RR42 vermutete Sicherheits- oder Datenschutzvorfälle, die den Dienst betreffen, unverzüglich nach A § 11 Abs. 8 Satz 2 und Nummer 9 der Anlage A5 an die Kontaktstelle nach Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und unterlässt Maßnahmen, die Beweise verändern oder die Behebung behindern. Für Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt die Zugangsregelung des A § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht; sie werden mit Zugang wirksam. Die Meldung stellt kein Anerkenntnis dar; die Entscheidung über Meldungen nach Art. 33 und 34 DSGVO liegt beim Kunden.
(7) Kontaktstellen von RR42 sind: a) für Vertrags- und Supportangelegenheiten info@rr42.de; b) für Sicherheitsvorfälle und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten security@rr42.de; c) als Datenschutzkontakt datenschutz@rr42.de. Ist eine dieser Adressen vorübergehend nicht erreichbar, gilt eine an info@rr42.de gerichtete Meldung mit dem Betreff „Sicherheitsvorfall" oder „Datenschutz" als an der jeweiligen Kontaktstelle zugegangen. RR42 hat eine externe Datenschutzbeauftragte oder einen externen Datenschutzbeauftragten benannt; Namen und Kontaktdaten teilt RR42 dem Kunden spätestens mit der Freischaltung in Textform mit, hält sie im Kundenkonto aktuell und veröffentlicht sie nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Änderungen der Kontaktstellen teilt RR42 dem Kunden vorab in Textform mit. Der Kunde benennt in der Bestellung oder im Kundenkonto einen Vertragskontakt, eine Benachrichtigungsadresse und eine Kontaktstelle für Sicherheitsvorfälle; solange er dies nicht tut, gilt die im Kundenkonto hinterlegte Benachrichtigungsadresse.
A § 15 Gewährleistung
(1) Weicht der Dienst von der vereinbarten Beschaffenheit ab (Mangel), beseitigt RR42 den Mangel innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung. Bis zur Nachbesserung darf RR42 eine Umgehungslösung bereitstellen, wenn sie dem Kunden zumutbar ist und die in A § 5 Abs. 12 Satz 2 beschriebenen Kernfunktionen erhält; die Bereitstellung einer Umgehungslösung beseitigt den Mangel nicht und lässt die Rechte des Kunden nach den Absätzen 3 bis 6 unberührt. Ist die vereinbarte Beschaffenheit 30 Kalendertage nach Zugang der Mängelanzeige nicht wiederhergestellt, gilt der Mangel als nicht beseitigt; die Rechte des Kunden aus § 536 Abs. 1, § 536a Abs. 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bleiben unberührt. Eine Umgehungslösung, die den Leistungsumfang dauerhaft verändert, ist eine Änderung des Dienstes und richtet sich nach A § 10. Die Reaktions- und Wiederherstellungsziele ergeben sich aus A § 9 Abs. 6.
(2) Der Kunde zeigt Mängel und Störungen RR42 unverzüglich über den Supportkanal an und beschreibt sie so genau, wie es ihm möglich ist (§ 536c BGB). Ein Mangel muss nicht reproduzierbar sein. Zur Aufklärung eines vom Kunden angezeigten Mangels darf RR42 die Transkripte und Protokolle des betroffenen Vorgangs heranziehen, soweit dies für die Aufklärung erforderlich ist; die Mängelanzeige gilt insoweit als dokumentierte Weisung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage B1. RR42 beschränkt den Zugriff auf die hierfür befugten Personen, protokolliert ihn nach § 6 der Anlage B1 und legt dem Kunden das Protokoll auf Verlangen in Textform vor. Für Kunden nach Teil B gelten zusätzlich B § 2 Abs. 3 und B § 12. Eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen besteht nicht.
(3) Ist der Dienst infolge eines Mangels nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, mindert sich die Vergütung kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB). Der Kunde darf den Minderungsbetrag nicht von laufenden Zahlungen abziehen. Ist der Mangel unstreitig, von RR42 anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, erstattet oder verrechnet RR42 den Minderungsbetrag spätestens mit der nächsten Abrechnung. Das Recht des Kunden, überzahlte Vergütung zurückzufordern (§ 812 BGB), besteht unabhängig von einer Feststellung durch RR42 und bleibt unberührt. Unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit bleiben außer Betracht. Für Aufrechnung und Zurückbehaltung gilt A § 18.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von RR42 auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Bereitstellung des Dienstes vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht in den übrigen Fällen des A § 20 Abs. 1. Satz 1 gilt ferner nicht für Abweichungen, die RR42 bei Vertragsschluss kannte und die sie nicht nach A § 5 Abs. 11 offengelegt hat. Die Haftung für Mängel, die RR42 zu vertreten hat, und für Verzug mit der Mängelbeseitigung richtet sich nach A § 20. Hat RR42 einen Mangel arglistig verschwiegen, kann sich RR42 auf Beschränkungen dieses Paragraphen nicht berufen (§ 536d BGB).
(5) Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde den Dienst entgegen diesen AGB oder Anlage A5 konfiguriert oder genutzt hat, insbesondere Schutzmechanismen abgeschaltet hat, dass vom Kunden bereitgestellte Inhalte unrichtig oder unvollständig waren oder dass Systeme, Anschlüsse oder Netze gestört waren, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter betreibt (A § 11 Abs. 6). Dies gilt nicht, soweit RR42 die Ursache mitzuvertreten hat. Störungen bei Unterauftragnehmern von RR42 werden dem Kunden nicht zugerechnet.
(6) Das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund (A § 24), insbesondere bei anhaltender Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), bleibt unberührt.
A § 16 Entgelte, Abrechnungszeitraum, Messung, Tarifwechsel, Umsatzsteuer
(1) Die Höhe der Grundgebühr, das Inklusivkontingent je Abrechnungszeitraum, der Preis je Zusatzminute sowie, soweit der Tarif die Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14) umfasst, die Zahl der Inklusivabfragen je Abrechnungszeitraum und der Preis je Zusatzabfrage ergeben sich aus dem bei Bestellung gewählten Tarif in der zu diesem Zeitpunkt in seinem Bestellvorgang angezeigten Tarifübersicht. Ein Einrichtungsentgelt wird nicht berechnet. Ein individuell vereinbarter Tarif wird dem Kunden in seinem Bestellvorgang angezeigt und mit der Bestellung Vertragsinhalt; einer weiteren Vereinbarung in Textform bedarf es dafür nicht. Unbegrenzte Minutenkontingente bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Weitere als die in der Tarifübersicht, in der Bestellung oder in diesen AGB ausdrücklich ausgewiesenen Entgelte erhebt RR42 nicht; insbesondere werden keine Einrichtungs-, Bearbeitungs-, Mahn-, Rücklastschrift-, Sperr-, Entsperr-, Export- oder Wechselentgelte berechnet, soweit sie nicht nach A § 11 Abs. 9 Satz 4, A § 12 Abs. 4 Satz 4 oder A § 16 Abs. 7 ausgewiesen und vereinbart sind.
(2) Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Abonnementbeginn; jeder weitere beginnt unmittelbar mit dem Ende des vorangegangenen. RR42 weist Beginn und Ende des laufenden und des folgenden Abrechnungszeitraums als Datum im Kundenkonto aus und nennt sie in jeder Rechnung. Weist RR42 diese Angaben nicht aus oder sind sie widersprüchlich, endet ein Abrechnungszeitraum mit Ablauf des Tages, der im Folgemonat dem Kalendertag des Abonnementbeginns vorangeht; fehlt dieser Kalendertag im Folgemonat, endet er mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats. Auf Satz 4 kann sich nur der Kunde berufen. RR42 verschiebt den Beginn eines Abrechnungszeitraums nicht ohne Zustimmung des Kunden in Textform; eine dem Kunden nachteilige Verschiebung, insbesondere durch Änderung des beim Zahlungsdienstleister geführten Abrechnungszyklus, wirkt ihm gegenüber nicht. Eine Grundgebühr wird in keinem Fall für mehr als einen Abrechnungszeitraum je Monat berechnet; verkürzt sich ein Abrechnungszeitraum, wird die Grundgebühr für ihn nur zeitanteilig berechnet und das Inklusivkontingent nicht gekürzt. Die Grundgebühr wird zu Beginn jedes Abrechnungszeitraums im Voraus berechnet. Zusatzminuten werden nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, in dem sie angefallen sind, mit der nächsten Rechnung nachträglich berechnet. Endet der Vertrag, rechnet RR42 die bis zum Vertragsende angefallenen Zusatzminuten mit einer als solche bezeichneten Schlussrechnung ab; die Schlussrechnung ergeht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende. Eine Belastung der hinterlegten Zahlungsmethode nach Vertragsende ist nur aufgrund dieser Schlussrechnung und nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Zugang zulässig; danach sind offene Beträge auf Rechnung zu zahlen. Nach Vertragsende entstehen keine weiteren Grundgebühren; für Zeiträume nach Vertragsende bereits eingezogene Grundgebühren erstattet RR42 unverzüglich.
(3) Für jeden vom Dienst angenommenen Anruf erfasst RR42 die Gesprächsdauer sekundengenau. Die Messung beginnt mit der Annahme des Anrufs durch den Dienst und endet mit dem Ende des automatisierten Gesprächs, bei einer Weiterverbindung mit deren Beginn (A § 7 Abs. 5 Satz 3); Zeiten des Rufaufbaus und des Klingelns vor der Annahme bleiben unberücksichtigt, angefangene Sekunden bleiben außer Betracht. Anrufe, die der Dienst nicht annimmt, und Verbindungen, die vor der Annahme enden, werden nicht gezählt. Ebenso wenig gezählt werden Zeiten, in denen der Dienst wegen einer von RR42 zu vertretenden Störung keine Leistung erbringt; RR42 zieht diese Zeiten ab, sobald sie ihr bekannt sind. Der Kunde kann den Abzug innerhalb von acht Wochen nach Zugang der betreffenden Rechnung in Textform unter Angabe von Datum und ungefährer Uhrzeit der betroffenen Anrufe verlangen; die Frist ist keine Ausschlussfrist. RR42 entscheidet über das Verlangen innerhalb von zwei Wochen in Textform und erstattet oder verrechnet den Betrag spätestens mit der nächsten Abrechnung. Weisen die Betriebs-, Plattform- oder Vorfalldaten von RR42 (A § 8 Abs. 2) für den vom Kunden angegebenen Zeitraum eine Beeinträchtigung aus, trägt RR42 die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die abgerechnete Gesprächsdauer keine Störungszeit enthält. Die Dauer eines weiterverbundenen Gesprächs bleibt vom Beginn der Weiterverbindung an außer Betracht (A § 7 Abs. 5 Satz 3); ein gesondertes Verbindungsentgelt wird nicht berechnet. Die Gesprächsdauern aller Anrufe, die innerhalb eines Abrechnungszeitraums angenommen wurden, werden je Abrechnungszeitraum addiert. Ein Anruf, der vor dem Beginn eines Abrechnungszeitraums angenommen wurde und erst in ihm endet, wird weder diesem noch dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum als Zusatzminute zugerechnet; er bleibt unberechnet. Das Messverfahren nach den Sätzen 2 bis 10 ist Bestandteil der Entgeltvereinbarung; RR42 kann es nur nach A § 19 Abs. 2 ändern. A § 10 und A § 27 finden auf das Messverfahren keine Anwendung.
(4) Vom Ergebnis nach Absatz 3 wird das Inklusivkontingent des Tarifs (in Sekunden) abgezogen. Der verbleibende Rest wird auf volle Minuten abgerundet; nur diese vollen Minuten werden als Zusatzminuten zum Tarifpreis berechnet. Nicht genutzte Inklusivminuten verfallen mit Ende des Abrechnungszeitraums und werden nicht übertragen.
(4a) Umfasst der bestellte Tarif die Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14), so zählt RR42 je Abrechnungszeitraum die vom Kunden ausgelösten Abfragen. Gezählt wird jede Abfrage, die zu einer Antwort des Dienstes führt; Abfragen, die wegen einer Störung, eines Fehlers oder einer ausbleibenden Antwort ohne Ergebnis bleiben, werden nicht gezählt. Von der Summe werden die Inklusivabfragen des Tarifs abgezogen; nur die verbleibenden Abfragen werden als Zusatzabfragen zum Preis je Zusatzabfrage berechnet. Nicht genutzte Inklusivabfragen verfallen mit Ende des Abrechnungszeitraums und werden nicht übertragen. Der Kunde kann die Zahl der berücksichtigten Abfragen im Kundenkonto einsehen; RR42 nimmt eine Zusatzabfrage auf Verlangen des Kunden von der Berechnung aus, wenn sie ohne verwertbares Ergebnis geblieben ist. Absatz 3 Sätze 5 bis 7 und Absatz 5 gelten für Zusatzabfragen entsprechend. Weist die Tarifübersicht für den Tarif des Kunden weder eine Zahl von Inklusivabfragen noch einen Preis je Zusatzabfrage aus, so werden Abfragen nicht gesondert berechnet.
(5) Grundlage der Abrechnung sind die vom Dienst protokollierten Gesprächsdauern nach den Absätzen 3 und 4. Die im Kundenkonto laufend angezeigten Verbrauchs- und Kostenwerte sind eine unverbindliche Näherung; sie können von der Abrechnung abweichen, insbesondere weil Zusatzminuten erst nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Zu zahlen ist der in der vom Zahlungsdienstleister im Namen von RR42 erstellten Rechnung ausgewiesene Betrag; die Rechnung enthält keine Bestätigung von Tatsachen, begründet keine Vermutung ihrer Richtigkeit und ändert die gesetzliche Beweislast nicht. Weicht die Rechnung von den protokollierten Gesprächsdauern ab, sind die protokollierten Gesprächsdauern maßgeblich; RR42 berichtigt die Rechnung und erstattet oder verrechnet einen zu viel eingezogenen Betrag unverzüglich, spätestens mit der nächsten Abrechnung. Bestreitet der Kunde die abgerechnete Dauer oder die Zahl der berücksichtigten Anrufe, hat RR42 sie darzulegen und zu beweisen. RR42 stellt dem Kunden auf Verlangen in Textform für jeden Abrechnungszeitraum unentgeltlich einen Einzelnachweis der berücksichtigten Anrufe mit Datum, Uhrzeit des Beginns, erfasster Gesprächsdauer und der Zuordnung zum Abrechnungszeitraum sowie, soweit Zusatzabfragen berechnet worden sind, einen Einzelnachweis der berücksichtigten Abfragen mit Datum und Uhrzeit bereit. RR42 bewahrt die hierfür erforderlichen Abrechnungsdaten (Anrufkennung, Datum, Uhrzeit des Beginns, erfasste Gesprächsdauer, Kennung und Zeitpunkt berücksichtigter Abfragen, Zuordnung zum Abrechnungszeitraum) ohne Rufnummern und ohne Gesprächs- oder Rechercheinhalte getrennt von den übrigen Gesprächsdaten auf, und zwar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG, § 257 HGB), mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Rechnung, in die der jeweilige Anruf eingegangen ist, und, wenn der Kunde Einwendungen erhoben hat, bis zu deren abschließender Klärung; die Löschfristen für die übrigen Gesprächsdaten nach A § 26 und der Anlage 4 der Anlage B1 bleiben unberührt. Kann RR42 den Einzelnachweis für einen Abrechnungszeitraum nicht bereitstellen, kann sie sich für diesen Zeitraum auf die protokollierten Gesprächsdauern nicht berufen und die für ihn berechneten Zusatzminuten nicht geltend machen; bereits gezahlte Beträge erstattet sie unverzüglich. Einwendungen gegen eine Rechnung soll der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform mitteilen; die Frist ist keine Ausschlussfrist, und gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann einen Wechsel des Tarifs in Textform verlangen. Geht das Verlangen RR42 spätestens sieben Kalendertage vor dem Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu, führt RR42 den Wechsel mit Wirkung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums durch; geht es später zu, mit Wirkung zum Beginn des übernächsten Abrechnungszeitraums. RR42 bestätigt dem Kunden den Wechsel und den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens in Textform. Grundgebühr, Inklusivkontingent und Preis je Zusatzminute des neuen Tarifs gelten ab diesem Zeitpunkt; der laufende Abrechnungszeitraum wird nicht anteilig neu berechnet. Bei einem Wechsel in einen höheren Tarif schaltet RR42 das höhere Inklusivkontingent unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang des Verlangens, bereits im laufenden Abrechnungszeitraum frei, ohne dass hierfür eine zusätzliche Grundgebühr anfällt; für Zusatzminuten dieses Abrechnungszeitraums gilt dann der für den Kunden günstigere der beiden Preise je Zusatzminute, und die höhere Grundgebühr wird erst ab dem folgenden Abrechnungszeitraum berechnet. Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif wird stets erst zum Beginn des nach Satz 2 maßgeblichen Abrechnungszeitraums wirksam. Ein Tarifwechsel über das Kundenportal ist nicht möglich.
(7) Die im Dienst verwendete Stimme wählt der Kunde in seinem Kundenkonto. Sieht der bestellte Tarif nach der Tarifübersicht für Zusatzminuten, die mit einer Premium-Stimme (A § 2 Nr. 29) erbracht werden, einen höheren Preis je Zusatzminute vor, so weist RR42 diesen Preis im Kundenkonto an der Stelle aus, an der der Kunde die Stimme auswählt, und zwar bevor der Kunde die Auswahl bestätigt. Der höhere Preis gilt nur, wenn der Kunde die Premium-Stimme selbst ausgewählt hat, und erst für Zusatzminuten ab dem Beginn des Abrechnungszeitraums, der auf die Auswahl folgt; für den laufenden Abrechnungszeitraum bleibt es bei dem bisherigen Preis. Wählt der Kunde wieder eine Standardstimme, gilt der niedrigere Preis ab dem Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums. Solange RR42 den geänderten Preis beim Zahlungsdienstleister nicht hinterlegt hat, wird der bisherige, niedrigere Preis berechnet; RR42 verlangt für zurückliegende Abrechnungszeiträume keine Nachberechnung der Differenz. Stellt RR42 die Stimme aus eigenem Anlass um, insbesondere infolge einer Änderung nach A § 10, führt dies nicht zu einem höheren Preis je Zusatzminute. Im Übrigen richtet sich jede Änderung des Preises je Zusatzminute ausschließlich nach A § 19.
(8) Alle Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich der Steuersatz, ändert sich der Bruttobetrag entsprechend, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Für den Kundenkreis und die umsatzsteuerliche Behandlung von Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands gilt A § 1 Abs. 3.
(9) Bestellt der Kunde den Dienst für mehrere Standorte oder mehrere Zielrufnummern, besteht ein einheitlicher Vertrag mit einem Abrechnungszeitraum. Grundgebühr und Inklusivkontingent bestimmen sich nach der Bestellung; sind dort für mehrere Standorte oder Zielrufnummern getrennte Grundgebühren ausgewiesen, werden die zugehörigen Inklusivkontingente für den Abrechnungszeitraum zusammengefasst und die Gesprächsdauern aller Standorte und Zielrufnummern gemeinsam nach den Absätzen 3 und 4 abgerechnet. Weist die Bestellung keine getrennten Grundgebühren aus, fällt die Grundgebühr nur einmal an. Der Kunde kann einzelne Standorte oder Zielrufnummern mit der Frist des A § 23 Abs. 2 abbestellen; die Grundgebühr und das Inklusivkontingent verringern sich dann ab dem folgenden Abrechnungszeitraum um den in der Bestellung für sie ausgewiesenen Anteil.
A § 17 Zahlung, Rechnung, Verzug, Rücklastschrift
(1) Die Zahlung erfolgt über den von RR42 beauftragten Zahlungsdienstleister per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift; die Zahlungsmethode hinterlegt der Kunde im Bestellvorgang und verwaltet sie im Kundenportal. Eine Zahlung gegen Rechnung außerhalb des Zahlungsdienstleisters bietet RR42 nur an, soweit sie in der Bestellung ausdrücklich als verfügbar bezeichnet und vereinbart ist; in diesem Fall ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen, und Absatz 3 findet keine Anwendung.
(2) Rechnungen werden vom Zahlungsdienstleister im Namen und für Rechnung von RR42 erstellt und dem Kunden elektronisch im Kundenportal bereitgestellt und an die hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen in einem elektronischen Format zu, das die Anforderungen an eine elektronische Rechnung nicht erfüllt (sonstige Rechnung, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 UStG). Soweit RR42 gesetzlich zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung verpflichtet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 und Satz 6 UStG), stellt RR42 die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format bereit, das der Norm nach der Richtlinie 2014/55/EU entspricht; der Kunde teilt RR42 auf Anforderung die hierfür erforderlichen Empfangsdaten mit. Der Kunde hält Firma, Rechnungsanschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Kundenportal aktuell.
(3) Entgelte sind mit Zugang der Rechnung fällig. RR42 übermittelt dem Kunden die Rechnung unter Angabe des Betrags und des Belastungsdatums an die hinterlegte E-Mail-Adresse und stellt sie zugleich im Kundenportal zum Abruf bereit; die Übermittlung erfolgt spätestens zeitgleich mit der Belastung der hinterlegten Zahlungsmethode (Vorabankündigung). Bei Zahlung per Kreditkarte kann die Belastung zeitgleich mit der Übermittlung der Rechnung nach Satz 2 erfolgen; RR42 weist den Kunden hierauf in der Bestellübersicht hervorgehoben hin. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erfolgt die Belastung frühestens drei Bankarbeitstage nach Zugang der Vorabankündigung; die Ankündigung enthält zusätzlich die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz. Für wiederkehrende Lastschriften in gleichbleibender Höhe genügt eine einmalige Ankündigung, die die Beträge und die Fälligkeitstermine ausweist; ändert sich der Betrag, kündigt RR42 die Lastschrift erneut nach Satz 4 an. Die Sätze 2 bis 5 gelten für alle Verträge unabhängig vom Bestellweg; C § 5 Abs. 2 wiederholt und ergänzt sie für die Online-Bestellung, ohne von ihnen abzuweichen, und ergibt sich gleichwohl eine Abweichung, so gilt abweichend von A § 1 Abs. 5 Satz 3 und A § 3 Abs. 1 die für den Kunden günstigere Regelung. Eine Belastung vor Fälligkeit sowie eine Belastung per SEPA-Lastschrift ohne die nach Satz 4 rechtzeitige Vorabankündigung sind unberechtigt; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung, RR42 erstattet den Betrag unverzüglich, eine Sperre nach A § 25 Abs. 1 kann auf einen solchen Einzugsversuch nicht gestützt werden, und Verzug tritt nicht vor dem Zugang einer erneuten, fristgerechten Ankündigung ein; die Entgeltforderung selbst bleibt unberührt. Solange RR42 die Vorabankündigung nach Satz 4 technisch nicht sicherstellt und dies dem Kunden nicht in Textform nachgewiesen hat, bietet sie die SEPA-Lastschrift nicht an.
(4) Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 286 Abs. 3 und § 288 Abs. 2 und 5 BGB. RR42 kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 Euro verlangen; die Pauschale wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit dieser auf Kosten der Rechtsverfolgung beruht. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Verzugsrechte des Kunden gegen RR42, etwa bei verspäteter Erstattung, werden nicht eingeschränkt.
(5) Scheitert ein Lastschrifteinzug oder wird eine Kartenzahlung zurückgebucht und hat der Kunde dies zu vertreten, insbesondere wegen fehlender Kontodeckung, wegen eines von ihm zu vertretenden Erlöschens des Mandats oder wegen unrichtiger Zahlungsdaten, ersetzt er RR42 die vom Zahlungsdienstleister oder vom kontoführenden Institut hierfür tatsächlich berechneten und dem Kunden gegenüber nachgewiesenen Entgelte. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Einzug ganz oder teilweise unberechtigt war, auf einer unrichtigen Rechnung oder auf einem Einzug ohne die nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Vorabankündigung beruhte oder auf einem Umstand beruht, den RR42 oder der Zahlungsdienstleister zu vertreten hat. Das Recht des Kunden, von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung einer autorisierten Lastschrift nach § 675x Abs. 2 BGB zu verlangen, bleibt unberührt; seine Ausübung lässt die Forderung von RR42 unberührt. Eigene Bearbeitungskosten stellt RR42 nicht in Rechnung; Mahn-, Rücklastschrift- oder Sperrpauschalen werden nicht erhoben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
A § 18 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von RR42 nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis; mit ihnen kann der Kunde ohne diese Beschränkung aufrechnen. Als ein Vertragsverhältnis gelten dabei sämtliche Vertragsbestandteile nach A § 3 Abs. 1 einschließlich des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage B1) mit seinen Anlagen sowie der Teile B und C. Erfasst sind insbesondere Ansprüche wegen Mängeln des Dienstes, auf Rückzahlung überzahlter Entgelte, auf Schadensersatz nach A § 20 sowie auf Freistellung und Ausgleich nach A § 21. Das Abzugsverbot des A § 15 Abs. 3 Satz 2 betrifft nur die einseitige Kürzung laufender Zahlungen um einen vom Kunden selbst bemessenen Minderungsbetrag; es steht einer Aufrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 und der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht entgegen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; Absatz 1 Satz 3 gilt für den Begriff des Vertragsverhältnisses entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), das Recht des Kunden, die Zahlung wegen einer von RR42 zu vertretenden Nichtleistung zurückzuhalten, sowie seine Rechte aus § 536 BGB und aus A § 15 bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für RR42 gegenüber dem Kunden. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht RR42 jedoch nicht zu hinsichtlich der Bereitstellung, des Abrufs und des Exports der Kundendaten nach A § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, der Rückgabe oder Löschung der Kundendaten nach A § 26 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3, der Löschbestätigung nach A § 26 Abs. 3, des Einzelnachweises nach A § 16 Abs. 5 Satz 6, der Unterstützung bei Anträgen betroffener Personen sowie der Ausführung von Weisungen nach der Anlage B1. RR42 macht diese Leistungen weder von der Zahlung offener Entgelte noch von einer sonstigen Gegenleistung abhängig; § 273 BGB ist insoweit abbedungen. Satz 2 gilt auch während einer Sperre nach A § 25, während einer Aussetzung der Anrufannahme und nach Vertragsende.
A § 19 Preisänderung
(1) Während einer nach A § 23 Abs. 5 vereinbarten Mindestlaufzeit bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten Entgelte unverändert.
(2) Im Übrigen kann RR42 die Grundgebühr, das Inklusivkontingent, den Preis je Zusatzminute und das Messverfahren nach A § 16 Abs. 3 nach Maßgabe der folgenden Sätze ändern. RR42 teilt dem Kunden eine beabsichtigte Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des Abrechnungszeitraums, ab dem sie gelten soll, in Textform unter Angabe des bisherigen und des neuen Entgelts sowie des bisherigen und des neuen Inklusivkontingents mit. Die Mitteilung weist gesondert und drucktechnisch hervorgehoben darauf hin, dass die Änderung mit Beginn dieses Abrechnungszeitraums wirksam wird, wenn der Kunde ihr nicht vorher widerspricht, sowie auf das Widerspruchsrecht, seine Formlosigkeit und die Unentgeltlichkeit seiner Ausübung. Der Kunde kann der Änderung bis zum Beginn des in Satz 2 genannten Abrechnungszeitraums in Textform widersprechen, ohne dass es hierfür eines Grundes bedarf. RR42 kann für den Widerspruch zusätzlich eine Funktion des Kundenkontos vorsehen; ein über diese Funktion erklärter Widerspruch ist wirksam, wenn die Funktion mit einer einzigen, nicht vorausgewählten Eingabe bedient werden kann und RR42 dem Kunden den Zugang des Widerspruchs unverzüglich in Textform bestätigt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, gelten die bisherigen Konditionen fort; RR42 kann den Vertrag in diesem Fall nach A § 23 Abs. 3 ordentlich kündigen. Widerspricht der Kunde nicht rechtzeitig, gelten die neuen Konditionen ab Beginn des in Satz 2 genannten Abrechnungszeitraums als angenommen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Kunden die Mitteilung nach Satz 2 mit dem Hinweis nach Satz 3 rechtzeitig zugegangen ist, trägt RR42; kann sie das nicht darlegen, ist die Änderung nicht wirksam geworden, gelten die bisherigen Konditionen fort, und RR42 erstattet zu viel eingezogene Beträge unverzüglich.
(3) Änderungen der Umsatzsteuer bleiben unberührt (A § 16 Abs. 8). Änderungen des Leistungsumfangs richten sich nach A § 10; eine Verringerung des Inklusivkontingents und jede sonstige Änderung, die das Verhältnis von Leistung und Vergütung zum Nachteil des Kunden verschiebt, ist nach A § 10 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen und kann nur nach Absatz 2 geändert werden. Änderungen dieser AGB richten sich nach A § 27.
(4) Bestellt der Kunde weitere Standorte, Zielrufnummern oder Tarife hinzu, gilt für diese hinzukommende Bestellung die ihm zum Zeitpunkt dieser Bestellung angezeigte Tarifübersicht. Die für bereits bestehende Abonnements vereinbarten Entgelte, Inklusivkontingente und Preise je Zusatzminute bleiben unberührt; sie können nur nach Absatz 2 geändert werden. A § 3 Abs. 5 begründet keine Änderung der Entgelte, Inklusivkontingente oder Laufzeiten bestehender Abonnements.
A § 20 Haftung
(1) RR42 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RR42, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden aus der Verletzung einer von RR42 ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet RR42 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; dazu gehören insbesondere die Annahme eingehender Anrufe, die Weiterleitung und Erfassung von Anliegen nach der Konfiguration des Kunden, die Bereitstellung der erfassten Daten im Kundenkonto, der Betrieb der Schutzmechanismen sowie die Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes. Die Verfügbarkeitszusage nach A § 8 Abs. 1 begrenzt den Kreis der wesentlichen Vertragspflichten nicht; A § 8 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, der bei Vertragsschluss als vertragstypische Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar war.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zudem der Höhe nach begrenzt. Dabei gilt:
a) Vertragsjahr ist der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Abonnementbeginn (A § 2 Nr. 24, A § 23 Abs. 1 Satz 2) und jeder folgende Zeitraum von zwölf Monaten; eine dem Abonnementbeginn vorausgehende Testphase wird dem ersten Vertragsjahr zugerechnet. Kommt ein Abonnement nicht zustande, ist erstes Vertragsjahr der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Beginn des Testzeitraums nach C § 3 Abs. 1 Satz 5 oder, bei Bestellung in Textform, nach A § 4 Abs. 5; für die Testphase bleibt C § 3 Abs. 2 unberührt.
b) Schadensfall ist das haftungsbegründende Ereignis. Mehrere Ereignisse, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichartigen, zusammenhängenden Ursachen beruhen, gelten als ein Schadensfall. Für die Zuordnung zu einem Vertragsjahr ist der Eintritt des jeweiligen Schadens maßgeblich; Schäden, die in verschiedenen Vertragsjahren eintreten, werden auch dann dem Vertragsjahr ihres Eintritts zugeordnet, wenn sie auf derselben Ursache beruhen. Für jedes Vertragsjahr, in dem ein Schaden eintritt, gilt ein eigener Höchstbetrag nach den Buchstaben c und d. Satz 2 führt nicht dazu, dass ein in einem späteren Vertragsjahr eingetretener Schaden einem früheren Vertragsjahr zugerechnet und dadurch von dessen bereits ausgeschöpftem Höchstbetrag erfasst wird.
c) Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres insgesamt haftet RR42 höchstens bis zum höheren der folgenden Beträge: die Nettovergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des ersten Schadensfalls dieses Vertragsjahres für den Dienst gezahlt hat oder zu zahlen hatte, oder 50.000 Euro. Bei kürzerer Vertragsdauer wird die Nettovergütung auf zwölf Monate hochgerechnet; während der Testphase und für Zeiträume ohne Grundgebühr wird dabei die Grundgebühr der Tarifstufe 1 der jeweiligen Branche zugrunde gelegt. RR42 hat diesen Höchstbetrag an der typischen Betriebsgröße der von ihr angesprochenen Kunden und an der Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung nach Buchstabe e ausgerichtet und geht davon aus, dass er den bei Vertragsschluss vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden abdeckt. Weist der Kunde nach, dass der bei Vertragsschluss vertragstypische und vorhersehbare Schaden diesen Betrag übersteigt, haftet RR42 nach Absatz 2 bis zur Höhe dieses Schadens; hat der Kunde RR42 vor Vertragsschluss in Textform auf ein höheres Schadenspotenzial hingewiesen und hat RR42 dem nicht vor Vertragsschluss in Textform widersprochen, gilt dieser Nachweis als geführt.
d) Abweichend von Buchstabe c haftet RR42 für Schäden aus der Verletzung von Pflichten zum Datenschutz, zur Vertraulichkeit oder zur Wahrung von Berufsgeheimnissen sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Kundendaten für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres insgesamt bis zu 250.000 Euro; für Kunden, für die Teil B gilt, bis zu 500.000 Euro.
e) RR42 unterhält für die Dauer des Vertrags eine Haftpflichtversicherung für Vermögens-, Daten- und Cyberschäden mit einer Deckungssumme je Versicherungsjahr, die die Höchstbeträge nach den Buchstaben c und d mindestens erreicht. RR42 weist dem Kunden das Bestehen der Versicherung und die Deckungssumme auf Verlangen einmal je Vertragsjahr innerhalb von zwei Wochen in Textform nach. Besteht die Versicherung nicht oder erbringt RR42 den Nachweis nicht fristgerecht, gelten die Höchstbeträge nach den Buchstaben c und d nicht für Schadensfälle, die in dem Zeitraum eintreten, in dem die Versicherung fehlt oder der Nachweis aussteht; die Haftung richtet sich insoweit nach Absatz 2.
Die Höchstbeträge nach diesem Absatz gelten nur im Rahmen des Absatzes 2; Absatz 1 bleibt von ihnen unberührt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von RR42 für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer von RR42 ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsrecht sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung wird durch diesen Absatz auch dann weder ausgeschlossen noch begrenzt, wenn sie auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
(5) Für die Datensicherung gilt A § 5 Abs. 10. Der Kunde sichert Daten, die er aus dem Dienst exportiert oder heruntergeladen hat, in seinen eigenen Systemen nach dem Stand der Technik. Für Daten, die ihm nicht in einem Format zum Export bereitstanden, das eine Sicherung zulässt, trifft ihn keine Sicherungspflicht; ein Mitverschulden wegen unterlassener Sicherung kommt insoweit nicht in Betracht. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kundendaten haftet RR42 nach den Absätzen 1 bis 4; es gilt der für Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Datenverlustschäden festgelegte Höchstbetrag des Absatzes 3 Buchstabe d.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen RR42 aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und ebenso zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von RR42, jedoch nur in demselben Umfang wie zugunsten von RR42 selbst. Der Ausgleich zwischen den Parteien im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO richtet sich nach dem Anteil, den jede Partei an der Verantwortung für den Schaden trägt. Für den Ausgleichsanspruch gegen RR42 gilt der Höchstbetrag des Absatzes 3 Buchstabe d; er gilt nicht, soweit RR42 den Schaden allein oder überwiegend verursacht und zu vertreten hat, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e Satz 3. § 20 Abs. 1 der Anlage B1 bleibt unberührt, soweit er für den Kunden günstiger ist. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 Abs. 1 bis 4 DSGVO, die gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO und im Übrigen zwingendes Unionsrecht bleiben unberührt; die Absätze 1 bis 5 begrenzen weder die Außenhaftung einer Partei noch den Anteil, mit dem eine Partei im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Eine Geldbuße trägt die Partei, gegen die sie verhängt wird, soweit sie die geahndete Pflichtverletzung selbst zu vertreten hat; sie kann von der anderen Partei keine Freistellung von dieser Geldbuße verlangen. Beruht die Geldbuße ganz oder teilweise auf einer Pflichtverletzung der anderen Partei, kann die betroffene Partei nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz verlangen, soweit die Geldbuße nach dem anwendbaren Recht ersatzfähig ist; die Absätze 1 bis 5 gelten. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über eingeleitete behördliche Verfahren und stimmen Stellungnahmen ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(7) Der Kunde bleibt für fachliche Entscheidungen und für die Einhaltung seiner berufs- und datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Umfang und Grenzen seiner Prüf- und Aufsichtspflichten ergeben sich abschließend aus A § 11; eine ständige Überwachung der Gespräche schuldet er nicht. Ob und in welchem Umfang ein Mitverschulden des Kunden die Haftung von RR42 mindert, richtet sich nach § 254 BGB; ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, soweit der Kunde eine ihm nach A § 11 obliegende Pflicht verletzt hat und diese Verletzung für den Schaden ursächlich geworden ist. Dieser Absatz begrenzt die Haftung von RR42 für eigene Pflichtverletzungen nicht und begründet keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden.
A § 21 Ansprüche Dritter; Freistellung; Ausgleich im Innenverhältnis
(1) Die gesetzliche Haftung von RR42 und des Kunden gegenüber Anrufenden und sonstigen Dritten, insbesondere nach § 823 BGB, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach Art. 82 DSGVO, wird durch diesen Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt. Die Regelungen dieses Paragraphen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen RR42 und dem Kunden.
(2) Der Kunde stellt RR42 von berechtigten Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, frei, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Kunde
a) unrichtige, veraltete oder rechtswidrige Inhalte bereitgestellt oder freigegeben hat,
b) das Weiterleitungsziel, die Öffnungs- und Bereitschaftszeiten oder die Weiterleitungsfreigabe nicht, unrichtig oder nicht aktuell konfiguriert hat,
c) Schutzmechanismen entfernt, abgeschwächt oder umgangen oder den Dienst für nach diesen AGB oder Anlage A5 untersagte Anwendungsfälle eingesetzt hat,
d) eine ihm nach diesen AGB oder nach Anlage A5 obliegende Informations-, Aufsichts- oder Mitwirkungspflicht oder eine ihn treffende berufsrechtliche Pflicht verletzt hat; eine Verletzung von Erreichbarkeitspflichten begründet die Freistellung nur, soweit der Kunde die Weiterleitungsfreigabe nach A § 11 Abs. 3 entgegen dem ihm nach A § 11 Abs. 3 Satz 2 erteilten Hinweis belassen oder geändert hat, oder
e) RR42 rechtswidrige Weisungen erteilt hat,
und der Kunde dies zu vertreten hat. Die Freistellung entfällt, soweit RR42 den Anspruch mitverursacht hat; in diesem Fall tragen die Parteien den Schaden im Verhältnis ihrer Verursachungs- und Verschuldensanteile. Beruht die Pflichtverletzung des Kunden auf einfacher Fahrlässigkeit, sind seine Freistellungs- und Ersatzpflichten nach diesem Absatz und nach B § 11 Abs. 4 zusammen auf 50.000 Euro für alle Ansprüche eines Vertragsjahres insgesamt begrenzt, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung; für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt diese Begrenzung nicht, Vertragsjahr und Schadensfall bestimmen sich nach A § 20 Abs. 3 Buchstaben a und b, im Übrigen gilt A § 20 Abs. 3 für diese Begrenzung nicht, und RR42 hat den Betrag an dem Grundbetrag ausgerichtet, bis zu dem sie nach A § 20 Abs. 3 Buchstabe c selbst haftet.
(3) RR42 stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, frei, soweit der Anspruch darauf beruht, dass RR42
a) die von ihr geschuldeten Schutzmechanismen schuldhaft nicht bereitgestellt oder nicht betrieben hat,
b) die vertragsgemäße Konfiguration des Kunden schuldhaft nicht ausgeführt hat,
c) personenbezogene Daten schuldhaft außerhalb der Weisungen des Kunden oder entgegen dem Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B1), der Nutzungsrichtlinie (Anlage A5) oder Teil B verarbeitet hat, insbesondere Gesprächsaudio entgegen A § 12 Abs. 5 aufgezeichnet oder gespeichert hat, oder
d) mit der unveränderten, vertragsgemäßen Nutzung des Dienstes Schutzrechte Dritter in Deutschland verletzt.
Im Fall des Buchstabens d beschafft RR42 vorrangig die erforderlichen Nutzungsrechte oder ändert den Dienst so, dass die Verletzung entfällt; eine solche Änderung muss die Grenzen des A § 10 Abs. 1 Satz 2 wahren. Sind beide Maßnahmen RR42 unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann RR42 den betroffenen Teil des Dienstes beenden; sie kündigt dies mindestens 30 Kalendertage vorher in Textform an, es sei denn, eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung zwingt zu einer kürzeren Frist, die RR42 dem Kunden dann mitteilt. RR42 erstattet in diesem Fall die auf die Zeit nach der Beendigung entfallende vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig. Entfällt dadurch eine Kernfunktion nach A § 10 Abs. 1 Satz 2 oder wird sie wesentlich eingeschränkt, kann der Kunde den Vertrag insgesamt ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Beendigung kündigen; die Mängelrechte nach A § 15, die Kündigung aus wichtigem Grund nach A § 24 und Schadensersatzansprüche nach A § 20 bleiben unberührt. Die Freistellung nach Satz 1 entfällt, soweit der Kunde den Anspruch mitverursacht hat; in diesem Fall tragen die Parteien den Schaden im Verhältnis ihrer Verursachungs- und Verschuldensanteile. Die Haftungsbegrenzungen des A § 20 gelten für die Freistellung nach diesem Absatz; für die Freistellungspflicht des Kunden gilt Absatz 2 letzter Satz.
(4) Soweit eine Partei gegenüber einer natürlichen Person nach dem Produkthaftungsrecht oder nach Art. 82 DSGVO haftet, richtet sich der Ausgleich im Verhältnis der Parteien zueinander nach den Absätzen 2 und 3 und im Übrigen nach dem Anteil, zu dem jede Partei den Schaden verursacht und zu vertreten hat. Für den Ausgleichsanspruch gegen RR42 gilt A § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Höchstbeträge nicht gelten, soweit der auszugleichende Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder soweit RR42 oder eine Person, deren Verhalten RR42 zu vertreten hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; insoweit trägt RR42 den Schaden im Innenverhältnis unbeschränkt nach ihrem Verursachungs- und Verschuldensanteil. A § 20 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Haftung gegenüber der geschädigten Person bleibt von diesem Absatz unberührt (Absatz 1).
(5) Die freizustellende Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über geltend gemachte Ansprüche und übermittelt ihr die zur Verteidigung erforderlichen Angaben, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und Teil B dem nicht entgegenstehen; sie wirkt an der Abwehr im zumutbaren Umfang mit. Sie gibt ohne Zustimmung der freistellenden Partei kein Anerkenntnis über Grund oder Höhe des Anspruchs ab; gesetzliche Melde-, Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Dokumentationspflichten, insbesondere nach den Artikeln 12 bis 16, 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung, sowie berufsrechtliche Pflichten bleiben unberührt und gelten nicht als Anerkenntnis. Die freistellende Partei kann die Abwehr des Anspruchs auf eigene Kosten übernehmen. Erklärt sie nicht innerhalb einer angemessenen, im Regelfall zweiwöchigen Frist ab der Unterrichtung, dass sie die Abwehr übernimmt, oder ist der freizustellenden Partei die Überlassung der Abwehr nicht zumutbar, insbesondere weil sie selbst in Anspruch genommen wird oder berufsrechtliche oder datenschutzrechtliche Pflichten entgegenstehen, führt die freizustellende Partei die Abwehr selbst; die freistellende Partei trägt die angemessenen Kosten, und die freizustellende Partei darf den Anspruch dann anerkennen oder vergleichen, soweit ein sorgfältiger Kaufmann so verfahren würde. Vergleiche, die Pflichten der jeweils anderen Partei begründen, bedürfen deren Zustimmung; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Verletzt eine Partei eine Obliegenheit nach diesem Absatz, entfällt oder mindert sich die Freistellung nur, soweit die Verletzung die Abwehr des Anspruchs nachweislich beeinträchtigt hat.
(6) Für Berufsgeheimnisträger gilt ergänzend B § 11 Abs. 4.
A § 22 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres Einflussbereichs liegt und dessen Eintritt oder Folgen sie auch bei Anwendung der äußersten, nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt, mindestens aber der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), nicht abwenden konnte (höhere Gewalt). Zahlungsschwierigkeiten sowie Störungen der von der jeweiligen Partei selbst verantworteten Systeme, Netze und Sicherheitsvorkehrungen sind keine höhere Gewalt. Störungen bei Unterauftragnehmern von RR42 sind nur dann höhere Gewalt, wenn sie ihrerseits auf einem Ereignis nach Satz 1 beruhen; die Auswahl und Steuerung der Unterauftragnehmer bleibt Sache von RR42. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen höherer Gewalt trägt die Partei, die sich darauf beruft.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, mindert die Auswirkungen und nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Ereignis entfallen ist. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung mindert sich die Grundgebühr; die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 Abs. 1 BGB), setzt kein Vertretenmüssen von RR42 voraus und gilt auch bei einer bloßen Minderung der Tauglichkeit. RR42 erstattet oder verrechnet den Minderungsbetrag spätestens mit der nächsten Abrechnung. Die Rechte des Kunden nach A § 15 bleiben unberührt; die Ausnahme der höheren Gewalt in A § 8 Abs. 1 (dort lit. d der Aufzählung der ausgenommenen Zeiten) betrifft ausschließlich die Berechnung der Verfügbarkeit und schließt diese Rechte nicht aus. Eine doppelte Kompensation desselben Nachteils ist ausgeschlossen.
(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage und beeinträchtigt es wesentliche Leistungen, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund (A § 24, § 314 BGB), das Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) und sein Recht zur ordentlichen Kündigung nach A § 23 Abs. 2 bleiben unberührt; die Frist des Satzes 1 schiebt sie weder auf noch schließt sie sie aus, und höhere Gewalt schließt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende erstattet RR42 zeitanteilig innerhalb von 14 Kalendertagen.
(4) Absatz 1 schließt allein den Ersatz von Schäden aus, die auf höherer Gewalt beruhen. Die Rechte des Kunden aus den §§ 536, 543 BGB und aus A § 15 sowie die Kündigungsrechte nach A § 10 Abs. 3, A § 23 und A § 24 bleiben unberührt.
A § 23 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag über ein Abonnement wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Abonnementbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (A § 4 Abs. 3, C § 4 Abs. 3); ist ein späterer Leistungsbeginn vereinbart oder nach A § 4 Abs. 3 Satz 5 maßgeblich, tritt dieser an seine Stelle. RR42 nennt den Abonnementbeginn in der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 und weist ihn im Kundenkonto aus. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat und beginnt mit dem Abonnementbeginn (A § 16 Abs. 2).
(2) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie RR42 bis 24:00 Uhr (Zeitzone Europe/Berlin) des letzten Tages des Abrechnungszeitraums zugeht. Beginn und Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums weist RR42 nach A § 16 Abs. 2 Satz 3 im Kundenkonto in derselben Zeitzone aus; ist zweifelhaft, ob eine Kündigung noch innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraums zugegangen ist, gilt sie als rechtzeitig zugegangen. Abweichend von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt eine über die Kündigungsfunktion des Kundenkontos oder des Kundenportals abgegebene Kündigung mit dem Zeitpunkt der dort protokollierten Eingabe und eine per E-Mail an die in A § 30 Abs. 5 genannte Adresse übermittelte Kündigung mit dem Eingang auf dem Mailserver von RR42 als zugegangen, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; Verzögerungen oder Störungen bei der Übermittlung durch eine von RR42 eingesetzte Stelle gehen nicht zulasten des Kunden. Geht die Kündigung erst nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zu, wirkt sie zum Ende desjenigen Abrechnungszeitraums, in dem sie RR42 zugeht; eine darüber hinausgehende Bindung des Kunden tritt nicht ein. RR42 trägt die Beweislast für einen späteren als den vom Kunden dargelegten Zugang. Bis zum Vertragsende bleibt der Dienst nutzbar; bereits gezahlte Grundgebühren für den laufenden Abrechnungszeitraum werden nicht erstattet.
(3) RR42 kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums kündigen; A § 23 Abs. 5 Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Kunde kann sie über eine im Kundenkonto oder im Kundenportal angebotene Kündigungsfunktion oder per E-Mail an die in A § 30 Abs. 5 genannte Adresse erklären; für Verträge über das Kundenkonto gilt ergänzend C § 6. Ein besonderes Zugangserfordernis besteht nicht. RR42 bestätigt dem Kunden den Zugang seiner Kündigung und das Datum des Vertragsendes innerhalb von drei Werktagen in Textform an den Vertragskontakt und an die Benachrichtigungsadresse und weist dabei auf die Aufhebung der Rufumleitung (Absatz 6) hin. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt von der Bestätigung nicht ab; bleibt sie aus, kann der Kunde den Zugang mit jedem geeigneten Mittel nachweisen. Kündigt RR42 nach Absatz 3, nach A § 19 Abs. 2 Satz 6, nach A § 24 oder nach A § 27 Abs. 4 Satz 3, so nennt die Kündigungserklärung das Datum des Vertragsendes und enthält denselben Hinweis; C § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Eine Mindestlaufzeit gilt nur, wenn sie zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt, in der Bestellung als Abweichung von Absatz 2 gesondert und drucktechnisch hervorgehoben bezeichnet und von beiden Parteien in Textform bestätigt worden ist. RR42 weist den Kunden vor Abgabe der Bestellung gesondert und hervorgehoben darauf hin, dass der Dienst im Übrigen monatlich ohne Kündigungsfrist kündbar ist. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem Beginn des ersten entgeltlichen Abrechnungszeitraums (A § 16 Abs. 2) und beträgt höchstens zwölf Monate. Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen; Absatz 3 gilt insoweit auch für RR42 nicht. Jede Partei kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen. Wird nicht gekündigt, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann nach den Absätzen 2 und 3 gekündigt werden; eine Verlängerung um feste Zeiträume findet nicht statt. Während der Mindestlaufzeit gilt A § 19 Abs. 1. Die Rechte des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund (A § 24) sowie nach A § 10 Abs. 3, A § 27 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 und A § 32 Abs. 2 bleiben von der Mindestlaufzeit unberührt; endet der Vertrag aus einem dieser Gründe oder aus einem sonstigen von RR42 zu vertretenden Grund, endet auch die Mindestlaufzeit, und RR42 erstattet im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit nach Vertragsende zeitanteilig. Die Auswahl zwischen vorformulierten Laufzeitangaben, insbesondere über ein Ankreuzfeld, eine Auswahlliste oder eine Voreinstellung im Bestellvorgang, ist kein Aushandeln im Sinne des Satzes 1 (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB); bei einem Vertragsschluss über das Kundenkonto (Teil C) gilt keine Mindestlaufzeit.
(6) Mit Vertragsende nimmt RR42 keine Anrufe mehr entgegen. Der Kunde hebt die Rufumleitung auf die Zielrufnummer spätestens zum Vertragsende auf (A § 7 Abs. 9). Für Datenexport und Löschung gilt A § 26.
A § 24 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (§ 314 BGB), bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, die Fristsetzung oder Abmahnung ist nach § 314 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB entbehrlich. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben c und d setzt die Kündigung stets eine vorherige Aufforderung mit angemessener Frist zur Ausräumung des Grundes voraus; im Fall des Absatzes 2 Buchstabe e richtet sich die Entbehrlichkeit einer Aufforderung nach § 314 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB.
(2) Ein wichtiger Grund für RR42 liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume mit der Zahlung der Grundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Abrechnungszeiträume erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Grundgebühr für zwei Abrechnungszeiträume erreicht, und der Rückstand in beiden Fällen mindestens 100 Euro netto beträgt; RR42 hat den Rückstand zuvor in Textform angemahnt und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt (Absatz 1 Satz 2);
b) trotz Abmahnung erneut in schwerwiegender Weise gegen A § 11 Abs. 5 oder Anlage A5 verstößt, insbesondere die Kennzeichnung des Dienstes als KI-System entfernt oder irreführend gestaltet oder die fachliche Antwortgrenze und die Notfallregel über die Konfiguration aufhebt;
c) den Dienst für Zwecke einsetzt, die nach Anhang III der KI-VO ein Hochrisiko-KI-System begründen würden, und den Einsatz nicht innerhalb einer gesetzten Frist beendet;
d) trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Abschluss oder die Fortgeltung einer nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung insgesamt ablehnt oder, als Berufsgeheimnisträger, die Annahme des Teils B und der Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1) insgesamt ablehnt oder eine bereits erteilte Verpflichtung insgesamt aufhebt, ohne eine gleichwertige Vereinbarung anzubieten. Kein wichtiger Grund ist die Ausübung von Rechten aus der Anlage B1 oder aus der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere der Widerspruch gegen einen Unterauftragsverarbeiter, die Erteilung von Weisungen, das Verlangen nach Nachweisen oder Kontrollen und die Nichtzustimmung zu einer von RR42 vorgeschlagenen Änderung der Anlage B1; in diesen Fällen bleibt es bei den Rechten aus § 11 der Anlage B1 und aus Absatz 3;
e) bei Abgabe seiner Erklärung nach A § 1 Abs. 2 wusste oder sich der Erkenntnis verschloss, dass er den Vertrag nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Stellt sich ohne ein solches Verhalten heraus, dass der Kunde Verbraucher ist, so ist dies kein wichtiger Grund im Sinne dieses Paragraphen; die Beendigung des Vertrags richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach A § 1 Abs. 4, insbesondere nach der dort geregelten Frist von zwei Wochen, nach der Beschränkung der sofortigen Wirkung auf die Fälle des A § 1 Abs. 4 Satz 2 und nach der Fortsetzung der Anrufannahme und dem Hinweis auf die Aufhebung der Rufumleitung nach A § 1 Abs. 4 Satz 3. In beiden Fällen findet Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung; im Voraus gezahlte Entgelte erstattet RR42 für die Zeit nach Vertragsende zeitanteilig innerhalb von 14 Tagen. Zwingende Rechte des Kunden, insbesondere aus den §§ 312 ff. und 355 BGB, bleiben in jedem Fall unberührt.
(3) Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend und erhöht die Anforderungen des § 314 Abs. 1 BGB nicht. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn
a) die Anrufannahme aus einem von RR42 zu vertretenden Umstand länger als 24 zusammenhängende Stunden ausfällt oder RR42 die vereinbarte Verfügbarkeit in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten wesentlich unterschreitet und in beiden Fällen Abhilfe trotz Fristsetzung nicht schafft;
b) RR42 einen Unterauftragsverarbeiter einsetzt, dem der Kunde nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag berechtigt widersprochen hat, ohne dass eine zumutbare Alternative gefunden wird;
c) die Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten nach Teil B nicht gewährleistet ist (B § 2 Abs. 8);
d) entgegen A § 12 Abs. 5 Tonaufnahmen von Gesprächen erzeugt oder gespeichert werden und RR42 die Abschaltung und Löschung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nachweist;
e) RR42 die Löschung nach A § 26 Abs. 3 oder die Löschbestätigung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erbringt oder eine Weisung des Kunden nach der Anlage B1 trotz Fristsetzung nicht ausführt;
f) eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eintritt, die Gesprächsinhalte, Gesundheitsdaten oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Angaben betrifft, und RR42 die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich trifft.
Für den Nachweis einer Nichtverfügbarkeit gilt A § 8 Abs. 2.
(4) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund beendet, hat der Kunde die Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen. Im Voraus gezahlte Grundgebühren für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Kündigung erstattet RR42 unabhängig davon, wer die Kündigung erklärt hat und wer den Grund zu vertreten hat, zeitanteilig innerhalb von 14 Tagen; nutzungsabhängige Entgelte werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Beruht die Kündigung auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, kann RR42 den ihr hierdurch entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen, und dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
A § 25 Sperre
(1) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte in Verzug (§ 286 BGB) und erreicht der Rückstand den Betrag der Grundgebühr eines Abrechnungszeitraums, mindestens jedoch 100 Euro netto (A § 24 Abs. 2 lit. a), kann RR42 die Entgegennahme von Anrufen für den Kunden vorübergehend einstellen (Sperre), wenn RR42 die Sperre dem Kunden zuvor in Textform an die hinterlegte Benachrichtigungsadresse und an den Vertragskontakt angedroht, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt und dabei auf die Folgen der Sperre für die auf die Zielrufnummer umgeleiteten Anrufe sowie auf die Möglichkeit hingewiesen hat, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (A § 7 Abs. 8). Vor der Sperre unternimmt der Zahlungsdienstleister die vorgesehenen Wiederholungsversuche des Einzugs; während dieser Zeit wird die Anrufannahme nicht eingestellt. Die Sperre setzt stets eine eigene Erklärung von RR42 nach Satz 1 voraus. Bei der Berechnung des Rückstands nach Satz 1 bleiben Beträge außer Betracht, die der Kunde substantiiert bestritten hat und die RR42 nicht durch den Einzelnachweis nach A § 16 Abs. 5 Satz 6 oder auf andere Weise belegt hat, sowie Beträge, die auf einer unrichtigen Rechnung, auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich von RR42 oder des Zahlungsdienstleisters oder auf einer kraft Gesetzes eingetretenen Minderung beruhen. Erreicht der danach verbleibende Rückstand die Schwelle des Satzes 1 nicht, ist eine Sperre ausgeschlossen. Bestreitet der Kunde die Forderung erst nach der Androhung oder nach dem Beginn der Sperre und unterschreitet der verbleibende Rückstand danach die Schwelle des Satzes 1, hebt RR42 eine bereits vollzogene Sperre unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags nach Zugang des Bestreitens, auf; die Beweislast für die Voraussetzungen des Satzes 1 und für die Höhe des nach Satz 4 maßgeblichen Rückstands trägt RR42. Für Kunden, für die Teil B gilt, treten die zusätzlichen Voraussetzungen des B § 7 Abs. 5 hinzu.
(2) Die Sperre beschränkt sich auf die Anrufannahme. Der Zugang des Kunden zum Kundenkonto, zu Anrufprotokollen, Transkripten, Anfragen und zur Exportfunktion bleibt bestehen. Anrufende hören während der Sperre ausschließlich die Ansage: „Dieser Anschluss ist derzeit nicht erreichbar. Bitte versuchen Sie es später erneut." Kann RR42 diese Ansage auf dem für den Kunden eingesetzten Telefonieweg ausnahmsweise nicht schalten, teilt sie dem Kunden dies in der Androhung nach Absatz 1 in Textform mit; die Verbindung endet dann ohne Ansage. Anrufe, die während der Sperre auf der Zielrufnummer eingehen, sind keine vom Dienst angenommenen Anrufe im Sinne des A § 16 Abs. 3; ihre Dauer wird nicht erfasst und nicht berechnet. RR42 gibt gegenüber Anrufenden den Grund der Sperre, den Namen des Kunden, den Zahlungsstatus und den Status des Kundenkontos nicht bekannt; eine abweichende Ansage bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. RR42 nennt dem Kunden in der Androhung nach Absatz 1 den frühestmöglichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Sperre und weist ihn darauf hin, die Rufumleitung für die Dauer der Sperre aufzuheben.
(3) RR42 hebt die Sperre unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags nach Eingang des vollständigen Rückstands, auf. Beruht die Sperre auf einem vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzug und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, bleibt der Kunde zur Zahlung der Grundgebühr verpflichtet; RR42 muss sich die Aufwendungen anrechnen lassen, die sie infolge der Sperre erspart, und dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RR42 mehr erspart hat. Die Pflicht nach Satz 2 besteht längstens für zehn Werktage ab Beginn der Sperre. Zeiten einer nach Absatz 1 berechtigten Sperre sind, soweit der Kunde den Grund zu vertreten hat, keine anrechenbaren Ausfallminuten im Sinne des A § 8 Abs. 1 (dort Satz 6 Buchstabe e) und begründen keine Minderung nach A § 15 Abs. 3; § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt entsprechend (A § 11 Abs. 9 Satz 2). Im Fall des Satzes 6 gilt Satz 4 nicht; die Zeit der Sperre ist dann anrechenbare Ausfallminute im Sinne des A § 8 Abs. 1, und die Minderung nach A § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht vorlagen, insbesondere weil die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bestand, weil die Androhung, die Zahlungsfrist oder der Hinweis nach Absatz 1 fehlten oder weil ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 4 vorlag, so entfällt die Grundgebühr für die Dauer der Sperre zeitanteilig; bereits gezahlte Beträge erstattet RR42 spätestens mit der nächsten Rechnung. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trägt RR42. Spätestens mit Ablauf der Frist des Satzes 3 entscheidet RR42, ob sie die Sperre aufhebt oder den Vertrag nach A § 24 kündigt, und teilt dem Kunden die Entscheidung in Textform an den Vertragskontakt und an die Benachrichtigungsadresse mit. Hebt RR42 die Sperre nicht auf und kündigt sie den Vertrag nicht, entfällt die Grundgebühr für die Zeit nach Ablauf der Frist zeitanteilig; bereits gezahlte Entgelte erstattet RR42 mit der nächsten Rechnung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen. Dauert eine Sperre nach Absatz 1 länger als zehn Werktage an, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; A § 24 Abs. 4 gilt entsprechend. Ansprüche von RR42 auf die bis zum Beginn der Sperre und während der Frist nach Satz 3 entstandenen Entgelte, auf Verzugszinsen und auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt. Weitergehende Rechte des Kunden, insbesondere die Minderung nach A § 15 Abs. 3 und Schadensersatz nach A § 20, bleiben unberührt, soweit sie nicht auf einer nach Absatz 1 berechtigten Sperre beruhen (Satz 4). Eine Sperr- oder Entsperrpauschale wird nicht erhoben. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (A § 24) bleibt unberührt.
(4) Unabhängig von Absatz 1 kann RR42 einzelne Funktionen oder die Anrufannahme vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Integrität des Dienstes, für Daten des Kunden oder Dritter oder für Anrufende oder zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht erforderlich ist. Bei einem auf konkrete, dem Kunden mitzuteilende Tatsachen gestützten Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung nach der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung der Anlage A5 ist eine Sperre nur zulässig, wenn der Verstoß schwer wiegt und die Gefahr nicht durch ein milderes Mittel abgewendet werden kann; als mildere Mittel kommen insbesondere die Abmahnung mit angemessener Abhilfefrist, das Zurücksetzen der beanstandeten Konfiguration nach A § 11 Abs. 5 und die Einschränkung allein der betroffenen Funktion in Betracht. Die Sperre der Anrufannahme ist stets das letzte Mittel. RR42 informiert den Kunden unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer, gibt ihm, soweit die Gefahrenlage dies zulässt, vor der Sperre Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, beschränkt die Maßnahme auf das erforderliche Maß und hebt sie unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags nach Wegfall des Grundes auf. Spätestens nach zehn Werktagen entscheidet RR42 über die Aufhebung der Maßnahme oder über eine Kündigung nach A § 24 und teilt dem Kunden die Entscheidung in Textform mit. Dauert eine Sperre nach diesem Absatz länger als fünf Werktage an, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine Sperre entbindet RR42 nicht von der Verantwortung für Ursachen, die RR42 oder einem ihrer Unterauftragnehmer zuzurechnen sind.
(5) Für die Dauer einer Sperre nach Absatz 4 entfällt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Grundgebühr zeitanteilig, es sei denn, die Sperre beruht auf einem Umstand, den der Kunde zu vertreten hat; bereits gezahlte Entgelte erstattet RR42 mit der nächsten Rechnung. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorlagen, gilt Satz 1 stets; weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 trägt RR42.
(6) Erfolgt eine Sperre nach Absatz 1 oder Absatz 4 zu Recht und beschränkt RR42 sie auf das erforderliche Maß und hebt sie nach Wegfall des Grundes unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags, auf, so ist sie keine Pflichtverletzung von RR42; die mit der vorübergehenden Einstellung der Anrufannahme typischerweise verbundenen Nachteile hat RR42 in diesem Fall nicht zu vertreten. Für Schäden aus einer unberechtigten Sperre sowie für Schäden aus der Art und Weise der Durchführung einer Sperre, insbesondere aus einer Sperre über das erforderliche Maß hinaus, aus einer unterbliebenen oder unzureichenden Androhung nach Absatz 1 und aus einer verzögerten Aufhebung nach Absatz 3, haftet RR42 nach A § 20. A § 20 Abs. 1 und die Verantwortung nach Absatz 4 letzter Satz bleiben in allen Fällen unberührt; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung nach zwingendem Recht, insbesondere nach Art. 82 DSGVO und nach dem Produkthaftungsrecht, wird durch diesen Absatz weder ausgeschlossen noch beschränkt. Die Ansprüche nach Absatz 5 bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Sperre vorlagen und dass die Sperre nach Androhung, Umfang und Dauer den Absätzen 1 bis 4 entsprach, trägt RR42.
(7) Wegen Zahlungsverzugs wird die Anrufannahme ausschließlich nach den Absätzen 1 bis 3 eingestellt. Aus anderen Gründen wird sie nur in den in diesen AGB ausdrücklich geregelten Fällen eingestellt oder ausgesetzt, insbesondere nach Absatz 4, nach A § 12 Abs. 1 Satz 3, nach B § 1 Abs. 2, B § 2 Abs. 5 und Abs. 6, B § 3 Abs. 1 und nach C § 9 Abs. 5, auch in Verbindung mit A § 3 Abs. 6; für jede solche Maßnahme gelten Absatz 4 Sätze 4 bis 6 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend, soweit dort nichts für den Kunden Günstigeres bestimmt ist. Vorgänge beim Zahlungsdienstleister, insbesondere ein Wechsel des Abonnementstatus, das Ausbleiben eines Einzugs, das Ende der Wiederholungsversuche sowie die Beendigung oder Löschung des dort geführten Abonnements, sind weder eine Sperre noch eine Kündigung und beenden den Vertrag nicht; der Vertrag endet nur durch eine Kündigung nach A § 23 oder A § 24. Stellt RR42 die Anrufannahme ein, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 oder eines der in Satz 2 genannten Tatbestände vorliegen, nimmt sie sie unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags nach Kenntnis, wieder auf, teilt dem Kunden Beginn, Ende und Ursache der Einstellung in Textform mit und erstattet die Grundgebühr für die Dauer der Einstellung zeitanteilig; weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere nach A § 15 Abs. 3, A § 20 und A § 24 Abs. 3, bleiben unberührt. RR42 richtet die Einstellungen des Zahlungsdienstleisters so ein, dass nach erfolglosen Wiederholungsversuchen das Abonnement nicht beendet, sondern lediglich als unbezahlt gekennzeichnet wird, und dass die Anrufannahme allein durch eine Entscheidung von RR42 nach Absatz 1 eingestellt werden kann. Sperren und Einschränkungen der Anrufannahme sowie einzelner Funktionen des Dienstes richten sich abschließend nach diesen AGB; abweichende oder ergänzende Sperr- und Einschränkungsbefugnisse in den Anlagen, insbesondere Nummer 10 der Anlage A5, findet keine Anwendung. Für die Einschränkung oder Sperre einzelner Funktionen gelten Absatz 4 Sätze 2 bis 7 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend, soweit nicht A § 11 Abs. 5, B § 11 Abs. 3 oder eine andere Bestimmung dieser AGB für den Kunden Günstigeres bestimmt.
A § 26 Vertragsende, Datenexport, Löschung, Wechsel
(1) Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit jederzeit Gesprächsprotokolle je Gespräch im Kundenkonto als PDF-Datei abrufen. Die maschinenlesbare Fassung des Gesprächsprotokolls (JSON) hält RR42 dem Kunden je Gespräch im Kundenkonto zum Abruf bereit; erzeugt ein Gespräch eine Anfrage, übersendet RR42 sie zusätzlich als Anhang der Benachrichtigung an die hinterlegte Benachrichtigungsadresse. Eine Betriebsart, die die Benachrichtigung auf einen inhaltsfreien Hinweis mit Verweis in das Kundenkonto beschränkt, besteht nicht: Ist die Übermittlung von Gesprächsinhalten per E-Mail für den Kunden nicht zulässig (B § 2 Abs. 5 Satz 7), so hinterlegt er keine Benachrichtigungsadresse; ohne sie unterbleibt die Übersendung, und Vorgang und Gesprächsprotokoll stehen ihm im Kundenkonto zur Verfügung. RR42 weist den Kunden hierauf vor der Produktivsetzung in Textform hin. Auf Verlangen in Textform stellt RR42 dem Kunden seine Kundendaten gesamthaft in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format auf einem gesicherten Weg bereit, und zwar als JSON-Datei sowie zusätzlich als CSV-Datei nach RFC 4180, jeweils nebst Feldbeschreibung, innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang des Verlangens; RR42 teilt Umfang, Format und Abrufweg in Textform mit. Kundendaten in diesem Sinne sind die Konfiguration einschließlich Öffnungszeiten, Weiterleitungsregeln sowie Vorrang- und Sperrlisten, die Wissensbasis, die Anrufprotokolle mit Transkripten und Metadaten, die erfassten Anfragen, die Nutzerliste und die Nutzungs- und Abrechnungsnachweise; nicht erfasst sind Daten Dritter, an denen der Kunde keine Rechte hat. Der Anspruch erfasst nur Kundendaten, die nach A § 12 Abs. 6 im Zeitpunkt des Verlangens noch gespeichert sind. Ist die vollständige Bereitstellung ausnahmsweise nicht innerhalb der Frist möglich, teilt RR42 dies vor Fristablauf unter Angabe des Grundes und eines neuen Termins mit; die Frist verlängert sich um höchstens weitere zehn Werktage. Verlangt der Kunde die Bereitstellung während des Abrufzeitraums nach Absatz 2, ist dieser bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach vollständiger Bereitstellung gehemmt. Erbringt RR42 die Bereitstellung nicht fristgerecht, löscht sie die betroffenen Daten bis zur vollständigen Bereitstellung nicht; weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt. Für die Bereitstellung nach diesem Absatz berechnet RR42 kein Entgelt; das Format richtet sich nach Satz 3 und nach § 16 Abs. 5 der Anlage B1. Dieselbe Ausgabe stellt RR42 auf Verlangen des Kunden in Textform auch gefiltert auf die Daten einer von ihm bezeichneten betroffenen Person bereit, damit der Kunde deren Antrag nach Art. 15 oder Art. 20 DSGVO beantworten kann (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO); die Fristen der Sätze 3 und 6 und die Unentgeltlichkeit nach Satz 9 gelten entsprechend.
(2) Der Abrufzeitraum beginnt mit dem Vertragsende, im Fall des Absatzes 6 mit dem Ablauf des dort geregelten Übergangszeitraums, und beträgt mindestens 30 Kalendertage; kommen für seinen Beginn mehrere Zeitpunkte in Betracht, ist stets der spätere maßgeblich. Auf Verlangen des Kunden in Textform verlängert RR42 den Abrufzeitraum einmalig um bis zu 30 Kalendertage. Während des Abrufzeitraums hält RR42 die Kundendaten zum Abruf und Export nach Absatz 1 bereit; das Kundenkonto bleibt in dem für Einsicht, Abruf und Export erforderlichen Umfang und die Exportfunktion für den Kunden zugänglich; die Anrufannahme bleibt eingestellt. Ein eigener, auf Lesen beschränkter Zustand des Kundenkontos besteht nicht; RR42 stellt die Zugänglichkeit während des Abrufzeitraums organisatorisch sicher und stellt dem Kunden die Bereitstellung nach Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist jederzeit zur Verfügung. Für die Dauer des Abrufzeitraums einschließlich einer Verlängerung, einer Hemmung nach Absatz 1 und eines Übergangszeitraums nach Absatz 6 verlängert sich die Frist des § 16 Abs. 2 der Anlage B1 entsprechend; abweichend von A § 3 Abs. 1 gehen die Absätze 1 bis 3 und 6 dieses Paragraphen der Anlage B1 vor, soweit sie für den Kunden günstiger sind. RR42 weist den Kunden spätestens am ersten Tag des Abrufzeitraums und erneut spätestens zehn Kalendertage vor dessen Ablauf in Textform an den Vertragskontakt und die Benachrichtigungsadresse auf Beginn und Ende des Abrufzeitraums, auf die Möglichkeit der Verlängerung und hervorgehoben darauf hin, dass RR42 die Daten nach Ablauf löscht, wenn der Kunde bis dahin nichts anderes mitteilt. Unterbleibt der Hinweis nach Satz 5, beginnt der Abrufzeitraum erst mit dem Zugang des nachgeholten Hinweises. Der Kunde teilt RR42 bis zum Ende des Abrufzeitraums in Textform mit, ob er die Rückgabe oder die Löschung seiner Daten wünscht; RR42 bestätigt den Eingang der Mitteilung. Für Kündigung, Export, Abruf, Hinweis und Löschung berechnet RR42 keine gesonderten Entgelte. RR42 macht Export, Abruf, Hinweis, Rückgabe, Löschung und Löschbestätigung weder von der Zahlung offener Entgelte noch von der Erledigung einer Streitigkeit über Entgelte abhängig (A § 18 Abs. 3 Satz 2). Unterstützung bei der Übernahme in ein anderes System, die über die Bereitstellung nach Absatz 1 hinausgeht, erbringt RR42 nach gesonderter Vereinbarung.
(3) Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht RR42 die Kundendaten in ihren Produktivsystemen und in den Systemen der eingesetzten Unterauftragnehmer sowie alle außerhalb der Sicherungskopien vorhandenen Kopien innerhalb von 14 Kalendertagen unwiderruflich und bestätigt die Löschung dem Kunden abweichend von § 16 Abs. 4 der Anlage B1 unaufgefordert und ohne besondere Anforderung in Textform; abweichend von A § 3 Abs. 1 geht dieser Absatz insoweit der Anlage B1 vor. Die Bestätigung nennt den Zeitpunkt der Löschung, die betroffenen Datenarten und Speicherorte einschließlich der Systeme der eingesetzten Unterauftragnehmer, insbesondere der Telekommunikationsanbieter, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Sicherungskopien überschrieben sein werden. Etwaige bei einem Telefonieanbieter entstandene Ton- oder Sprachaufzeichnungen löscht RR42 innerhalb derselben Frist und weist dies gesondert nach. Sicherungskopien werden nach der in Anlage 4 der Anlage B1 festgelegten Frist, längstens jedoch 180 Kalendertage nach der Löschung nach Satz 1, überschrieben; bis dahin werden sie nicht produktiv genutzt und ausschließlich zur Wiederherstellung im Störungsfall vorgehalten. Werden Kundendaten nach der Löschung nach Satz 1 aus einer Sicherungskopie wiederhergestellt, löscht RR42 sie innerhalb von drei Werktagen erneut und teilt dies dem Kunden in Textform mit. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Abrechnungsnachweise ohne Gesprächsinhalte bleiben unberührt; RR42 benennt in der Bestätigung die hiervon erfassten Daten, die Rechtsgrundlage und die Aufbewahrungsfrist; gesperrte Daten werden nur für den Aufbewahrungszweck verarbeitet. Hat eine Partei vor Ablauf des Abrufzeitraums Einwendungen gegen eine Abrechnung erhoben oder einen Anspruch aus diesem Vertrag geltend gemacht und die Aufbewahrung in Textform verlangt, so ist die Löschung derjenigen Daten gehemmt, die für die Klärung erforderlich sind, längstens bis zum rechtskräftigen oder einvernehmlichen Abschluss der Auseinandersetzung; die Hemmung beschränkt sich auf Datum, Beginn und erfasste Gesprächsdauer der berücksichtigten Anrufe sowie auf die Abrechnungsnachweise und erfasst keine Gesprächsinhalte, Transkripte, Zusammenfassungen und keine Rufnummern Anrufender. RR42 verarbeitet diese Daten ausschließlich zu diesem Zweck, kennzeichnet sie als gesperrt, benennt sie in der Bestätigung nach Satz 1 und löscht sie unverzüglich nach Wegfall des Zwecks. Der Anspruch auf den Einzelnachweis nach A § 16 Abs. 5 Satz 6 besteht für die Dauer der Hemmung fort.
(4) Mit Vertragsende endet die Nutzung der Zielrufnummer; sie fällt an RR42 zurück (A § 7 Abs. 9). Die Zielrufnummer ist ein technischer Endpunkt, den Anrufende nicht wählen; der Kunde behält seine eigene Rufnummer bei seinem Anbieter. Eine Übertragung der Zielrufnummer auf den Kunden oder einen anderen Anbieter schuldet RR42 nicht; ein gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme bleibt für den Fall unberührt, dass der Dienst als Telekommunikationsdienst einzuordnen ist (A § 7 Abs. 8). Der Kunde hebt die Rufumleitung spätestens zum Vertragsende auf. RR42 informiert den Kunden unabhängig vom Bestellweg in Textform an den Vertragskontakt und an die Benachrichtigungsadresse über den Zeitpunkt des Endes der Anrufannahme und über die Notwendigkeit, die Rufumleitung aufzuheben; die Information erfolgt mindestens zehn Kalendertage vor diesem Zeitpunkt, wenn RR42 ihn zu diesem Zeitpunkt bereits kennt, andernfalls unverzüglich nach Kenntnis, bei einer Kündigung des Kunden spätestens mit der Bestätigung nach A § 23 Abs. 4 Satz 4 und bei einer Kündigung von RR42 mit der Kündigungserklärung nach A § 23 Abs. 4 Satz 6; C § 8 gilt entsprechend auch für Verträge, die in Textform nach A § 4 Abs. 3 geschlossen wurden. RR42 weist die Zielrufnummer für die Dauer von sechs Monaten nach Vertragsende keinem anderen Kunden zu und nutzt sie in dieser Zeit nicht für den Dienst (Karenzzeit). Eine erneute Zuweisung setzt zusätzlich voraus, dass RR42 die Zielrufnummer über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen unmittelbar vor der Zuweisung auf eingehenden Verkehr überwacht hat und in diesem Zeitraum kein Anruf eingegangen ist; das Ergebnis der Überwachung dokumentiert RR42 und legt es dem früheren Kunden auf Verlangen in Textform vor. Die Überwachung erfolgt allein anhand der Tatsache eines eingehenden Anrufs; Satz 11 gilt für sie entsprechend. Anrufe, die während der Karenzzeit auf der Zielrufnummer eingehen, werden nicht bearbeitet; Anrufende hören ausschließlich die Ansage: „Dieser Anschluss ist nicht mehr belegt." Kann RR42 diese Ansage auf dem eingesetzten Telefonieweg ausnahmsweise nicht schalten, teilt sie dies dem Kunden mit der Information nach Satz 5 in Textform mit; die Verbindung endet dann ohne Ansage. RR42 erfasst, speichert und verwertet Inhalte, Rufnummern und Verbindungsdaten solcher Anrufe nicht und leitet sie nicht weiter. Weist RR42 die Zielrufnummer entgegen den Sätzen 6 und 7 einem anderen Kunden zu, so trägt RR42 die Verantwortung für die daraus folgende Offenbarung; sie stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt ihm die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie der Verteidigung in berufs-, kammer-, aufsichts- und bußgeldrechtlichen Verfahren, die auf der Zuweisung beruhen. A § 20 Abs. 6 Satz 6 (Tragung einer Geldbuße durch die Partei, gegen die sie verhängt wird) bleibt unberührt und steht dem Ersatz der Verfahrenskosten nicht entgegen. Die Regelungen dieses Absatzes über die Zielrufnummer gelten für jede dem Kunden zugewiesene Zielrufnummer (A § 7 Abs. 1, A § 16 Abs. 9).
(5) RR42 ist nicht verpflichtet, ihre eigene Software, ihre Modelle, die von ihr entwickelten allgemeinen Systemanweisungen, ihre Sicherheitskonfigurationen oder Rechte Dritter herauszugeben. Nicht hiervon erfasst und nach Absatz 1 herauszugeben sind alle vom Kunden eingegebenen, hochgeladenen oder von ihm veranlassten Inhalte, insbesondere die Konfiguration, die Wissensbasis, kundenspezifische Anweisungstexte einschließlich einer vom Kunden vorgenommenen Überschreibung der Systemanweisung, Vorrang- und Sperrlisten sowie die Gesprächs- und Anfragedaten. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Teil B und nach der Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1) gelten zeitlich unbegrenzt und ohne Rücksicht auf den Grund der Vertragsbeendigung fort. Die Regelungen zu Haftung, Vergütung und Nutzungsrechten gelten nach Vertragsende fort, soweit ihr Zweck dies erfordert.
(6) Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur wird von RR42 nicht behindert. Der Kunde muss einen Wechsel nicht gesondert ankündigen; es genügt die Kündigung nach A § 23, für die den Kunden keine Kündigungsfrist trifft (A § 23 Abs. 2). Ist eine Mindestlaufzeit nach A § 23 Abs. 5 vereinbart, beträgt die Ankündigungsfrist höchstens zwei Monate. Der Übergangszeitraum, in dem RR42 den Wechsel durch die Bereitstellung nach Absatz 1 unterstützt, beträgt 30 Kalendertage ab Vertragsende; er verlängert sich auf Verlangen des Kunden in Textform um den Zeitraum, der wegen technischer Undurchführbarkeit erforderlich ist, längstens jedoch auf sieben Monate. Der Abrufzeitraum nach Absatz 2 schließt sich an den Übergangszeitraum nach Satz 4 an; die Löschung nach Absatz 3 beginnt frühestens mit seinem Ablauf. RR42 teilt dem Kunden Beginn und Ende des Übergangszeitraums und des Abrufzeitraums sowie den frühestmöglichen Löschtermin mit dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 5 kalendermäßig bestimmt in Textform mit. Solange RR42 diese Termine nicht kalendermäßig bestimmt mitgeteilt hat, löscht sie die Kundendaten nicht. Wechselentgelte erhebt RR42 nicht.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unbeschadet der Frage, ob der Dienst ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 ist. Soweit diese Verordnung auf den Dienst anwendbar ist, gehen ihre zwingenden Bestimmungen vor. Die Angaben zu den Datenstrukturen und Datenformaten des Exports nach Absatz 1 sowie zur Gerichtsbarkeit, der die für die Verarbeitung eingesetzte IKT-Infrastruktur unterliegt, hält RR42 unter https://www.rr42.de/agb/datenformate abrufbar und aktuell; diese Adresse ist vom Fassungsarchiv nach A § 3 Abs. 2 getrennt, weil das Register fortgeschrieben wird, während die Archivfassungen unverändert stehen bleiben. RR42 nennt die Adresse in der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Testphase (C § 3, A § 4 Abs. 5) unverändert. RR42 beruft sich nicht auf Art. 31 Abs. 2 der Verordnung, weil der Dienst auch in der Testphase als produktionsbereite Version und mit demselben Sorgfaltsmaßstab bereitgestellt wird (C § 3 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1); einer Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung bedarf es deshalb nicht.
A § 27 Änderung dieser AGB
(1) RR42 kann diese AGB und die Anlage A5 mit Wirkung für bestehende Verträge nur ändern, soweit dies erforderlich ist, um (a) Änderungen von Gesetzen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder behördlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutz-, Telekommunikations- und KI-Rechts, umzusetzen, oder (b) eine nach A § 10 zulässige Änderung des Dienstes abzubilden, und die Änderung das Verhältnis von Leistung und Vergütung nicht zum Nachteil des Kunden verschiebt. Ist eine Bestimmung dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gilt ausschließlich A § 32 Abs. 5; eine Ersetzung durch RR42 nach diesem Paragraphen findet nicht statt. Dieser Paragraph regelt die Änderung dieser AGB und der Anlage A5 abschließend. Änderungsregelungen in den Anlagen, insbesondere in der Änderungsziffer der Anlage A5, sowie Verweise dieser Anlage auf die Änderungsregelungen eines Master Service Agreement finden keine Anwendung; ein einseitiges Recht von RR42, eine Anlage ohne die Zustimmung nach Absatz 4 zu ändern, besteht auch für redaktionelle, klarstellende oder gesetzlich zwingende Anpassungen nicht. Rein redaktionelle Berichtigungen ohne inhaltliche Auswirkung, insbesondere die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler und unrichtiger Verweise, kann RR42 vornehmen; sie teilt sie dem Kunden mit der nächsten Mitteilung nach Absatz 3 mit.
(2) Ausgeschlossen sind Änderungen der Hauptleistungspflichten, der vereinbarten Beschaffenheit einschließlich der Verfügbarkeit nach A § 8 Abs. 1, der Entgelte, der Laufzeit- und Kündigungsregelungen, der Haftungsregelungen, des Auftragsverarbeitungsvertrags, des Teils B einschließlich der Verpflichtungserklärung nach B § 13, der Regelungen zum Notrufausschluss (A § 6) und zu den Schutzmechanismen (A § 5, A § 11 Abs. 5) sowie dieses Paragraphen zum Nachteil des Kunden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Änderungen der Anlage A5, die die Pflichten des Kunden erweitern oder verschärfen oder die Tatbestände erweitern, die RR42 zur Sperre nach A § 25 oder zur Kündigung aus wichtigem Grund nach A § 24 berechtigen; für die Anwendung des A § 24 Abs. 2 lit. b und des A § 25 Abs. 4 ist stets die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der Anlage A5 maßgeblich, solange der Kunde einer Änderung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Für die nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Änderungen gelten die Absätze 3 und 4 nicht; sie bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Änderungen des Leistungsumfangs richten sich nach A § 10, Änderungen der Anlage B1 nach dem dort geregelten Verfahren. Erfordert eine zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgabe die Änderung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Bestimmung, bietet RR42 sie dem Kunden entsprechend Absatz 4 zur ausdrücklichen Annahme an; nimmt der Kunde das Angebot nicht an, kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesetzlichen Vorgabe kündigen, RR42 jedoch nicht vor Ablauf einer nach A § 23 Abs. 5 vereinbarten Mindestlaufzeit. Im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit nach dem Vertragsende erstattet RR42 zeitanteilig innerhalb von 14 Tagen; A § 26 gilt.
(3) RR42 teilt dem Kunden die beabsichtigte Änderung mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse des Vertragskontakts und, sofern hinterlegt, an die zweite Adresse nach A § 30 Abs. 3 mit. Die Mitteilung enthält die geänderten Bestimmungen in Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung, die Angabe des Anlasses nach Absatz 1, das Datum des vorgesehenen Wirksamwerdens und den hervorgehobenen Hinweis, dass die Änderung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam wird.
(4) Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde ihr in Textform oder, soweit RR42 hierfür eine Funktion des Kundenkontos bereitstellt, über diese Funktion ausdrücklich zustimmt, frühestens zu Beginn des übernächsten Abrechnungszeitraums nach Zugang der Mitteilung; für eine solche Funktion gilt: eine über sie erklärte Zustimmung ist nur wirksam, wenn die Funktion vor Abgabe der Erklärung die bisherige und die neue Fassung der betroffenen Bestimmungen gegenübergestellt anzeigt, die Erklärung ein gesondertes, nicht vorausgewähltes Feld erfordert und RR42 dem Kunden die Zustimmung unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. Stimmt der Kunde nicht zu, gilt die bisherige Fassung fort; RR42 kann den Vertrag in diesem Fall nach A § 23 Abs. 3 ordentlich kündigen, jedoch nicht vor Ablauf einer nach A § 23 Abs. 5 vereinbarten Mindestlaufzeit. Der Kunde kann den Vertrag aus Anlass der Mitteilung bis zum vorgesehenen Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Zeitpunkt kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit nach Vertragsende erstattet RR42 zeitanteilig.
(5) Die jeweils geltende und alle früheren Fassungen dieser AGB und der Anlagen werden mit Versionsnummer, Datum und Prüfsumme unter der in A § 3 Abs. 2 genannten Adresse zum Abruf bereitgehalten.
A § 28 Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Keine Partei darf Name, Firma, Logo oder Marken der anderen Partei ohne deren vorherige Zustimmung in Textform öffentlich als Referenz verwenden. Gesetzlich erforderliche Angaben bleiben zulässig.
(2) Der Kunde kann RR42 gesondert in Textform gestatten, Name und Logo des Kunden in Kundenlisten auf der Website von RR42 und in Präsentationen zu nennen. Die Gestattung ist keine Voraussetzung des Vertragsschlusses, erfasst keine Angaben über Inhalte, Kennzahlen oder Erfahrungen aus der Zusammenarbeit und keine Nennung gegenüber Patientinnen, Patienten, Kundinnen, Kunden oder Mandantschaft des Kunden und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden. Nach Widerruf oder Vertragsende stellt RR42 die Nennung unverzüglich ein und entfernt sie innerhalb von 14 Tagen aus allen von RR42 kontrollierten Medien. Neue Unterlagen, Veröffentlichungen und Präsentationen mit der Nennung stellt RR42 ab Zugang des Widerrufs nicht mehr her. Bereits vor dem Widerruf gedruckte Unterlagen dürfen längstens drei Monate aufgebraucht werden; beruht der Widerruf auf einem berufs-, datenschutz-, wettbewerbs- oder kennzeichenrechtlichen Grund oder auf einer behördlichen oder kammerrechtlichen Beanstandung, entfällt die Aufbrauchfrist und RR42 nimmt die Unterlagen unverzüglich aus dem Verkehr. Soweit die Nennung durch RR42 in Medien Dritter gelangt ist, wirkt RR42 auf deren Entfernung hin und teilt dem Kunden auf Verlangen mit, welche Dritten sie kontaktiert hat.
(3) Fallstudien, Zitate und Erfahrungsberichte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Berufsrechtliche Werbebeschränkungen des Kunden bleiben unberührt.
A § 29 Nachweise, Kontrollen, Rechtstreue, Sanktionen
(1) RR42 stellt dem Kunden angemessene Nachweise zu den vereinbarten Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen bereit, vorrangig durch Kontrollbeschreibungen, standardisierte Auskünfte und, soweit vorhanden, Prüfberichte oder Zertifikate. Zertifizierungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; die Pflichten aus Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO bleiben davon unberührt. Kontrollen des Kunden richten sich nach § 15 der Anlage B1. Jede Partei trägt die ihr durch eine Kontrolle entstehenden Kosten selbst. Abweichend hiervon erstattet RR42 dem Kunden die angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Kontrolle, wenn diese einen wesentlichen Verstoß gegen diesen Vertrag, die Anlage B1 oder die Datenschutz-Grundverordnung aufdeckt oder wenn sie erforderlich wurde, weil RR42 die nach Satz 1 und nach Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO geschuldeten Nachweise trotz Aufforderung mit angemessener Frist nicht bereitgestellt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Jede Partei erfüllt die auf sie anwendbaren Gesetze. RR42 unterstützt den Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang mit produktbezogenen Informationen zur DSGVO, zur KI-VO und zu den vereinbarten Schutzmechanismen. Eine Gesamt-Rechtskonformität des Betriebs des Kunden schuldet RR42 nicht; RR42 erbringt keine Rechts-, Medizin-, pharmazeutische oder Steuerberatung.
(3) Der Kunde erklärt, dass nach seiner Kenntnis weder er noch die an ihm unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 Prozent beteiligten oder ihn kontrollierenden Personen (§ 3 GwG) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Sanktionsliste der Europäischen Union nach Art. 215 AEUV oder in einer Sanktionsliste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt sind. Er prüft dies vor Vertragsschluss mit zumutbarem Aufwand und teilt RR42 unverzüglich in Textform mit, sobald ihm eine Aufnahme bekannt wird. Eine über die Kenntnis hinausgehende Einstandspflicht übernimmt der Kunde nicht. RR42 gibt dieselbe Erklärung für sich und die an ihr entsprechend beteiligten Personen ab und stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer keiner Sanktionsmaßnahme unterliegen, die der vertragsgemäßen Leistungserbringung entgegensteht. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn seine Fortsetzung tatsächlich gegen Sanktions- oder Exportkontrollrecht verstieße; A § 24 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Voraus gezahlte Entgelte in jedem Fall zeitanteilig erstattet werden.
(4) Der Kunde bewahrt Nachweise über die von ihm benannten Verantwortlichen, über die Schulung der mit dem Dienst befassten Personen, über erteilte Freigaben, über relevante Prüfungen und über die Bearbeitung eskalierter Vorgänge nach A § 11 Abs. 12 für drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres auf, in dem der jeweilige Vorgang abgeschlossen wurde; gesetzliche Aufbewahrungsfristen des Kunden bleiben unberührt. Auf Verlangen erteilt der Kunde RR42 Auskunft über das Bestehen und den Inhalt dieser Nachweise und legt sie vor, soweit RR42 sie zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen oder behördlichen Nachweispflicht oder zur Abwehr eines von einem Dritten gegen sie gerichteten Anspruchs benötigt. Zur Abwehr von Ansprüchen des Kunden gegen RR42 besteht keine Vorlagepflicht; die gesetzlichen Vorschriften über die Darlegungs- und Beweislast und über die Vorlage von Urkunden im gerichtlichen Verfahren bleiben unberührt. Angaben, die einer Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB oder einem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen, legt der Kunde nicht vor; er stellt sie geschwärzt oder in zusammengefasster Form ohne Personenbezug bereit. RR42 erstattet dem Kunden den mit der Vorlage verbundenen angemessenen Aufwand und trifft dieselbe Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber dem Kunden unter denselben Voraussetzungen.
A § 30 Form, Erklärungen, Mitteilungen
(1) Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere Kündigungen, Mängelanzeigen und Widersprüche, bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. E-Mail genügt. Soweit das Kundenkonto oder das Kundenportal eine Funktion für die jeweilige Erklärung anbietet, kann der Kunde sie auch dort abgeben. Für Weisungen des Kunden gilt die Anlage B1; Weisungen, die zur Abwehr eines konkreten Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen keinen Aufschub dulden, kann der Kunde auch fernmündlich unter der im Kopf dieser AGB genannten Rufnummer oder in Textform an die Kontaktstelle nach A § 14 Abs. 7 Satz 1 Buchstabe c erteilen, und er bestätigt eine fernmündlich erteilte Weisung unverzüglich in Textform. RR42 nimmt eine solche Weisung entgegen, hält sie mit Zeitpunkt, Inhalt und erklärender Person in Textform fest, stellt sie dem Kunden zur Verfügung und führt sie unverzüglich aus; für ihren Zugang gilt die Zugangsregelung des A § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht, und sie wird mit Zugang wirksam (§ 130 BGB). Ein menschlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Supportzeit besteht nur, soweit er in der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist (A § 9 Abs. 2 letzter Satz); außerhalb der Supportzeit erteilte Weisungen führt RR42 unverzüglich nach Kenntnis aus, und der Kunde kann die Entgegennahme von Anrufen für ihn bis dahin jederzeit selbst beenden, indem er die Rufumleitung auf die Zielrufnummer aufhebt. Die Wirksamkeit einer solchen Weisung hängt von der Bestätigung nicht ab.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen dieser Regelung und diesen AGB unabhängig von ihrer Form vor (§ 305b BGB).
(3) Vertragskontakt ist die vom Kunden in der Bestellung oder im Kundenkonto für Vertrags- und Abrechnungsangelegenheiten benannte Person nebst ihrer E-Mail-Adresse (A § 2 Nr. 25); benennt der Kunde keine solche Person, tritt die im Kundenkonto hinterlegte Benachrichtigungsadresse an ihre Stelle, und fehlt auch diese, die E-Mail-Adresse des Inhabers des Kundenkontos. RR42 kommuniziert mit dem Kunden per E-Mail an diese Adresse. Ergänzend kann RR42 Mitteilungen im Kundenkonto anzeigen. Rechtserhebliche Erklärungen von RR42, insbesondere Kündigungen, Sperrandrohungen, Änderungsangebote nach A § 19 und Mitteilungen nach A § 10 und A § 27, übermittelt RR42 stets per E-Mail an die Adresse des Vertragskontakts und zusätzlich an eine vom Kunden benannte zweite Adresse, sofern er eine solche hinterlegt hat. Eine Zugangsfiktion wird nicht vereinbart; der Zugang richtet sich nach § 130 BGB, und die Beweislast für den Zugang trägt RR42.
(4) Der Kunde hält die im Kundenkonto hinterlegten Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse des Vertragskontakts, die Benachrichtigungsadresse und die Rechnungsanschrift, aktuell und teilt Änderungen RR42 unverzüglich mit. Er wirkt mit zumutbaren Mitteln darauf hin, dass Nachrichten von RR42 nicht durch Filter- oder Sicherheitseinstellungen in seinem Verantwortungsbereich zurückgehalten werden. Diese Obliegenheiten begründen weder eine Erfolgspflicht für die technische Zustellbarkeit noch eine Zugangsfiktion oder Zugangsvermutung; der Zugang richtet sich nach § 130 BGB. Eine Zugangsfiktion oder Zugangsvermutung wird auch bei Verletzung der Obliegenheiten nach den Sätzen 1 und 2 nicht begründet; der Zugang richtet sich ausschließlich nach § 130 BGB, und die Beweislast trägt RR42. Hat der Kunde den Zugang treuwidrig vereitelt, insbesondere indem er RR42 eine ihm bekannt nicht mehr erreichbare Adresse belassen oder Nachrichten von RR42 gezielt blockiert hat, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf den fehlenden Zugang berufen; einfache Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht. Erhält RR42 eine Unzustellbarkeitsmeldung oder hat sie sonst Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtserhebliche Erklärung den Kunden nicht erreicht hat, wiederholt sie die Übermittlung unverzüglich auf einem anderen ihr bekannten Weg; bis dahin laufen Fristen aus dieser Erklärung nicht.
(5) Erklärungen des Kunden gegenüber RR42 sind zu richten an: RR42 UG (haftungsbeschränkt), Marienstraße 4, 31832 Springe, E-Mail: info@rr42.de.
A § 31 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
(1) Für diesen Vertrag und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihm gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Vorschriften des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für Klagen des Kunden gegen RR42 aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich das Amtsgericht Springe zuständig; übersteigt der Streitwert dessen Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG oder ist das Landgericht sachlich zuständig, tritt an seine Stelle das Landgericht Hannover (§ 38 Abs. 1 ZPO). RR42 kann nach ihrer Wahl vor diesen Gerichten oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Hat ein Kunde, der nicht Verbraucher ist, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so gilt Satz 1 auch dann, wenn er nicht Kaufmann ist; die Vereinbarung beruht insoweit auf Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, dessen Formerfordernis durch die elektronische Zustimmung nach C § 1 Abs. 3 und C § 4 Abs. 1 und die Speicherung des Vertragstextes nach C § 4 Abs. 4 gewahrt wird (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung). Erfüllt der Kunde weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch die des Satzes 3, bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen; das gilt insbesondere für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Freiberufler, die keine Kaufleute sind (§ 1 HGB). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt A § 1 Abs. 3.
(3) Einen vertraglichen Erfüllungsort vereinbaren die Parteien nicht.
(4) RR42 ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen. Ein Schiedsgericht wird nicht vereinbart.
A § 32 Übertragung, Vertragsübergang, Sprache, Auslegung, Salvatorische Klausel
(1) Geldforderungen des Kunden gegen RR42 kann der Kunde ohne Zustimmung abtreten, verpfänden und zur Einziehung übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Schutz von RR42 als Schuldnerin richtet sich in diesem Fall nach den §§ 404, 406 bis 410 BGB. Im Übrigen darf der Kunde seine Stellung als Vertragspartei sowie die aus diesem Vertrag folgenden Nutzungsrechte und seine Rechtsstellung aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag nur mit vorheriger Zustimmung von RR42 in Textform auf Dritte übertragen. RR42 entscheidet über die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Verlangens in Textform; die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden, insbesondere wenn der Dritte nicht in die Pflichten aus diesem Vertrag und aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag eintritt oder, im Fall des Teils B, die Verpflichtungserklärung nach B § 13 nicht abgibt. Widerspricht RR42 nicht innerhalb der Frist in Textform unter Angabe der Gründe, gilt die Zustimmung als erteilt. Beim Übergang des Vertrags im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen der Übernahme des Betriebs, der Praxis, der Apotheke oder der Kanzlei des Kunden durch einen Nachfolger gilt die Zustimmung als erteilt, sobald der Nachfolger RR42 in Textform seinen Eintritt in die Pflichten aus diesem Vertrag und aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag sowie, im Fall des Teils B, die Verpflichtungserklärung nach B § 13 erklärt hat; der Kunde zeigt den Übergang RR42 unverzüglich in Textform an. Für die Übertragung durch RR42 gilt Absatz 2.
(2) RR42 darf den Vertrag im Ganzen im Rahmen einer Umwandlung oder einer sonstigen Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übertragen. Eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, insbesondere im Rahmen einer Übertragung des Geschäftsbetriebs, bedarf der Zustimmung des Kunden in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. In beiden Fällen zeigt RR42 die Übertragung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an den Vertragskontakt und, sofern hinterlegt, an die zweite Adresse nach A § 30 Abs. 3 an, benennt den Übernehmer mit Firma, Anschrift und Register und weist den Kunden in derselben Mitteilung hervorgehoben auf sein Kündigungsrecht nach Satz 6, auf den Zeitpunkt, bis zu dem es ausgeübt werden kann, und auf die zeitanteilige Erstattung im Voraus gezahlter Entgelte hin. Die Übertragung setzt voraus, dass der Übernehmer in die Pflichten aus diesem Vertrag und aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag eintritt und dass RR42 dem Kunden vor jedem Zugang des Übernehmers zu Daten des Kunden nachweist, dass dieser die technischen und organisatorischen Maßnahmen mindestens im bisherigen Umfang einhält. Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, darf der Übernehmer erst Zugang zu Geheimnissen erhalten, nachdem der Kunde ihn nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet hat; bis dahin bleibt der Zugang gesperrt. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Übertragung ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Übergangs kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte erstattet RR42 zeitanteilig. RR42 haftet für Pflichtverletzungen, die vor dem Übergang begründet wurden, neben dem Übernehmer weiter. Unterbleibt der Hinweis nach Satz 3 oder ist er unvollständig oder nicht hervorgehoben, beginnt die Frist des Satzes 6 nicht zu laufen; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall noch innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines nachgeholten, den Anforderungen des Satzes 3 entsprechenden Hinweises ohne Einhaltung einer Frist kündigen, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Übergang. RR42 erstattet auch in diesem Fall die für die Zeit nach Vertragsende im Voraus gezahlten Entgelte zeitanteilig innerhalb von 14 Kalendertagen.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Stellt RR42 Übersetzungen dieser AGB oder der Anlagen bereit, dienen sie nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(4) Die Überschriften dieser AGB dienen der Übersicht; sie erweitern oder beschränken den Inhalt der jeweiligen Bestimmung nicht. § 305c Abs. 1 und Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
(5) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
Teil B – Besondere Bedingungen für Berufsgeheimnisträger
B § 1 Anwendungsbereich und Vorrang
(1) Dieser Teil B gilt, wenn der Kunde oder die Personen, für die er den Dienst einsetzt, einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB unterliegen, insbesondere Apotheken, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinische Versorgungszentren, Angehörige anderer staatlich geregelter Heilberufe, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsausübungsgesellschaften („Berufsgeheimnisträger"). Für Notarinnen und Notare wird der Dienst nicht angeboten; RR42 fragt dies in der Einrichtung nach C § 1 Abs. 3 ab und lehnt die Bestellung ab. Kommt gleichwohl ein Vertrag mit einer Notarin oder einem Notar zustande, kann jede Partei ihn mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; RR42 erstattet die für den laufenden Abrechnungszeitraum gezahlte Grundgebühr zeitanteilig. Bis zur Beendigung gilt dieser Teil B uneingeschränkt.
(2) Teil B gilt, sobald und solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 objektiv vorliegen; auf die Kenntnis von RR42 kommt es nicht an. Der Kunde teilt RR42 vor der Freischaltung mit, ob er Berufsgeheimnisträger ist, und zeigt eine spätere Änderung unverzüglich an; die Mitteilung ist eine Obliegenheit des Kunden und keine Voraussetzung für die Geltung dieses Teils B. Unterbleibt sie, bleiben die Pflichten von RR42 nach B § 2 gleichwohl bestehen; die Pflichten nach B § 3 entstehen in diesem Fall erst mit der Kenntnis. Erkennt RR42 oder muss sie erkennen, dass der Kunde Berufsgeheimnisträger ist, wendet sie Teil B auch ohne Mitteilung an und holt die Verpflichtung nach B § 2 sowie die Erklärung nach Anlage 5 der Anlage B1 unverzüglich nach; wirkt der Kunde daran innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung nicht mit, kann RR42 die Anrufannahme nach vorheriger Ankündigung in Textform aussetzen. Für diese Aussetzung gelten A § 25 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 sowie A § 25 Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend (A § 25 Abs. 7 Satz 2); insbesondere entscheidet RR42 spätestens nach zehn Werktagen in Textform über die Aufhebung der Maßnahme oder über eine Kündigung nach A § 24, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Aussetzung länger als fünf Werktage andauert, wobei im Voraus gezahlte Entgelte zeitanteilig erstattet werden, und trägt RR42 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Grundgebühr entfällt für die Dauer der Aussetzung zeitanteilig, es sei denn, sie beruht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand; ihr zeitanteiliger Wegfall tritt an die Stelle einer Minderung nach A § 15 Abs. 3, und eine Aussetzung, deren Grund der Kunde zu vertreten hat, ist keine anrechenbare Ausfallminute im Sinne des A § 8 Abs. 1 (A § 8 Abs. 1 Satz 6 Buchstabe e). Die Marke, unter der der Dienst bestellt wird, und die im Kundenkonto gewählte Branche sind ohne Bedeutung.
(3) Teil B geht Teil C und Teil A vor. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B1) geht Teil B für alle datenschutzrechtlichen Fragen im Sinne des A § 12 Abs. 2 vor; die Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1) geht Teil B für Inhalt, Form und Nachweis der Verschwiegenheitsverpflichtung vor. Beide gehen Teil B jedoch nur vor, soweit sie hinter den Zusagen dieses Teils B nicht zurückbleiben; bleiben sie dahinter zurück, gelten die Bestimmungen dieses Teils B, und RR42 kann sich auf die abweichende Fassung der Anlage nicht berufen. Im Übrigen geht Teil B den Anlagen vor; das gilt insbesondere für die Beschreibung des Dienstes, seiner Zweckbestimmung und seiner Grenzen (B § 5 bis B § 8), für die Angaben zur KI-Verordnung (B § 10) und für die Angaben zu Tonaufnahmen (B § 12 Abs. 3). Enthält eine Anlage hierzu eine abweichende oder weitergehende Angabe, gilt die Regelung dieses Teils B; RR42 gleicht die Anlagen unverzüglich an. Gegenüber Kunden, die diesem Teil B unterfallen, wird die Anlage B1 stets einschließlich ihres Paragraphen über das Berufsgeheimnis und einschließlich der Anlagen 5, 5a und 5b geschlossen; eine Fassung der Anlage B1, in der diese Bestimmungen fehlen, nur bedingt gelten oder als entbehrlich bezeichnet sind, wird gegenüber Berufsgeheimnisträgern nicht verwendet.
B § 2 Verschwiegenheit und Verpflichtung nach § 203 StGB
(1) RR42 wird bei der Erbringung des Dienstes als sonstige mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB tätig. RR42 verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Kunden, fremde Geheimnisse, die ihr oder ihren Beschäftigten bei der Ausübung oder bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren und nicht unbefugt zu verwerten. Diese Pflicht besteht zeitlich unbegrenzt und über das Ende des Vertrags hinaus.
(2) RR42 ist darüber belehrt, dass die unbefugte Offenbarung nach § 203 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 StGB und die unbefugte Verwertung nach § 204 StGB strafbar sind. Der Wortlaut der §§ 203 und 204 StGB ist als Anlage 5b der Anlage B1 beigefügt.
(3) RR42 verschafft sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Ein Zugriff von Beschäftigten der RR42 auf Gesprächsinhalte erfolgt nur anlassbezogen zur Störungsbeseitigung oder auf Weisung des Kunden. RR42 zeichnet jeden solchen Zugriff mit Zeitpunkt, zugreifender Person, betroffenem Vorgang und Anlass auf und legt dem Kunden die ihn betreffenden Aufzeichnungen auf Verlangen innerhalb von zehn Werktagen unentgeltlich in Textform vor. Solange die Aufzeichnung nach Satz 3 technisch nicht durchgängig erfolgt, teilt RR42 dies dem Kunden vor der Freischaltung und danach unverzüglich in Textform mit, dokumentiert jeden Zugriff auf andere Weise, benennt den Zeitpunkt der technischen Umsetzung und legt die Dokumentation nach Satz 3 vor; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall ohne Einhaltung einer Frist kündigen, und die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet. Eine Nutzung von Gesprächsinhalten zu eigenen Zwecken, insbesondere zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen, zu Analysezwecken oder zur Weitergabe an Dritte, findet nicht statt.
(4) RR42 verpflichtet alle Beschäftigten, die Zugang zu Geheimnissen erhalten können, in Textform zur Verschwiegenheit und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, bevor sie Zugang erhalten.
(5) RR42 ist befugt, zur Erfüllung des Vertrags Unterauftragnehmer und weitere mitwirkende Personen heranzuziehen; sie setzt hierfür ausschließlich Anbieter ein, die in Anlage 3 der Anlage B1 mit Firma, Sitz, Verarbeitungsort, Leistungsgegenstand und Umfang des möglichen Zugangs zu Geheimnissen ausgewiesen sind. RR42 hält Anlage 3 vollständig und aktuell; sie führt dort insbesondere auch die Anbieter auf, über die Gesprächsinhalte, strukturierte Anfragen oder Übergabe-Zusammenfassungen versandt, zugestellt oder zwischengespeichert werden, sowie alle eingesetzten Anbieter für Sprachmodell, Spracherkennung und Sprachsynthese. Setzt RR42 einen in Anlage 3 nicht ausgewiesenen Anbieter ein, ist dies eine erhebliche Vertragsverletzung. RR42 verpflichtet jeden Unterauftragnehmer und jede weitere mitwirkende Person, die Zugang zu Geheimnissen erhalten kann, vor dem ersten Zugang in Textform zur Verschwiegenheit und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung; die Verpflichtung muss mindestens den Absätzen 1 bis 3 entsprechen und die Befugnis, weitere Personen heranzuziehen, an dieselbe Verpflichtung binden (§ 43e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BRAO, § 62a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG). Der Stand der Verpflichtung je Unterauftragnehmer und je weiterer mitwirkender Person ist in Anlage 5a der Anlage B1 mit Datum ausgewiesen. Solange die Verpflichtung einer solchen Person nicht in Textform vorliegt oder die Person in Anlage 3 nicht ausgewiesen ist, setzt RR42 sie für Kunden nach B § 1 nicht ein; ist die Erbringung des Dienstes ohne sie nicht möglich, schaltet RR42 den Kunden nicht frei und nimmt für ihn keine Anrufe entgegen, und bei einem bereits freigeschalteten Kunden stellt RR42 die betroffene Verarbeitung unverzüglich ein oder ersetzt die Person durch eine ausgewiesene und verpflichtete Person. Gesprächsinhalte, strukturierte Anfragen und Übergabe-Zusammenfassungen übermittelt RR42 per E-Mail nur über in Anlage 3 ausgewiesene und nach Satz 4 verpflichtete Dienste; andernfalls beschränkt sie die Benachrichtigung auf einen inhaltsfreien Hinweis mit Verweis auf das Kundenkonto. Eine Entscheidung des Kunden über den Einsatz einer nicht ausgewiesenen oder nicht verpflichteten Person wird nicht vereinbart; ein Hinweis von RR42 ersetzt weder die Aufnahme in Anlage 3 noch die Verpflichtung und entbindet RR42 nicht von ihren Pflichten nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB. Verstößt RR42 gegen diesen Absatz, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet, und weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für eine Einstellung oder Aussetzung der Anrufannahme nach Satz 6 gelten A § 25 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 sowie A § 25 Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend (A § 25 Abs. 7 Satz 2); die Grundgebühr entfällt für ihre Dauer zeitanteilig. Beruht die Maßnahme darauf, dass RR42 die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht geschaffen hat, gilt sie stets als von RR42 zu vertreten; der Kunde kann in diesem Fall zusätzlich Schadensersatz nach A § 20 verlangen.
(6) Unterauftragnehmer und weitere mitwirkende Personen außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums setzt RR42 nur ein, wenn sie in Anlage 3 der Anlage B1 mit Firma, Sitz, konkretem Verarbeitungsort und Übermittlungsinstrument ausgewiesen sind und wenn RR42 vor dem Einsatz geprüft und dokumentiert hat, dass der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Solange eine dieser Angaben für einen Anbieter fehlt oder in Anlage 3 nur als zu bestätigen gekennzeichnet ist, setzt RR42 diesen Anbieter für Kunden nach B § 1 nicht ein; Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend. RR42 stellt dem Kunden vor der Freischaltung und vor jeder Änderung unaufgefordert in Textform zur Verfügung: Firma, Sitz, Verarbeitungsort, Kategorien der zugänglichen Daten, Übermittlungsinstrument einschließlich ergänzender Maßnahmen, die Transferfolgenabschätzung, den Stand der Verpflichtung nach Absatz 5 sowie das Ergebnis ihrer Prüfung nach Satz 1 mit den tragenden Erwägungen. Die eigene Prüfungs- und Dokumentationspflicht des Kunden nach § 43e Abs. 4 BRAO oder § 62a Abs. 4 StBerG bleibt unberührt, soweit sie für ihn gilt; sie entlastet RR42 nicht, begrenzt deren Verantwortlichkeit nach den Absätzen 1 bis 5 und nach A § 20 nicht und begründet kein Mitverschulden des Kunden, soweit seine Entscheidung auf unvollständigen, verspäteten oder unrichtigen Angaben von RR42 beruht. Verlangt der Kunde in Textform, dass Geheimnisse ausschließlich innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet werden, teilt RR42 ihm innerhalb von zehn Werktagen in Textform mit, ob und zu welchen Bedingungen sie dies anbieten kann; kann sie es nicht, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, und die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet. Für eine Einstellung oder Aussetzung der Anrufannahme nach Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 gelten A § 25 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 sowie A § 25 Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend (A § 25 Abs. 7 Satz 2); die Grundgebühr entfällt für ihre Dauer zeitanteilig, und die Maßnahme gilt stets als von RR42 zu vertreten, wenn sie darauf beruht, dass RR42 die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht geschaffen hat.
(7) RR42 zeigt dem Kunden die Hinzunahme oder den Wechsel eines Unterauftragnehmers mindestens 30 Kalendertage vor dem Wirksamwerden in Textform an und benennt dabei Firma, Sitz, Verarbeitungsort, Leistungsgegenstand, Übermittlungsinstrument, den Umfang des möglichen Zugangs zu Geheimnissen und den Stand der Verpflichtung nach Absatz 5 (§ 11 der Anlage B1). Das Recht des Kunden, begründete Einwände zu erheben, richtet sich nach § 11 der Anlage B1 und wird durch diesen Teil B nicht verkürzt; berufsrechtliche Gründe, insbesondere eine fehlende Verpflichtung nach den Absätzen 4 und 5 oder ein nicht vergleichbarer Geheimnisschutz nach Absatz 6, sind stets ein begründeter Einwand. Nach einem Einwand setzt RR42 den betroffenen Unterauftragnehmer für diesen Kunden nicht ein, solange der Einwand nicht ausgeräumt ist, soweit dies technisch möglich ist; sie legt dem Kunden unverzüglich in Textform dar, ob und mit welchem Aufwand der Dienst ohne den betroffenen Unterauftragnehmer erbracht werden kann. Findet sich innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Einwands keine zumutbare Lösung, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. RR42 kann in diesem Fall nur nach A § 23 Abs. 3 kündigen, es sei denn, sie hat nach Satz 3 begründet dargelegt, dass ein Weiterbetrieb ohne den Unterauftragnehmer technisch nicht möglich ist; dann kann auch RR42 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wechsels kündigen. Die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird in allen Fällen zeitanteilig erstattet.
(8) RR42 legt dem Kunden auf Verlangen die Verpflichtungserklärungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie das Verzeichnis nach Anlage 5a der Anlage B1 vor und erteilt die zur Prüfung nach § 43e Abs. 2 BRAO und § 62a Abs. 2 StBerG erforderlichen Auskünfte. Ist die Einhaltung der Absätze 1 bis 6 nicht gewährleistet, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet.
(9) RR42 gibt Geheimnisse des Kunden an Behörden, Gerichte und sonstige Stellen nur heraus, soweit sie hierzu nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ist. Einem Verlangen einer Behörde oder eines Gerichts eines Drittstaats kommt RR42 nur nach, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft im Sinne des Art. 48 DSGVO dies trägt; eine freiwillige Herausgabe erfolgt nicht. RR42 unterrichtet den Kunden über jedes Auskunfts-, Herausgabe- oder Beschlagnahmeverlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, es sei denn, sie ist durch eine Anordnung nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats an der Unterrichtung gehindert; in diesem Fall unterrichtet sie den Kunden, sobald das Hindernis entfällt, und dokumentiert das Hindernis. RR42 weist die anfragende Stelle auf die Schweigepflicht des Kunden hin, macht bestehende Weigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote (§§ 53, 97 StPO) geltend, beantragt, soweit möglich, aufschiebende Wirkung und gibt dem Kunden Gelegenheit, seine Rechte selbst geltend zu machen; die Kosten dieser Maßnahmen trägt RR42. RR42 verpflichtet ihre Unterauftragnehmer und die weiteren mitwirkenden Personen entsprechend. Verletzt RR42 die Sätze 1 bis 5, ist dies eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; A § 21 Abs. 3 gilt für hierauf beruhende Ansprüche Dritter entsprechend, und die Rechte des Kunden nach A § 15 und A § 20 bleiben unberührt.
(10) Die Verpflichtung nach diesem Paragraphen wird durch die von RR42 unterzeichnete Erklärung nach Anlage 5 der Anlage B1 bestätigt. Sie besteht neben und unabhängig von den Pflichten aus Anlage B1.
(11) Die Wahrung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 6 ist eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des A § 20 Abs. 2 Satz 2. Schäden des Kunden aus ihrer Verletzung, insbesondere Ansprüche der Personen, deren Geheimnisse offenbart wurden, Kosten der Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO, Kosten der Rechtsverteidigung sowie Kosten berufs- und aufsichtsrechtlicher Verfahren, sind vertragstypische vorhersehbare Folgen im Sinne des A § 20 Abs. 2 Satz 4. Für sie gilt der für Kunden, für die dieser Teil B gilt, gesondert bestimmte Höchstbetrag des A § 20 Abs. 3 Buchstabe d; er wird so bemessen, dass er den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden deckt, und ist mit dem Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung von RR42 abzugleichen (A § 20 Abs. 3 Buchstabe e). Die Höchstbeträge des A § 20 Abs. 3 gelten nicht, soweit RR42 einen Unterauftragnehmer oder eine weitere mitwirkende Person entgegen Absatz 5 ohne Ausweisung in Anlage 3 der Anlage B1 oder ohne Verpflichtung in Textform herangezogen oder entgegen Absatz 9 Geheimnisse herausgegeben hat. A § 20 Abs. 1 und Abs. 6 bleiben unberührt.
B § 3 Zeitpunkt der Verpflichtung; Freischaltung
(1) RR42 weist dem Kunden eine Zielrufnummer erst zu und nimmt Anrufe erst entgegen, nachdem der Kunde diesen Teil B und den Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B1) einschließlich Anlage 5 in Textform angenommen hat und RR42 die Erklärung nach Anlage 5 gegengezeichnet bereitgestellt hat. Dies gilt auch für die Testphase.
(2) Der Kunde richtet die Rufumleitung auf die Zielrufnummer nicht ein, bevor die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) RR42 protokolliert die Annahme nach Absatz 1 mit Fassung, Zeitpunkt und erklärender Person und stellt dem Kunden die Dokumente mit der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 als druck- und speicherbare Dateien zur Verfügung, damit der Kunde seinen Nachweis nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB und, soweit einschlägig, § 43e Abs. 2 BRAO oder § 62a Abs. 2 StBerG führen kann.
B § 4 Berufsrechtliche Verantwortung des Kunden
(1) Der Kunde bleibt für die Einhaltung seines Berufsrechts verantwortlich, insbesondere für die Wahrung seiner Schweigepflicht, die sorgfältige Auswahl und Überwachung von RR42 als Dienstleister, die Beurteilung der Erforderlichkeit der Offenlegung (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 43e Abs. 1 BRAO, § 62a Abs. 1 StBerG) und die Dokumentation seiner Auswahlentscheidung. RR42 schuldet keine Rechtsberatung und keine berufsrechtliche Beratung des Kunden. Die Informations-, Vorlage- und Auskunftspflichten von RR42 nach B § 2 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, nach B § 10 Abs. 1 und Abs. 2 sowie nach A § 12 Abs. 2 letzter Satz bleiben unberührt; RR42 stellt dem Kunden die Angaben aus ihrem Verantwortungsbereich, die er für seine Auswahl-, Überwachungs- und Dokumentationsentscheidung benötigt, unaufgefordert vor der Freischaltung und danach bei jeder Änderung in Textform zur Verfügung und beantwortet Rückfragen hierzu innerhalb von 20 Werktagen in Textform. Die Verantwortung des Kunden nach Satz 1 beschränkt die Haftung von RR42 nicht und begründet kein Mitverschulden des Kunden, soweit dessen Entscheidung auf unvollständigen, verspäteten oder unrichtigen Angaben von RR42 beruht.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass Anrufende, deren Geheimnisse dem Dienst zugänglich werden, nach den für ihn geltenden Vorschriften über den Einsatz des Dienstes informiert werden. RR42 stellt hierfür Mustertexte bereit (A § 12 Abs. 7; Dokument C3 Abschnitt 13), deren Verwendung in der Verantwortung des Kunden liegt.
(3) Dient der Einsatz des Dienstes unmittelbar einem einzelnen Mandat, holt der Kunde die erforderliche Einwilligung des Mandanten ein (§ 43e Abs. 5 BRAO, § 62a Abs. 5 StBerG). Der Dienst ist als allgemeine Betriebsinfrastruktur ausgestaltet, die Anrufe des gesamten Betriebs entgegennimmt.
(4) Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob der Einsatz des Dienstes mit seinen berufs-, apotheken-, vertragsarzt- und kammerrechtlichen Pflichten vereinbar ist, und bildet den Einsatz in seinem Qualitätsmanagement ab, soweit sein Berufsrecht dies verlangt.
B § 5 Keine pharmazeutische, ärztliche, rechtliche oder steuerliche Beratung
(1) Der Dienst nimmt Anrufe entgegen, beantwortet organisatorische Fragen aus vom Kunden freigegebenen Inhalten (Öffnungszeiten, Anschrift, Erreichbarkeit, freigegebene Standardhinweise), erfasst Anliegen als unverbindliche Anfrage und leitet Gespräche an das Weiterleitungsziel weiter. Er erbringt keine Information oder Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte im Sinne des § 20 ApBetrO, keine ärztliche Beratung oder Behandlung, keine Rechtsdienstleistung und keine Hilfeleistung in Steuersachen.
(2) Der Kunde setzt den Dienst nicht ein und konfiguriert ihn nicht so, dass er Aussagen zu Wirkung, Anwendung, Dosierung, Neben- oder Wechselwirkungen, Eignung, Austauschbarkeit, Erstattung oder Abgabe von Arzneimitteln, zu Diagnosen, Symptomen oder Therapien oder zu Rechts- oder Steuerfragen im Einzelfall trifft. Solche Anliegen werden erfasst und an das befugte Personal des Kunden übergeben oder mit einem Rückrufhinweis versehen.
(3) Der Kunde organisiert die Information und Beratung durch sein pharmazeutisches beziehungsweise fachlich befugtes Personal selbst; für Apotheken folgt dies aus § 20 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 ApBetrO, für die übrigen Berufsgeheimnisträger aus dem für sie jeweils geltenden Berufsrecht. Anrufende tragen für die Beratung durch den Kunden keine über die üblichen Verbindungsentgelte hinausgehenden Kosten; die Zielrufnummer ist keine Sonderrufnummer.
(4) Vom Dienst erfasste Anfragen, insbesondere Rezept-, Vorbestell-, Überweisungs-, Termin- und Botendienstanfragen, sind Anfragen an den Kunden. Sie begründen keine Annahme, Reservierung, Liefer- oder Abgabezusage. Die Prüfung von Verschreibungen (§ 17 Abs. 5 ApBetrO) und die Entscheidung über Abgabe, Botendienst und Substitution trifft ausschließlich der Kunde. Die vom Dienst durchgeführte Gegenprüfung erkannter Arzneimittelnamen ist eine Prüfung der Spracherkennung, keine fachliche Prüfung.
(5) Die Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14) richtet sich ausschließlich an das fachlich befugte Personal des Kunden und ist nicht Bestandteil des Gesprächs mit Anrufenden. Sie gibt den Inhalt veröffentlichter Literatur mit Fundstelle wieder und trifft keine Aussage über den Einzelfall; sie ersetzt weder die Beratung nach Absatz 3 noch die fachliche Prüfung durch das Personal des Kunden, und der Kunde gibt ihr Ergebnis Anrufenden nicht als Auskunft des Dienstes weiter. Die Ausgaben der Recherchefunktion beruhen auf einem probabilistischen Verfahren (A § 5 Abs. 4); RR42 sagt nicht zu, dass jede Fundstelle einschlägig, vollständig oder zutreffend wiedergegeben ist.
B § 6 Bestands-, Verfügbarkeits- und Preisaussagen; Heilmittelwerberecht
(1) Der Dienst nennt oder bestätigt keine Lagerbestände, Lieferverfügbarkeiten, Lieferzeiten oder Preise von Arzneimitteln oder Medizinprodukten. Fragen danach werden als Anfrage erfasst und an das Personal des Kunden übergeben. Eine Freigabe solcher Auskünfte bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform, einer angebundenen Datenquelle und einer vorherigen fachlichen und werberechtlichen Prüfung.
(2) RR42 stellt sicher, dass ihre Werbung und ihre vorvertraglichen Angaben Auskünfte nach Absatz 1 nicht in Aussicht stellen, und weist den Kunden vor Abgabe seiner Bestellung hervorgehoben und in Textform auf Absatz 1 hin. Hat der Kunde den Vertrag im Vertrauen auf eine Angabe von RR42 geschlossen, die eine nach Absatz 1 ausgeschlossene Auskunft in Aussicht stellt, kann er den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen; bereits gezahlte Vergütung wird zeitanteilig erstattet. A § 5 Abs. 9 Satz 2 und Satz 3 bleiben unberührt und gehen diesem Absatz vor; gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen unrichtiger vorvertraglicher Angaben bleiben ebenfalls unberührt.
(3) Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten und die von ihm freigegebenen Inhalte (Wissensbasis, Begrüßung, Standardhinweise) verantwortlich und stellt sicher, dass sie den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, des Arzneimittelpreisrechts und des Wettbewerbsrechts sowie seinem Berufsrecht entsprechen; insbesondere hinterlegt er keine Inhalte, die Arzneimittel, Behandlungen oder Verfahren anpreisen, verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Anrufenden bewerben (§ 10 HWG) oder irreführen (§ 3 HWG). RR42 ist verantwortlich für die von ihr bereitgestellten Standardinhalte, für den von ihr vorgegebenen Systemprompt, für den Werkzeugsatz und für die Schutzmechanismen sowie für Inhalte des Kunden, die RR42 ohne dessen Freigabe verändert hat; A § 11 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 gelten uneingeschränkt auch für Kunden, die diesem Teil B unterliegen. Gibt der Dienst freigegebene Inhalte des Kunden verkürzt, sinnentstellt oder um nicht hinterlegte Angaben ergänzt wieder, ist die Ausgabe keine Erklärung des Kunden; die Verantwortung des Kunden nach Satz 1 erstreckt sich auf solche Ausgaben nicht.
(4) Die Beantwortung einer konkreten organisatorischen Anfrage eines Anrufenden aus freigegebenen Inhalten bleibt unberührt.
B § 7 Dienstbereitschaft und Notdienst (Apotheken); Erreichbarkeit von Praxen
(1) Der Dienst ersetzt nicht die Dienstbereitschaft der Apotheke nach § 23 ApBetrO und nicht die persönliche Erreichbarkeit des Apothekenleiters oder einer vertretungsberechtigten Person. Während der Dienstbereitschaft, insbesondere im Notdienst, trifft der Kunde die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, damit Anrufende die dienstbereite Apotheke und die verantwortliche Person erreichen; hierzu pflegt er die Bereitschaftszeiten in der Konfiguration, gibt Weiterleitungen für diese Zeiten frei (A § 11 Abs. 3) und hält das Weiterleitungsziel besetzt, oder er hebt die Rufumleitung für die Dauer der Dienstbereitschaft auf. RR42 verantwortet, dass der Dienst freigegebene Weiterleitungen innerhalb der konfigurierten Bereitschaftszeiten ausführt, und weist den Kunden vor der Freischaltung sowie bei jeder Änderung der Öffnungszeiten-Konfiguration in Textform auf diesen Absatz hin. Eine Einstandspflicht des Kunden für Störungen des Dienstes besteht nicht; A § 21 Abs. 2 gilt insoweit nur für die Verletzung der Pflicht nach Satz 2. Eine Zusage, dass kein Anruf verloren geht, wird nicht gegeben.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Dienst Gespräche nur innerhalb der konfigurierten Öffnungs- und Bereitschaftszeiten oder bei Freigabe nach A § 11 Abs. 3 weiterleitet. Außerhalb dieser Zeiten teilt der Dienst Anrufenden mit, dass der Kunde nicht erreichbar ist, nimmt Anliegen auf und verweist bei Notfallhinweisen nach A § 6 Abs. 3 auf öffentliche Notrufwege; er nennt keine bestimmte Notdienstapotheke.
(3) Der Kunde, der eine Arztpraxis, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt, trifft die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, damit Anrufende außerhalb der Sprechzeiten auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) und in Notfällen auf den Rettungsdienst (112) hingewiesen werden; hierzu stehen ihm der Begrüßungstext, die Pflege der Sprech- und Bereitschaftszeiten, die Weiterleitungsfreigabe nach A § 11 Abs. 3, die Aufhebung der Rufumleitung und seine eigenen Kanäle zur Verfügung. RR42 verantwortet, dass der Dienst diese Hinweise nach der in A § 6 Abs. 3 beschriebenen Logik ausgibt, und teilt dem Kunden vor der Freischaltung sowie bei jeder Änderung in Textform mit, in welchen Gesprächsverläufen der Dienst die Hinweise nicht ausgibt. Eine über Satz 1 hinausgehende Einstandspflicht des Kunden für Inhalt, Zeitpunkt und Vollständigkeit der Ansagen des Dienstes besteht nicht; A § 21 Abs. 2 gilt insoweit nur für die Verletzung der Pflicht nach Satz 1.
(4) Der Kunde bildet den Einsatz des Dienstes einschließlich der Übernahme erfasster Anfragen, der Prüfung von Transkripten vor pharmazeutischen oder ärztlichen Handlungen und der Umschaltung für die Dienstbereitschaft in seinem Qualitätsmanagementsystem ab (§ 2a ApBetrO) beziehungsweise nach den für ihn geltenden Vorgaben.
(5) Eine Sperre der Anrufannahme nach A § 25 Abs. 1 setzt gegenüber Kunden, für die dieser Teil B gilt, zusätzlich voraus, dass RR42 den Beginn der Sperre nach Ablauf der Zahlungsfrist mindestens fünf Werktage vorher in Textform an den Vertragskontakt und an die Benachrichtigungsadresse ankündigt und dabei auf die Auswirkungen auf die Erreichbarkeit des Betriebs und auf die Notwendigkeit hinweist, die Rufumleitung aufzuheben. Der Beginn der Sperre wird nicht auf einen Zeitpunkt gelegt, zu dem nach den im Kundenkonto hinterlegten Zeiten eine Dienstbereitschaft, ein Not- oder ein Bereitschaftsdienst besteht; er verschiebt sich auf den nächsten Zeitpunkt außerhalb dieser Zeiten. Sind keine solchen Zeiten hinterlegt, beginnt die Sperre frühestens an einem Werktag um 18:00 Uhr. Eine Sperre nach A § 25 Abs. 4 bleibt zulässig, ist aber auf die konkrete Gefahr zu beschränken; RR42 unterrichtet den Kunden in diesem Fall unverzüglich fernmündlich und in Textform. Im Übrigen gilt A § 25 unverändert.
B § 8 Notfälle und Dringlichkeit
(1) Der Dienst ist nicht dazu bestimmt, Notrufe zu bewerten oder zu klassifizieren, Not- oder Rettungsdienste zu alarmieren, zu entsenden oder zu priorisieren oder Anrufende nach Dringlichkeit, Schweregrad oder Behandlungsbedarf zu reihen. Er ist kein Notrufsystem und stellt keine Verbindung zu Rettungsdiensten her (A § 6 Abs. 1).
(2) Der Dienst kann eine Übergabe als Notfall kennzeichnen, wenn das Sprachmodell in den Äußerungen Anrufender Hinweise auf eine akute Gefahr für Leib, Leben oder Seele erkennt (A § 6 Abs. 2). Diese Kennzeichnung bewirkt ausschließlich, dass die Weiterleitung an das Weiterleitungsziel ohne Rückfragen und ohne Rücksicht auf den Hochlast-Modus eingeleitet wird. Sie ist keine medizinische Bewertung, begründet keine Reihenfolge zwischen Anrufenden und löst keine Alarmierung aus. Die Kennzeichnung beruht auf einem probabilistischen Verfahren (A § 5 Abs. 4); sie kann ausbleiben oder unzutreffend gesetzt sein. RR42 sagt nicht zu, dass jeder Notfall erkannt oder jede Kennzeichnung zutreffend ist; der Kunde darf sich auf die Kennzeichnung nicht als alleinige Sicherung verlassen und richtet für gekennzeichnete und für nicht gekennzeichnete Übergaben denselben menschlichen Folgeprozess ein. Ist eine Weiterleitung nicht möglich, weil der Kunde für den betreffenden Zeitpunkt keine Weiterleitung freigegeben hat, nennt der Dienst Anrufenden nach Maßgabe des A § 6 Abs. 3 Satz 1 die für die geschilderte Lage vorgesehene öffentliche Stelle (Telefonseelsorge, Rettungsdienst 112 oder ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117) und fordert sie auf, diese selbst zu wählen. Kommt eine als Notfall gekennzeichnete Übergabe aus einem anderen Grund nicht zustande, insbesondere weil das Weiterleitungsziel nicht erreicht wird, die dort erreichte Person die Übernahme ablehnt (A § 7 Abs. 5 Satz 6), kein oder kein erreichbares Weiterleitungsziel hinterlegt ist oder die eingesetzte Verbindung eine Weiterleitung technisch nicht unterstützt, nennt der Dienst Anrufenden gleichwohl die nach Satz 6 vorgesehene öffentliche Stelle und fordert sie auf, diese selbst zu wählen; erst danach teilt er mit, dass er nicht weiterverbinden kann, und erfasst das Anliegen (A § 6 Abs. 3 Satz 3). Fehlt die Notfallkennzeichnung oder kommt eine Weiterleitung aus einem der in Satz 7 genannten Gründe nicht zustande, teilt der Dienst Anrufenden mit, dass er nicht weiterverbinden kann, weist sie unabhängig von der Notfallkennzeichnung und unabhängig vom Gesprächsverlauf darauf hin, dass sie in einem Notfall den Notruf 112 und, wenn der Kunde eine Apotheke, eine Arztpraxis oder eine sonstige Einrichtung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung betreibt, außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116117 selbst wählen können, und erfasst das Anliegen; die auf die geschilderte Lage bezogene Nennung einer bestimmten Stelle nach Satz 6 ist in diesem Fall nicht geschuldet (A § 6 Abs. 3 Satz 4). A § 6 Abs. 3 Sätze 5 und 6 und A § 20 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Der Kunde konfiguriert ein erreichbares Weiterleitungsziel und richtet für als Notfall gekennzeichnete Übergaben einen menschlichen Folgeprozess ein. In seiner eigenen Kommunikation gegenüber Anrufenden (Website, Aushang, Begrüßungstext, Ansage vor der Umleitung) erweckt er nicht den Eindruck, der Dienst bewerte die Dringlichkeit eines Anliegens, stelle dringende Anrufe stets durch oder ersetze einen Notruf. Dieselbe Pflicht trifft RR42 für die von ihr vorgegebenen Ansagen und Standardinhalte sowie für ihre Werbung; sie ändert Angaben, die diesem Absatz widersprechen, unverzüglich nach Kenntnis. Der Kunde darf den Dienst während eines Not- oder Bereitschaftsdienstes nur einsetzen, wenn Weiterleitungen in dieser Zeit freigegeben sind und das Weiterleitungsziel besetzt ist (B § 7 Abs. 1).
B § 9 Gesundheitsdaten, Rechtsgrundlage, Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; RR42 ist Auftragsverarbeiter nach Maßgabe der Anlage B1. Der Anfall von Gesundheitsdaten und von Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, ist bei diesem Dienst der Regelfall.
(2) Der Kunde bestimmt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten selbst. Bei Apotheken, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Versorgungszentren und Angehörigen anderer staatlich geregelter Heilberufe kommt hierfür regelmäßig Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG in Betracht; bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern kommen insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO und die für sie geltenden besonderen Vorschriften in Betracht. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung und binden den Kunden nicht. Setzt eine vom Kunden gewählte Rechtsgrundlage voraus, dass die Verarbeitung durch Personen erfolgt oder unter deren Verantwortung stattfindet, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, so wird diese Geheimhaltungspflicht von RR42 durch B § 2 und die Erklärung nach Anlage 5 der Anlage B1 begründet; RR42 gewährleistet, dass die Voraussetzungen des B § 2 Abs. 4 und Abs. 5 für alle an der Verarbeitung beteiligten Personen und Stellen erfüllt sind, und weist dies dem Kunden auf Verlangen in Textform nach.
(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz eines KI-Systems zur Steuerung der Interaktion mit Anrufenden nach Nr. 11 der Liste der Datenschutzkonferenz zu Art. 35 Abs. 4 DSGVO (Fassung 1.1 vom 17.10.2018) und bei Gesundheitsdaten nach Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert. Durchführung und Verantwortung liegen beim Kunden. RR42 stellt eine vorbefüllte Arbeitsvorlage und die für die Abschätzung erforderlichen produktbezogenen Informationen bereit (§ 14 Abs. 2 der Anlage B1).
B § 10 KI-Verordnung: Rollen, Kompetenz, Transparenz
(1) Der Dienst ist ein KI-System im Sinne der KI-VO. RR42 ist Anbieter, der Kunde Betreiber (Art. 3 Nr. 3 und 4 KI-VO). RR42 hat den Dienst anhand der in diesen AGB beschriebenen Zweckbestimmung geprüft und ordnet ihn nicht als Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der KI-VO ein; die Einordnung und ihre Begründung stellt RR42 dem Kunden vor der Freischaltung und danach auf Verlangen in Textform zur Verfügung. Solange diese Einordnung gilt und der Kunde den Dienst innerhalb der Zweckbestimmung einsetzt, treffen ihn die Betreiberpflichten der Art. 26 und 27 KI-VO nicht. RR42 überprüft die Einordnung bei jeder Änderung der Zweckbestimmung, des Dienstes oder der Rechtslage und teilt dem Kunden eine geänderte Einordnung unverzüglich in Textform mit. Ergibt die Überprüfung oder eine behördliche Entscheidung, dass der Dienst ein Hochrisiko-KI-System ist, stellt RR42 dem Kunden unverzüglich und ohne zusätzliches Entgelt die für die Erfüllung der Betreiberpflichten erforderlichen Informationen bereit; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, und die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet. Ansprüche des Kunden wegen einer unrichtigen Angabe nach diesem Absatz richten sich nach A § 20. Die Einordnung ersetzt nicht die Bewertung des Kunden, ob sein eigener Einsatz des Dienstes von der Zweckbestimmung gedeckt ist (B § 11).
(2) Der Kunde ergreift Maßnahmen, um die KI-Kompetenz der Personen zu fördern, die den Dienst bei ihm betreiben, konfigurieren oder auswerten (Art. 4 KI-VO), und dokumentiert sie (A § 11 Abs. 10). RR42 stellt dem Kunden hierfür spätestens mit der Freischaltung ein Merkblatt in Textform zur Verfügung, das Funktionsweise, Leistungsgrenzen, bekannte Fehlerbilder, den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Konfigurationsgrenzen nach B § 11 beschreibt und die Recherchefunktion (A § 5 Abs. 14) in einem eigenen Abschnitt oder in einer eigenen Fassung behandelt, aktualisiert es bei wesentlichen Änderungen des Dienstes und übermittelt dem Kunden die jeweils geltende Fassung in Textform. RR42 stellt das Merkblatt zusätzlich dauerhaft im Kundenkonto bereit und nimmt seine Übergabe als Pflichtschritt in das Onboarding auf. Stellt RR42 das Merkblatt nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer Anforderung in Textform bereit, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet. Eine Schulung der Beschäftigten des Kunden schuldet RR42 nicht. Das Merkblatt unterstützt den Kunden bei seinen Maßnahmen nach Art. 4 KI-VO; ob diese Maßnahmen insgesamt genügen, beurteilt der Kunde, und RR42 sagt dies nicht zu.
(3) Der Dienst informiert Anrufende zu Beginn des automatisierten Gesprächs, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 und 5 KI-VO). Der Kunde darf diesen Hinweis nicht entfernen, verkürzen, verzögern oder irreführend gestalten und darf gegenüber Anrufenden nicht den Eindruck erwecken, sie sprächen mit einem Menschen. Bei einer vom Kunden eingerichteten Direktweiterleitung ohne Gesprächsführung durch den Dienst (Weiterleitung aller Anrufe; Vorrangrufnummern) erfolgt kein Hinweis, weil kein KI-System mit dem Anrufenden interagiert. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 obliegt RR42 als Anbieterin (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO). Beurteilt eine zuständige Behörde oder ein Gericht abweichend von Satz 3, dass auch auf diesen Wegen ein KI-System mit dem Anrufenden interagiert, setzt RR42 den Hinweis auch dort um und trägt die daraus folgenden Kosten und Folgen; eine Freistellungspflicht des Kunden nach B § 11 Abs. 4 besteht insoweit nicht. Die Pflicht des Kunden nach Satz 2 ist eine vertragliche. Eigene Transparenzpflichten des Kunden nach Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 KI-VO löst der Dienst nicht aus; er erkennt keine Emotionen, nimmt keine biometrische Kategorisierung vor und erzeugt keine Inhalte im Sinne des Art. 50 Abs. 4 KI-VO.
(4) RR42 prüft und dokumentiert, ob und wie synthetische Sprachausgaben des Dienstes nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO maschinenlesbar gekennzeichnet werden können, und setzt eine Kennzeichnung um, sobald ein für Telefonieverbindungen wirksames, interoperables und belastbares Verfahren nach dem Stand der Technik verfügbar ist. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung ist derzeit nicht Bestandteil des Dienstes.
(5) Der Kunde meldet RR42 unverzüglich Fehlfunktionen, irreführende Ausgaben und Vorfälle, die die Sicherheit oder Rechtmäßigkeit des Betriebs berühren. Vorrang- und Sperrlisten für Rufnummern pflegt der Kunde selbst. Der Dienst wertet daneben das Anrufverhalten je Rufnummer aus: Wurde ein Anruf von derselben Rufnummer innerhalb von 90 Kalendertagen dreimal an Personal des Kunden übergeben, bietet der Dienst dieser Rufnummer die eigene Erfassung des Anliegens nicht mehr an und schlägt dem Kunden die Aufnahme in die Vorrangliste vor. Diese Auswertung erbringt RR42; sie knüpft ausschließlich an die Rufnummer und die Zahl der Übergaben an und bewertet keine persönlichen Merkmale. Maßgeblich und hiermit offengelegt sind ausschließlich die in Satz 3 genannten Kriterien und Schwellenwerte. Eine Änderung der Kriterien oder Schwellenwerte richtet sich nach A § 10 und wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt. RR42 bildet die Auswertung zusätzlich in A § 5 Abs. 12 und in Anlage 1 der Anlage B1 ab; weicht eine dieser Darstellungen von Satz 3 ab, gilt Satz 3. Ein Vorschlag wird erst wirksam, wenn der Kunde ihn übernimmt; die Übernahme und ihre Folgen verantwortet der Kunde. Der Kunde setzt weder die Listen noch die Vorschläge zur Bewertung persönlicher Merkmale Anrufender ein und bildet die Auswertung in seiner Information der Anrufenden nach A § 11 Abs. 7 und A § 12 Abs. 3 ab.
B § 11 Verbot der Zweckänderung; Konfigurationsgrenzen; Freistellung
(1) Der Kunde verwendet den Dienst nur innerhalb seiner Zweckbestimmung nach B § 5, B § 8, A § 5 Abs. 12 und Anlage A5. Er darf den Dienst nicht so konfigurieren, anweisen oder einsetzen, dass er (a) Notrufe bewertet oder klassifiziert, Not- oder Rettungsdienste entsendet oder priorisiert oder Patienten triagiert (Anhang III Nr. 5 lit. d KI-VO), (b) fachliche Bewertungen, Diagnosen, Dosierungs- oder Therapieaussagen trifft, (c) Anrufende nach persönlichen Merkmalen bewertet oder (d) Schutzmechanismen, Transparenzhinweise, Inhaltsgrenzen, Eskalationsregeln oder Protokollierungen umgeht oder abschaltet. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Systemprompts und der Wissensinhalte über die Einstellungen des Kundenkontos (A § 11 Abs. 5). Die bestimmungsgemäße Nutzung von Funktionen und Einstellungen, die RR42 dem Kunden im Kundenkonto bereitstellt, ist kein Verstoß gegen Satz 2; das gilt insbesondere für die Weiterleitung aller Anrufe, für Vorrangrufnummern, für Sperrlisten und für den Hochlast-Modus. Führt eine solche Funktion dazu, dass der Hinweis nach B § 10 Abs. 3 unterbleibt oder ein Schutzmechanismus nicht wirkt, verantwortet dies RR42; sie weist den Kunden vor der Aktivierung im Kundenkonto hervorgehoben auf diese Wirkung und auf die daraus folgenden Pflichten des Kunden gegenüber Anrufenden hin.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine Veränderung der Zweckbestimmung ihn nur dann nach Art. 25 Abs. 1 lit. c KI-VO zum Anbieter des Dienstes macht, wenn der Dienst dadurch zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 KI-VO wird; er unterliegt dann den Anbieterpflichten des Art. 16 KI-VO, und RR42 gilt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 KI-VO insoweit nicht mehr als Anbieter dieses Systems. Eine Veränderung der Zweckbestimmung unterhalb dieser Schwelle hat diese Folge nicht, bleibt aber ein Verstoß gegen Absatz 1. RR42 legt hiermit eindeutig fest, dass der Dienst nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf (Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KI-VO); eine Pflicht zur Übergabe der Dokumentation nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KI-VO besteht daher nicht.
(3) Bestehen konkrete, dem Kunden mitzuteilende Anhaltspunkte dafür, dass eine Konfiguration gegen Absatz 1 verstößt, fordert RR42 den Kunden zunächst in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung auf. Erst nach fruchtlosem Fristablauf oder, bei einer konkreten Gefahr für Anrufende oder für die Sicherheit des Dienstes, sofort darf RR42 die beanstandete Einstellung auf den Standard zurücksetzen und die unmittelbar betroffene Funktion vorübergehend einschränken; die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein, ist auf die beanstandete Einstellung zu beschränken und aufzuheben, sobald ihr Grund entfallen ist. Die Einstellung der Anrufannahme ist stets das letzte Mittel; für sie gelten A § 25 Abs. 4 bis 6 und, bei Zahlungsverzug, A § 25 Abs. 1 bis 3 sowie B § 7 Abs. 5, jeweils einschließlich der dortigen Regelungen zu Vergütung, Beweislast und Haftung. Vor jeder Rücksetzung sichert RR42 die bisherige Konfiguration und stellt sie dem Kunden auf dessen Verlangen wieder her. RR42 informiert den Kunden vorab, bei einer konkreten Gefahr für Anrufende unverzüglich nachträglich, in Textform unter Angabe von Grund, Umfang und voraussichtlicher Dauer und gibt ihm, soweit die Gefahrenlage dies zulässt, vor der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Spätestens nach zehn Werktagen entscheidet RR42 über die Aufhebung der Maßnahme und teilt dem Kunden die Entscheidung in Textform mit. War die Maßnahme nicht berechtigt, erstattet RR42 die auf den Zeitraum entfallende Vergütung zeitanteilig; die Rechte des Kunden nach A § 15 und A § 20 bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorlagen und dass die Maßnahme nach Umfang und Dauer erforderlich war, trägt RR42. Im Übrigen gilt A § 11 Abs. 5 auch für Kunden, die diesem Teil B unterliegen; ist dessen Regelung im Einzelfall für den Kunden günstiger, geht sie vor.
(4) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Absatz 1, stellt er RR42 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf diesem Verstoß beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Wird gegen RR42 wegen eines solchen Verstoßes eine behördliche Anordnung oder Untersagung erlassen, die unmittelbar auf dem Verstoß des Kunden beruht, ersetzt der Kunde RR42 die hierdurch entstandenen notwendigen Aufwendungen. Beruht der Verstoß auf einfacher Fahrlässigkeit des Kunden, sind die Freistellung nach Satz 1 und der Ersatzanspruch nach Satz 2 durch den Höchstbetrag des A § 21 Abs. 2 letzter Satz begrenzt, der für die Pflichten nach jener Bestimmung und nach diesem Absatz zusammen gilt. Geldbußen und sonstige Sanktionen, die gegen RR42 wegen der Verletzung eigener Pflichten verhängt werden, trägt RR42 selbst (A § 20 Abs. 6 Satz 6). Die Freistellung entfällt, soweit RR42 den Anspruch oder die Maßnahme mitverursacht oder mit zu vertreten hat; in diesem Fall tragen die Parteien den Schaden im Verhältnis ihrer Verursachungs- und Verschuldensanteile (§ 254 BGB). Sie erfasst nicht Ansprüche und Maßnahmen, die auf einer Pflichtverletzung von RR42 beruhen, und nicht solche, die darauf beruhen, dass RR42 eine Funktion bereitgestellt oder eine Einstellmöglichkeit eröffnet hat, deren bestimmungsgemäße Nutzung den beanstandeten Zustand herbeiführt (Absatz 1 Satz 4 und Satz 5). RR42 unterrichtet den Kunden unverzüglich über jeden geltend gemachten Anspruch und jede behördliche Maßnahme, gibt kein Anerkenntnis ab und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern und an der Verteidigung mitzuwirken; A § 21 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Beweislast für den Verstoß gegen Absatz 1, für das Verschulden des Kunden und für die Ursächlichkeit trägt RR42.
B § 12 Gesprächsdaten, Transkripte, Herausgabe
(1) Der Dienst erzeugt Texttranskripte, Übergabe-Zusammenfassungen und strukturierte Anfragen. Darüber hinaus führt RR42 zu jeder anrufenden Rufnummer ein Anruferprofil mit dem gegebenenfalls genannten Namen, dem Zeitpunkt der Namensabfrage und der Zahl der Übergaben an Personal des Kunden innerhalb der letzten 90 Kalendertage sowie die daraus erzeugten Vorschläge an den Kunden (B § 10 Abs. 5). RR42 löscht diese Daten spätestens 30 Kalendertage (Transkript, Übergabe-Zusammenfassung, Anruferprofil und Vorschlag) beziehungsweise 90 Kalendertage (strukturierte Anfrage) nach ihrer Entstehung; kürzere Fristen kann der Kunde im Kundenkonto oder durch Weisung in Textform festlegen, längere Fristen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Für die Zeit nach Vertragsende richten sich Bereithaltung, Abruf, Export und Löschung ausschließlich nach A § 26 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6; die dort vorgesehene Dauer des Übergangs- und des Abrufzeitraums einschließlich ihrer Verlängerung und Hemmung sowie die anschließende Löschfrist gehen abweichend von A § 3 Abs. 1 den Fristen dieses Absatzes, A § 12 Abs. 6 Satz 2 letzter Halbsatz und § 16 der Anlage B1 vor. Sieht Anlage 4 der Anlage B1 kürzere Fristen vor, gelten diese; enthält sie keine oder nur als vorläufig gekennzeichnete Fristen, gelten die Fristen dieses Absatzes unmittelbar. RR42 bestätigt dem Kunden die Löschung auf Verlangen in Textform und stellt im Kundenkonto eine Funktion bereit, mit der einzelne Vorgänge und die Daten einer betroffenen Person unverzüglich gelöscht werden können. Anruferprofile und Vorschläge unterliegen denselben Vertraulichkeits-, Zugriffs- und Löschregeln wie die übrigen Gesprächsdaten. Zugriff haben nur vom Kunden berechtigte Personen und RR42 im Rahmen des B § 2 Abs. 3.
(2) Der Kunde verwendet Transkripte nicht zu einer sachfremden Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten (A § 12 Abs. 6 Satz 5) und prüft erfasste Anfragen vor jeder fachlichen Handlung durch befugtes Personal. Seine Befugnis, Transkripte und erfasste Anfragen zur Erfüllung seiner Pflichten nach A § 11 Abs. 4 sowie seiner berufs-, aufsichts- und qualitätssicherungsrechtlichen Pflichten (B § 7 Abs. 4) durch befugtes Personal auszuwerten, bleibt unberührt; § 26 BDSG und die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten, und A § 12 Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend, ohne durch diesen Absatz verdrängt zu werden. Der Kunde beschränkt den Zugriff auf hierzu berechtigte Personen (Absatz 1 letzter Satz). Aus einer nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Auswertung leitet RR42 kein Mitverschulden des Kunden ab (A § 20 Abs. 7 Satz 3).
(3) Ob und in welchem Umfang Tonaufnahmen entstehen, richtet sich nach A § 12 Abs. 5. RR42 verantwortet, dass die den Anrufenden ausgegebenen Ansage- und Hinweistexte die tatsächliche Verarbeitung zutreffend beschreiben, und passt sie vor jeder Änderung der Verarbeitung an. Weicht ein von RR42 vorgegebener Ansage- oder Hinweistext von der tatsächlichen Verarbeitung ab, ist dies eine Pflichtverletzung von RR42; der Kunde muss sich die Abweichung nicht zurechnen lassen, und RR42 kann ihm insoweit weder ein Mitverschulden noch eine Verletzung seiner Informationspflichten nach B § 4 Abs. 2 oder A § 11 Abs. 7 entgegenhalten. RR42 unterrichtet den Kunden vor der Freischaltung und danach unverzüglich bei jeder Änderung in Textform darüber, ob, an welcher Stelle des Gesprächsverlaufs, auf welchem Telefonieweg, bei welchem Unterauftragnehmer, an welchem Verarbeitungsort und für welche Dauer Tonaufnahmen erzeugt oder gespeichert werden und auf welchem Weg sie gelöscht werden. Diese Unterrichtung steht unter keinem Vorbehalt; entstehen nach A § 12 Abs. 5 keine Tonaufnahmen, erschöpft sie sich in dieser Angabe. Solange RR42 sie nicht erteilt hat, weist sie dem Kunden keine Zielrufnummer zu und nimmt keine Anrufe für ihn entgegen (B § 3 Abs. 1). Entstehen Tonaufnahmen, die A § 12 Abs. 5 nicht vorsieht, ist dies ein Mangel des Dienstes und zugleich ein Sicherheitsvorfall nach A § 14; RR42 löscht die Aufnahmen unverzüglich einschließlich der bei Unterauftragnehmern gespeicherten Kopien, weist die Löschung in Textform nach, und der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wobei die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum zeitanteilig erstattet wird. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
(4) Herausgabeverlangen von Behörden und Gerichten behandelt RR42 nach B § 2 Abs. 9. RR42 wirkt nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO an der beruflichen Tätigkeit des Kunden mit; sie macht gegenüber der anordnenden Stelle geltend, dass Gesprächsdaten in ihrem Gewahrsam nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StPO der Beschlagnahme nicht unterliegen, und verweigert das Zeugnis. Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet der Kunde (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StPO); ist seine Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, verweigert RR42 das Zeugnis und widerspricht der Maßnahme. Bei einer Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme gibt RR42 nichts freiwillig heraus, widerspricht der Durchsicht, verlangt die versiegelte Verwahrung bis zur gerichtlichen Entscheidung (§ 110 Abs. 1 und 2 StPO), beantragt die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und unterrichtet den Kunden nach B § 2 Abs. 9 Satz 3; die Kosten dieser Maßnahmen trägt RR42. Einer wirksamen und vollziehbaren Anordnung tritt RR42 nicht tatsächlich entgegen; sie verändert oder löscht betroffene Daten nicht aus Anlass der Anordnung, und die Fristen des Absatzes 1 laufen weiter, soweit keine Anordnung ihre Aufbewahrung verlangt, worüber RR42 den Kunden unterrichtet. RR42 sagt nicht zu, dass eine Beschlagnahme unterbleibt; der Schutz setzt voraus, dass die Mitwirkung nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO im Einzelfall bejaht wird, und entfällt nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO insbesondere dann, wenn sich der Verdacht gegen den Kunden selbst richtet. Der Kunde bleibt für die Wahrnehmung von Zeugnisverweigerungs- und Beschlagnahmeschutzrechten verantwortlich; RR42 unterstützt ihn mit den ihr vorliegenden Informationen.
B § 13 Verpflichtungserklärung (Anlage 5 der Anlage B1)
(1) Anlage 5 der Anlage B1 ist Bestandteil des Vertrags. Sie enthält die von RR42 unterzeichnete Erklärung nach B § 2 Abs. 1, die Belehrung nach B § 2 Abs. 2, die Kenntnisbeschränkung nach B § 2 Abs. 3 und die Festlegung zur Heranziehung weiterer Personen nach B § 2 Abs. 5 mit der Pflicht, diese in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 43e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO, § 62a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StBerG).
(2) Anlage 5a führt das Verzeichnis der verpflichteten Beschäftigten und Unterauftragnehmer mit Datum und Stand der Verpflichtung; Anlage 5b enthält den Wortlaut der §§ 203 und 204 StGB. RR42 stellt dem Kunden Anlage 5 gegengezeichnet sowie die Anlagen 5a und 5b spätestens mit der Freischaltung in Textform bereit und hält Anlage 5a im Kundenkonto aktuell.
(3) Fehlen die Anlagen 5, 5a oder 5b oder enthalten sie die in Absatz 1 genannten Festlegungen nicht vollständig, so gelten die Verpflichtung nach B § 2 Abs. 1 und 2, die Kenntnisbeschränkung nach B § 2 Abs. 3, die Verpflichtung weiterer Personen nach B § 2 Abs. 5 sowie die Vorlage- und Auskunftspflichten nach B § 2 Abs. 8 unmittelbar als vertragliche Festlegungen im Sinne des § 43e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO und des § 62a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StBerG. Stellt RR42 die Anlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer Anforderung in Textform bereit, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet.
Teil C – Besondere Bedingungen für die Online-Bestellung
C § 1 Anwendungsbereich; Registrierung und Freischaltung des Kundenkontos
(1) Dieser Teil C gilt für Verträge, die über das Kundenkonto und den Bestellvorgang des Zahlungsdienstleisters geschlossen werden. Er ergänzt Teil A und, für Berufsgeheimnisträger, Teil B; bei Widersprüchen geht Teil B vor.
(2) Die Registrierung erfolgt über die Warteliste des Kundenkontos. Mit der Registrierung gibt der Kunde keine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrags ab; er bekundet sein Interesse und nimmt die Datenschutzhinweise für das Kundenkonto zur Kenntnis. RR42 entscheidet über die Freischaltung des Kundenkontos; ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht. Die Freischaltung ist keine Annahme eines Angebots (A § 4 Abs. 1).
(3) Nach der Freischaltung durchläuft der Kunde beim ersten Anmelden die Einrichtung. Dabei gibt er die Erklärungen nach C § 2 ab, stimmt diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag mit Versionsnummer und Datum durch Anklicken jeweils eines nicht vorausgewählten Feldes zu und erhält die Dokumente als druck- und speicherbare Dateien. Berufsgeheimnisträger nehmen zusätzlich Teil B und Anlage 5 der Anlage B1 nach B § 3 an. Vor Abschluss der Einrichtung schaltet RR42 weder die Testphase noch die Anrufannahme frei.
C § 2 Unternehmererklärung; Tarif „Einzelunternehmer"
(1) Der Kunde erklärt bei der Einrichtung und bei jeder Bestellung gesondert durch Anklicken eines nicht vorausgewählten Feldes, dass er den Dienst als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB für das von ihm benannte Unternehmen, die Praxis, die Apotheke oder die Kanzlei bestellt, und nimmt den Hinweis zur Kenntnis, dass der Dienst nicht für Verbraucher angeboten wird und Verbraucherschutzrechte wie ein Widerrufsrecht bei Unternehmern nicht bestehen. Die Erklärung ist eine Erklärung des Kunden; sie ist keine Bestätigung von Tatsachen zulasten des Kunden und ändert die gesetzliche Beweislast nicht.
(2) Der Tarif „Einzelunternehmer" steht nur natürlichen Personen offen, die den Dienst für ihre eigene gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzen. Der Kunde erklärt dies bei der Bestellung dieses Tarifs gesondert und gibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer, Registernummer oder Kammerzugehörigkeit an; RR42 kann einen Nachweis verlangen. RR42 speichert die Erklärung mit Zeitpunkt, erklärender Person und Fassung dieser AGB.
(3) Hat RR42 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, teilt sie dies dem Kunden in Textform unter Angabe der Tatsachen mit, auf die sie sich stützt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern und die Voraussetzungen nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen danach nicht vor, kann RR42 den Kunden mit Wirkung zum Beginn des übernächsten Abrechnungszeitraums in den niedrigsten regulären Tarif seiner Branche umstellen; die Umstellung kündigt RR42 mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und benennt darin den neuen Tarif, die Grundgebühr, das Inklusivkontingent und den Preis je Zusatzminute. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden der Umstellung einen anderen Tarif wählen oder den Vertrag nach A § 23 Abs. 2 kündigen; kündigt er, bleibt es bis zum Vertragsende bei dem bisherigen Tarif. Eine rückwirkende Nachberechnung für zurückliegende Abrechnungszeiträume findet nicht statt, es sei denn, der Kunde hat die Erklärung nach Absatz 2 wider besseres Wissen abgegeben. Ist der Kunde zugleich Verbraucher, bleibt A § 1 Abs. 4 unberührt; das Recht von RR42 zur Kündigung aus wichtigem Grund nach A § 24 bleibt ebenfalls unberührt.
(4) Die Schaltfläche, mit der der Kunde ein entgeltliches Abonnement bestellt, ist mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" beschriftet. Auf den Preisseiten und in der Bestellübersicht weist RR42 hervorgehoben darauf hin, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer, Freiberufler, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen richtet und alle Preise Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sind.
(5) Eine Widerrufsbelehrung zeigt RR42 im Bestellvorgang nicht an. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g Abs. 1, 355 BGB besteht nur für Verbraucher; der Dienst wird Verbrauchern nicht angeboten (A § 1 Abs. 2), und weder diese AGB noch der Bestellvorgang räumen dem Kunden ein vertragliches Widerrufsrecht ein. Ergibt sich, dass ein Kunde entgegen seiner Erklärung nach Absatz 1 als Verbraucher gehandelt hat, so unterrichtet RR42 ihn unverzüglich nach Kenntnis in Textform über sein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, stellt ihm das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung und weist ihn zugleich auf A § 1 Abs. 4 hin; die Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall erst mit dieser Unterrichtung (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangt RR42 in diesem Fall nicht.
C § 3 Testphase
(1) Nach Abschluss der Einrichtung (C § 1 Abs. 3) stellt RR42 dem Kunden den Dienst für 14 Kalendertage unentgeltlich zur Erprobung bereit (Testphase). Der Vertrag über die Testphase kommt mit der Bereitstellung des Dienstes durch RR42 zustande. Die Testphase läuft auf der Tarifstufe 1 der jeweiligen Branche mit deren Inklusivkontingent; Zusatzminuten fallen nicht an. Eine Zahlungsmethode ist nicht erforderlich. Der Beginn der Anrufannahme setzt die Zuweisung einer Zielrufnummer durch RR42 voraus; RR42 weist sie innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der Einrichtung zu, und der Testzeitraum beginnt mit der Zuweisung. Erfolgt die Zuweisung nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Abschluss der Einrichtung, kann der Kunde den Vertrag über die Testphase ohne Einhaltung einer Frist beenden; hat er bereits ein entgeltliches Abonnement bestellt, beginnt der erste Abrechnungszeitraum erst mit der Zuweisung, und bis dahin fällt keine Grundgebühr an. Das Angebot auf Abschluss des Vertrags über die Testphase gibt der Kunde mit dem Abschluss der Einrichtung nach C § 1 Abs. 3 ab; RR42 nimmt es durch die Bereitstellung des Dienstes an, ohne dass die Annahme dem Kunden gegenüber erklärt werden muss (§ 151 Satz 1 BGB). RR42 bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich nach A § 4 Abs. 4.
(2) Die Testphase wird unentgeltlich gewährt. RR42 haftet während der Testphase unbeschränkt in den Fällen des A § 20 Abs. 1 sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet RR42 während der Testphase nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des A § 20 Abs. 2 Satz 2, begrenzt auf den bei Beginn der Testphase vorhersehbaren vertragstypischen Schaden und der Höhe nach auf 10.000 Euro für alle Schadensfälle der Testphase insgesamt; für Schäden aus der Verletzung von Pflichten zum Datenschutz, zur Vertraulichkeit oder zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, insbesondere aus B § 2 und aus der Anlage B1, gilt A § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe d unverändert. Im Übrigen ist die Haftung von RR42 während der Testphase für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der von RR42 zu beachtende Sorgfaltsmaßstab wird durch die Unentgeltlichkeit der Testphase nicht herabgesetzt; RR42 betreibt den Dienst, seine Schutzmechanismen und die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Testphase mit derselben Sorgfalt wie im entgeltlichen Abonnement. Die §§ 599 und 690 BGB finden keine Anwendung. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist während der Testphase nicht geschuldet; Support wird nach A § 9 nach Maßgabe der verfügbaren Kapazität geleistet. RR42 verwendet die in der Testphase verarbeiteten Gesprächsinhalte ausschließlich zur Erbringung des Dienstes für den Kunden; eine Gegenleistung des Kunden, insbesondere eine Zustimmung zu Werbung oder Datennutzung, ist nicht Bedingung der Testphase.
(3) Da der Dienst auch in der Testphase echte Anrufe entgegennimmt, gelten diese AGB einschließlich der Anlage A5, der Auftragsverarbeitungsvertrag und, für Berufsgeheimnisträger, Teil B einschließlich der Verpflichtung nach B § 2 uneingeschränkt. Der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Verpflichtungserklärung müssen vor dem ersten entgegengenommenen Anruf geschlossen sein (A § 12 Abs. 1; B § 3). Der Kunde setzt den Dienst in der Testphase nicht als einzigen Kommunikationskanal für versorgungs- oder sicherheitskritische Abläufe ein und hält seine bisherige Erreichbarkeit aufrecht.
(4) RR42 informiert den Kunden nach C § 8 Abs. 2 mindestens drei Kalendertage vor dem Ende der Testphase in Textform über den Ablauftag und über die Pflicht, die Rufumleitung aufzuheben. Die Testphase endet mit Ablauf des 14. Tages des Testzeitraums (Absatz 1 Satz 5), frühestens jedoch drei Kalendertage nach Zugang der Information nach Satz 1 und in jedem Fall spätestens mit Ablauf des 30. Tages des Testzeitraums; einer Kündigung bedarf es nicht, eine Zahlungspflicht entsteht nicht, und ein automatischer Übergang in ein Abonnement findet nicht statt. Hat RR42 die Information nach Satz 1 nicht rechtzeitig erteilt, so nimmt sie bis zu dem sich aus Satz 2 ergebenden Ablauftag weiterhin unentgeltlich Anrufe entgegen und holt die Information über den Ablauftag und über die Pflicht, die Rufumleitung aufzuheben, unverzüglich in Textform nach; C § 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie C § 8 Abs. 2 letzter Satz bleiben unberührt, und RR42 trägt die Beweislast für den Zugang der Information nach Satz 1. Nach dem Ende der Testphase nimmt RR42 keine Anrufe für den Kunden mehr entgegen; Anrufe, die weiterhin auf die Zielrufnummer eingehen, werden abgewiesen. Anrufende hören dabei ausschließlich die Ansage nach C § 8 Abs. 1 Satz 2; der Kunde hebt die Rufumleitung gleichwohl vor dem Ende der Testphase auf, wenn er den Dienst nicht fortführt (C § 8). Der Zugang zum Kundenkonto und zu den in der Testphase erfassten Daten bleibt für den Abrufzeitraum nach A § 26 Abs. 2 bestehen; danach löscht RR42 die Daten nach A § 26 Abs. 3.
(5) Ein entgeltliches Abonnement kommt ausschließlich nach C § 4 zustande. Schließt der Kunde den Bestellvorgang während der Testphase ab, wird der bestellte Tarif bereits mit dem Vertragsschluss nach C § 4 Abs. 3 freigeschaltet; der erste entgeltliche Abrechnungszeitraum beginnt jedoch erst mit dem Ablauf der Testphase, und bis dahin fällt keine Grundgebühr an. Der Kunde kann in der Bestellübersicht ausdrücklich wählen, dass der erste entgeltliche Abrechnungszeitraum bereits mit dem Vertragsschluss beginnt; RR42 weist ihn in diesem Fall vor der Bestellung hervorgehoben darauf hin, dass die verbleibende Testphase entfällt, und nennt die Zahl der entfallenden Tage. Fehlt dieser Hinweis oder die Wahlmöglichkeit, gilt Satz 2.
(6) Die Testphase wird je Kunde und Betrieb einmal gewährt. Hat RR42 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Konto allein zur Umgehung dieser Regel angelegt worden ist, teilt sie dem Kunden die tragenden Tatsachen in Textform mit und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb von fünf Werktagen zu äußern. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, kann RR42 die unentgeltliche Bereitstellung für dieses Konto beenden und den Vertrag über die Testphase ohne Einhaltung einer Frist kündigen; sie teilt dies dem Kunden in Textform mit und weist ihn auf die Notwendigkeit hin, die Rufumleitung aufzuheben (C § 8). Auf entgeltliche Abonnements desselben Kunden hat diese Regelung keine Auswirkung; für die Sperre der Anrufannahme gilt ausschließlich A § 25. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Satzes 3 trägt RR42.
C § 4 Bestellung eines Abonnements über das Kundenkonto
(1) Die Darstellung der Tarife auf der Website und im Kundenkonto ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er im Kundenkonto einen Tarif auswählt, die Bestellübersicht prüft, die Erklärungen nach C § 2 abgibt, die Zustimmung zur geltenden Fassung dieser AGB und des Auftragsverarbeitungsvertrags erklärt und die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" betätigt. Vor dem Betätigen der Schaltfläche kann der Kunde seine Eingaben über die Schaltfläche „Zurück" oder durch Ändern der Auswahl in der Bestellübersicht erkennen und berichtigen; der Bestellvorgang kann bis dahin jederzeit abgebrochen werden. Schließt der Kunde den Bestellvorgang tatsächlich auf einem anderen Weg ab, insbesondere unmittelbar in der Bestellstrecke des Zahlungsdienstleisters, so ist auch dieser Abschluss sein Angebot; auf das Fehlen einer Bestellübersicht, einer Zustimmungsabfrage oder einer Schaltfläche mit der Beschriftung nach Satz 2 kann sich RR42 gegenüber dem Kunden nicht berufen, und der Vertrag kommt in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften zustande; für die Einbeziehung dieser AGB gilt A § 3 Abs. 2 letzter Satz.
(2) Die technischen Schritte zum Vertragsschluss sind: (a) Registrierung und Freischaltung des Kundenkontos sowie Einrichtung nach C § 1; (b) Auswahl des Tarifs im Kundenkonto; (c) Prüfung der Bestellübersicht mit Tarif, Grundgebühr, Inklusivkontingent, Preis je Zusatzminute, Umsatzsteuer, Abrechnungszeitraum und Kündbarkeit; (d) Abgabe der Erklärungen und Zustimmungen nach Absatz 1; (e) Betätigen der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen"; (f) Hinterlegung einer Zahlungsmethode und der Rechnungsangaben beim Zahlungsdienstleister. Maßgeblich für die Einbeziehung dieser AGB ist ausschließlich die Zustimmung nach Absatz 1 und C § 1 Abs. 3; fragt der Bestellvorgang des Zahlungsdienstleisters die Zustimmung zusätzlich ab, gilt C § 9 Abs. 3. RR42 bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags, per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse; die Bestätigung nennt den bestellten Tarif und die geltende Fassung dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer und Datum, enthält diese Dokumente als Anhang, weist darauf hin, dass die Annahme gesondert nach Absatz 3 erfolgt, und enthält keine Angabe, die die Aktivierung des Dienstes nahelegt. Die Zugangsbestätigung ist keine Annahme.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn RR42 die Bestellung annimmt. Die Annahme erfolgt durch eine als solche bezeichnete Bestätigung in Textform, die den bestellten Tarif, den Leistungsbeginn und die geltende Fassung dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer und Datum nennt, oder dadurch, dass RR42 den bestellten Tarif im Kundenkonto freischaltet. Zieht der Zahlungsdienstleister die erste Grundgebühr ein, bevor eine dieser Erklärungen vorliegt, gilt die Annahme mit dem Einzug als erklärt. Nimmt RR42 die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem Zugang an und ist bis dahin auch kein Einzug erfolgt, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden; ein gleichwohl eingezogener Betrag wird unverzüglich erstattet.
(4) RR42 speichert den Vertragstext (Bestellübersicht, die bei Bestellung geltende Fassung dieser AGB und der Anlagen mit Versionsnummer und Datum, den Auftragsverarbeitungsvertrag sowie die Erklärungen des Kunden). Der Zugangsbestätigung liegen die bei Bestellung geltende Fassung dieser AGB, der Auftragsverarbeitungsvertrag und ein Tarifblatt mit den Zahlen des bestellten Tarifs, der Fassungsnummer und dem Datum des Vertragswerks als Dateianhang in einem wiedergabefähigen Format bei. Die Bestellübersicht und die Erklärungen des Kunden kann der Kunde jederzeit im Kundenkonto unter „Verträge" abrufen und speichern; dort stehen ihm auch die vorgenannten Dokumente zur Verfügung. A § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Vertragssprache ist Deutsch. RR42 hat sich keinem Verhaltenskodex im Sinne des Art. 246c Nr. 5 EGBGB unterworfen. Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BGB werden nicht abbedungen.
(6) Abonnementbeginn im Sinne des A § 2 Nr. 9 und Nr. 24, des A § 16 Abs. 2, des A § 20 Abs. 3 Buchstabe a und des A § 23 Abs. 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Absatz 3. Beginnt der erste entgeltliche Abrechnungszeitraum nach C § 3 Abs. 5 Satz 2 erst mit dem Ablauf der Testphase, so bildet der Zeitraum vom Abonnementbeginn bis zum Ablauf der Testphase den ersten, unentgeltlichen Abrechnungszeitraum; er kann kürzer als einen Monat sein, und eine Grundgebühr fällt für ihn nicht an. Der erste entgeltliche Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Ablauf der Testphase; jeder weitere beginnt unmittelbar mit dem Ende des vorangegangenen (A § 16 Abs. 2 Satz 2). Eine Kündigung nach A § 23 Abs. 2, die der Kunde während der Testphase erklärt, wirkt zum Ablauf der Testphase. Die Frist des A § 16 Abs. 6 Satz 2 und die Mindestlaufzeit nach A § 23 Abs. 5 Satz 3 knüpfen an den ersten entgeltlichen Abrechnungszeitraum an. RR42 nennt den Abonnementbeginn, den Ablauf der Testphase sowie Beginn und Ende des ersten entgeltlichen Abrechnungszeitraums kalendermäßig bestimmt in der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 und weist sie nach A § 16 Abs. 2 Satz 3 im Kundenkonto aus; fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, gelten A § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 5, und im Übrigen ist der für den Kunden günstigere Zeitpunkt maßgeblich.
C § 5 Zahlung über den Zahlungsdienstleister; SEPA-Lastschrift
(1) Die Zahlung erfolgt ausschließlich über den Zahlungsdienstleister nach A § 17. Der Kunde hinterlegt im Bestellvorgang eine Zahlungsmethode (Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift), die Rechnungsanschrift und, soweit vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und verwaltet diese Angaben im Kundenportal.
(2) Bietet der Zahlungsdienstleister im Bestellvorgang die SEPA-Lastschrift an und wählt der Kunde sie, so erteilt er dabei ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von RR42; RR42 lässt es durch den Zahlungsdienstleister einholen und verwalten und weist im Mandatstext RR42 als Zahlungsempfängerin, ihre Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz aus. RR42 kündigt jede fällige Lastschrift mindestens drei Bankarbeitstage vor dem Belastungsdatum an; maßgeblich ist der Zugang der Ankündigung beim Kunden. Die Ankündigung erfolgt durch Übermittlung der Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse und enthält Betrag, Belastungsdatum, Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz von RR42; sie steht dem Kunden zugleich im Kundenportal zum Abruf bereit. Für wiederkehrende Lastschriften in gleichbleibender Höhe genügt eine einmalige Ankündigung, die die Beträge und die Fälligkeitstermine ausweist; ändert sich der Betrag, kündigt RR42 die Lastschrift erneut nach Satz 2 an. Der Kunde stellt die Deckung des Kontos sicher. Unterbleibt die Ankündigung oder geht sie dem Kunden nicht rechtzeitig zu, so ist die Belastung unberechtigt und wird unverzüglich erstattet; scheitert der Einzug deshalb, trägt RR42 zusätzlich die hierfür berechneten Entgelte. A § 17 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung, eine Sperre nach A § 25 Abs. 1 kann auf einen solchen Einzugsversuch nicht gestützt werden, und der Verzug tritt nicht vor dem Zugang einer erneuten, fristgerechten Ankündigung ein; die Entgeltforderung selbst bleibt unberührt (A § 17 Abs. 3 Satz 7).
(3) Zu zahlen ist der in den vom Zahlungsdienstleister im Namen von RR42 erstellten Rechnungen ausgewiesene Betrag; A § 16 Abs. 5 gilt. Die Anzeige im Kundenkonto ist eine Näherung (A § 16 Abs. 5). Rechnungen stehen im Kundenportal zum Abruf bereit.
(4) Schlägt der Einzug fehl, wiederholt der Zahlungsdienstleister den Einzug nach seinen Regeln; A § 17 Abs. 4 und 5 sowie A § 25 gelten.
C § 6 Kündigung im Kundenportal
(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit über eine im Kundenportal angebotene Kündigungsfunktion mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen (A § 23 Abs. 2). Die Kündigung per E-Mail an die in A § 30 Abs. 5 genannte Adresse bleibt daneben möglich; ein besonderes Zugangserfordernis besteht nicht.
(2) RR42 bestätigt dem Kunden den Zugang seiner Kündigung und das Datum des Vertragsendes innerhalb von drei Werktagen in Textform an den Vertragskontakt und an die Benachrichtigungsadresse und weist dabei auf die Aufhebung der Rufumleitung hin; A § 23 Abs. 2 und Abs. 4 gelten für Kündigungen nach diesem Paragraphen uneingeschränkt. Bis zum Vertragsende bleibt der Dienst nutzbar. Vor dem Vertragsende hebt der Kunde die Rufumleitung auf (C § 8).
(3) Ein Tarifwechsel ist über das Kundenportal nicht möglich; der Kunde kann ihn nach A § 16 Abs. 6 in Textform verlangen. Verlangt er den Wechsel in einen höheren Tarif, schaltet RR42 das höhere Inklusivkontingent unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang des Verlangens, bereits für den laufenden Abrechnungszeitraum frei, ohne dass hierfür eine zusätzliche Grundgebühr anfällt; für Zusatzminuten dieses Abrechnungszeitraums gilt der für den Kunden günstigere der beiden Preise je Zusatzminute, und die höhere Grundgebühr wird erst ab dem folgenden Abrechnungszeitraum berechnet. Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif wird zum Beginn des nach A § 16 Abs. 6 Satz 2 maßgeblichen Abrechnungszeitraums wirksam. RR42 bestätigt den Wechsel und den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens in Textform.
C § 7 Nutzerkonten, Team, Zugangsdaten
(1) Der Inhaber des Kundenkontos kann weitere Nutzer seines Betriebs einladen und ihnen Rollen zuweisen. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die über Nutzerkonten seines Kundenkontos vorgenommen werden, soweit er sie zu vertreten hat, und stellt sicher, dass nur befugte Personen Zugang zu Gesprächsdaten und Einstellungen erhalten (A § 11 Abs. 11).
(2) Der Kunde verwendet personengebundene Konten, hält Zugangsdaten geheim, aktiviert eine angebotene Mehrfaktorauthentisierung für privilegierte Zugänge, entzieht Berechtigungen bei Ausscheiden oder Rollenwechsel unverzüglich und meldet RR42 einen Verdacht der Kompromittierung unverzüglich; RR42 kann betroffene Konten dann vorübergehend sperren (A § 25 Abs. 4).
(3) Die Authentifizierung erfolgt über den in Anlage 3 der Anlage B1 genannten Identitätsanbieter; RR42 erhält keine Kenntnis von Passwörtern des Kunden.
C § 8 Ende der Anrufannahme; Vorabinformation; Rufumleitung
(1) Endet die Anrufannahme, weil die Testphase abläuft, eine Sperre nach A § 25 beginnt oder der Vertrag endet, nimmt der Dienst Anrufe, die weiterhin auf die Zielrufnummer umgeleitet werden, nicht mehr entgegen. Anrufende hören ausschließlich eine Ansage, die weder den Namen des Kunden noch den Grund der Beendigung, den Zahlungsstatus oder den Status des Kundenkontos erkennen lässt; sie lautet während einer Sperre nach A § 25 Abs. 2 Satz 3, nach Vertragsende und während der Karenzzeit nach A § 26 Abs. 4 Satz 9 und im Übrigen: „Dieser Anschluss ist derzeit nicht erreichbar. Bitte versuchen Sie es später erneut." Kann RR42 die Ansage auf dem eingesetzten Telefonieweg ausnahmsweise nicht schalten, teilt sie dies dem Kunden mit der Information nach Absatz 2 in Textform mit, und die Verbindung endet ohne Ansage; dies gilt für alle Bestellwege gleichermaßen. Inhalte, Rufnummern und Verbindungsdaten solcher Anrufe erfasst, speichert und verwertet RR42 nicht und leitet sie nicht weiter. Der Kunde hebt die Rufumleitung bis zum Ende der Anrufannahme auf; diese Pflicht besteht erst, sobald ihm die Information nach Absatz 2 mit dem Zeitpunkt des Endes zugegangen ist. Ein Mitverschulden des Kunden wegen einer fortbestehenden Rufumleitung kommt nur in Betracht, soweit ihm diese Information rechtzeitig zugegangen ist; bei einer Sperre nach A § 25 Abs. 4, die ohne vorherige Ankündigung wirksam wird, scheidet ein Mitverschulden aus.
(2) RR42 informiert den Kunden in Textform an die im Kundenkonto hinterlegte Benachrichtigungsadresse und, soweit der Kunde in der Bestellung oder im Kundenkonto einen Vertragskontakt benannt hat, zusätzlich an diesen über das bevorstehende Ende der Anrufannahme; die Information enthält den Zeitpunkt des Endes und den Hinweis, die Rufumleitung aufzuheben. Sie erfolgt bei Ablauf der Testphase mindestens drei Kalendertage vorher, bei einer Sperre mit der Androhung nach A § 25 Abs. 1 und bei Vertragsende mindestens zehn Kalendertage vor dem Vertragsende, sofern RR42 den Zeitpunkt des Vertragsendes zu diesem Zeitpunkt bereits kennt (A § 26 Abs. 4 Satz 5). Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung des Kunden und dem Vertragsende weniger als zehn Kalendertage, informiert RR42 unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktags nach Zugang der Kündigung und in jedem Fall spätestens mit der Kündigungsbestätigung nach A § 23 Abs. 4 Satz 4; eine weitergehende Frist trifft RR42 in diesem Fall nicht. Kündigt RR42 selbst, erfolgt die Information mit der Kündigungserklärung nach A § 23 Abs. 4 Satz 6. Für Verträge, die in Textform nach A § 4 Abs. 3 geschlossen wurden, gilt dieser Absatz nach A § 26 Abs. 4 Satz 5 entsprechend. Unterbleibt die Information aus Gründen, die RR42 zu vertreten hat, haftet RR42 nach A § 20 für Schäden, die dem Kunden aus der fortbestehenden Umleitung entstehen; die Pflicht des Kunden nach Absatz 1 bleibt bestehen.
C § 9 Nachweis der Einbeziehung; Vertragstext; Bestandskunden
(1) RR42 protokolliert jede Zustimmung nach C § 1 Abs. 3, C § 2 und C § 4 revisionssicher mit Zeitpunkt (UTC), Nutzer- und Mandantenkennung, Fassung und Prüfsumme der akzeptierten Dokumente, Text der abgegebenen Erklärungen, Zustand der Zustimmungsfelder sowie Versand- und Zustellstatus der Bestätigungen. RR42 protokolliert zusätzlich die IP-Adresse und die Browserkennung des Geräts, von dem die Erklärung abgegeben wurde. Für die Protokollierung nach den Sätzen 1 und 2 ist RR42 Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO mit dem Zweck, Vertragsschluss und Einbeziehung nachzuweisen. RR42 verwendet die Protokolle ausschließlich zu diesem Zweck, wertet sie nicht anderweitig aus und gibt sie nicht an Dritte weiter, soweit sie hierzu nicht rechtlich verpflichtet ist. RR42 bewahrt die Protokolle für die Dauer des Vertrags und bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach dessen Ende auf; die Angaben nach Satz 2 löscht sie spätestens zwölf Monate nach Vertragsende. Die Aufbewahrung wird mit dem Löschkonzept abgestimmt. RR42 informiert die betroffenen Personen nach Art. 13 DSGVO in den Datenschutzhinweisen für das Kundenkonto und stellt dem Kunden diese Hinweise zur Weitergabe an seine Nutzer bereit.
(2) Der Kunde kann seine Zustimmungen und die zugehörigen Dokumentfassungen jederzeit im Kundenkonto unter „Verträge" einsehen und speichern.
(3) Fragt der Bestellvorgang des Zahlungsdienstleisters die Zustimmung zu diesen AGB und zum Auftragsverarbeitungsvertrag in der jeweils bezeichneten Fassung zusätzlich ab, so ist diese Zustimmung eine zusätzliche Bestätigung; sie ersetzt die Zustimmung nach C § 1 Abs. 3 und C § 4 Abs. 1 nicht. Maßgeblich für die Einbeziehung dieser AGB und für die Fassungsbindung ist ausschließlich die Zustimmung nach C § 1 Abs. 3 und C § 4 Abs. 1 und deren Protokollierung nach Absatz 1. Aus dem Fehlen einer Abfrage beim Zahlungsdienstleister folgt kein Einwand gegen die Einbeziehung.
(4) Kunden, deren Kundenkonto vor dem Inkrafttreten dieser AGB freigeschaltet wurde, legt RR42 diese AGB, den Auftragsverarbeitungsvertrag und, für Berufsgeheimnisträger, Teil B und Anlage 5 der Anlage B1 beim nächsten Anmelden nach C § 1 Abs. 3 zur Zustimmung vor und übersendet sie ihnen zugleich in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Erklärung. Stimmt der Kunde nicht zu, bleibt es für das bestehende Vertragsverhältnis bei den bisher vereinbarten Bedingungen und im Übrigen bei den gesetzlichen Vorschriften; RR42 kann das Vertragsverhältnis in diesem Fall nur mit der Frist des A § 23 Abs. 3 kündigen und ihm die Fortsetzung zu diesen AGB anbieten. Die Zustimmung ist bis zum Wirksamwerden einer solchen Kündigung keine Voraussetzung für die weitere Nutzung des Dienstes; die Vorlage nach Satz 1 enthält daher neben dem Zustimmungsfeld eine gleichrangig gestaltete Schaltfläche, mit der der Kunde die Zustimmung ablehnen oder zurückstellen und den Dienst unverändert weiter nutzen kann. Schweigen, Untätigkeit und die weitere Nutzung des Dienstes gelten nicht als Zustimmung; eine Zustimmungsfiktion wird nicht vereinbart. Die Übersendung nach Satz 1 bezeichnet die Unterlagen als neue Vertragsbedingungen, nennt die wesentlichen Abweichungen von der bisherigen Vertragsgrundlage, insbesondere zu Haftung (A § 20), Laufzeit und Kündigung (A § 23) und Gerichtsstand (A § 31 Abs. 2), und weist auf die Folgen einer Nichtzustimmung nach Satz 2 hin; die Frist von vier Wochen beginnt mit ihrem Zugang. Ablehnung und Zurückstellung protokolliert RR42 nach Absatz 1 wie eine Zustimmung. Vor der Vorlage nach Satz 1 berichtigt RR42 gegenüber jedem Bestandskunden in Textform diejenigen ihrer öffentlichen Angaben, die von der geschuldeten Beschaffenheit des Dienstes abweichen, unter Angabe der bisherigen und der zutreffenden Aussage; unterbleibt die Berichtigung, bleiben die bisherigen Angaben für das bestehende Vertragsverhältnis nach A § 5 Abs. 9 Satz 3 maßgeblich.
(5) Berufsgeheimnisträgern, für die eine Verpflichtung nach B § 2 noch nicht vorliegt, erklärt RR42 diese unverzüglich und einseitig in Textform und stellt ihnen die Erklärung nach Anlage 5 der Anlage B1 gegengezeichnet zur Verfügung; einer Zustimmung des Kunden zu diesen AGB bedarf es hierfür nicht. Verweigert der Kunde den nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrag oder die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, setzt RR42 die Anrufannahme aus; sie kündigt die Aussetzung mindestens zwei Wochen vorher in Textform an und weist darauf hin, dass der Kunde die Rufumleitung aufzuheben hat (C § 8). Für die Dauer der Aussetzung entfällt die Grundgebühr zeitanteilig; jede Partei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, und die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum wird zeitanteilig erstattet. Der zeitanteilige Wegfall der Grundgebühr nach Satz 3 tritt an die Stelle einer Minderung nach A § 15 Abs. 3; eine Aussetzung nach Satz 2, deren Grund der Kunde zu vertreten hat, ist keine anrechenbare Ausfallminute im Sinne des A § 8 Abs. 1 (A § 8 Abs. 1 Satz 6 Buchstabe e). Im Übrigen gelten für die Aussetzung A § 25 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 sowie A § 25 Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend (A § 25 Abs. 7 Satz 2).
(6) Ist es vor dem Inkrafttreten dieser AGB zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gekommen, die Kundendaten betrifft, unterrichtet RR42 den betroffenen Kunden hierüber unverzüglich in Textform nach Maßgabe des A § 14 Abs. 6 Satz 1 und des Art. 33 Abs. 2 DSGVO, auch wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Verletzung ohne wirksam einbezogene Bedingungen bestand. Die Unterrichtung nennt Art, Zeitpunkt und Dauer der Verletzung, die betroffenen Datenarten und die getroffenen Abhilfemaßnahmen. Die Entscheidung über Meldungen nach Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 DSGVO liegt beim Kunden.
Anlagenverzeichnis
Dieses Verzeichnis bezeichnet die Anlagen; welche Fassung einer Anlage für den Kunden gilt, bestimmt A § 3 Abs. 2. Maßgeblich ist danach die Fassung, die RR42 dem Kunden nach A § 4 Abs. 4 mit Versionsnummer, Datum und Prüfsumme übermittelt und im Fassungsarchiv nachweist. Jede Anlage wird dem Kunden vor der Bestellung zum Abruf, zur Speicherung und zum Ausdruck bereitgestellt und mit der Bestätigung nach A § 4 Abs. 4 erneut übermittelt. Die Anlagen gelten für alle Produktvarianten des Dienstes.
| Kürzel | Dokument | Rang nach A § 3 Abs. 1 | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| B1 | Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit Anlagen 1 (Beschreibung der Verarbeitung), 2 (technische und organisatorische Maßnahmen; ausgefertigt als Dokument B2), 3 (Unterauftragsverarbeiter), 4 (Lösch- und Rückgabefestlegungen), 5 (Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis) mit 5a (Verzeichnis der verpflichteten Personen und Unterauftragsverarbeiter) und 5b (Wortlaut der Paragraphen 203 und 204 StGB) sowie 6 (Meldebogen) | c | zwingend vor Verarbeitungsbeginn; für Berufsgeheimnisträger stets einschließlich des Paragraphen über das Berufsgeheimnis und der Anlagen 5, 5a und 5b (B § 1 Abs. 3) |
| A5 | Nutzungsrichtlinie (Acceptable Use Policy) | g | Nummer 6 folgt A § 6 Abs. 3, Nummer 7 folgt A § 5 Abs. 13, Nummer 8 folgt A § 12 Abs. 6 Satz 5; Sanktionen richten sich nach Nummer 10 ausschließlich nach A § 25, Änderungen nach Nummer 11 ausschließlich nach A § 27. Eigenständige Sperr- und Änderungsbefugnisse bestehen nicht |
Nicht Vertragsbestandteil, aber in Bezug genommen sind die Dokumente C3 (Transparenz- und Zweckbestimmungsrichtlinie; Mustertexte nach A § 12 Abs. 7 und B § 4 Abs. 2), C4 (Prompt Governance; A § 10 Abs. 4), C5 (Verfahren zur Modellsteuerung; A § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 7 der Anlage B1), B4 (Löschkonzept; A § 26 Abs. 3) und die Zulieferung zur Datenschutz-Folgenabschätzung des Kunden (§ 14 Abs. 2 der Anlage B1), jeweils in der geltenden Fassung. Ebenfalls nicht Vertragsbestandteil ist die Anlage „Bekannte Einschränkungen" (Aufstellung der RR42 bekannten Abweichungen zwischen geschuldeter und tatsächlich bereitgestellter Beschaffenheit nach A § 5 Abs. 11): Sie ist vorvertragliche Information, nimmt an der Rangfolge des A § 3 Abs. 1 nicht teil und ändert die geschuldete Beschaffenheit nicht; die Rechte des Kunden wegen eines Mangels bleiben neben ihr unberührt.